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   OLG Frankfurt, 07.03.2002 - 20 W 522/01   

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https://dejure.org/2002,4089
OLG Frankfurt, 07.03.2002 - 20 W 522/01 (https://dejure.org/2002,4089)
OLG Frankfurt, Entscheidung vom 07.03.2002 - 20 W 522/01 (https://dejure.org/2002,4089)
OLG Frankfurt, Entscheidung vom 07. März 2002 - 20 W 522/01 (https://dejure.org/2002,4089)
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Volltextveröffentlichungen (6)

  • openjur.de
  • Justiz Hessen

    § 1355 BGB, § 1617c BGB, § 15c PersStdG, § 31a PersStdG, § 2 Abs 1 AsylVfG
    Internationales Privatrecht: Wahl eines gemeinsamen Ehenamens durch pakistanische Asylberechtigte

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Namensführung; Nach pakistanischem Recht erworbene Eigennamen; Zeitlich unbefristete Bestimmung des Ehenamens anerkannter Asylberechtigter; Erstreckung des Ehenamens auf gemeinsame asylberechtigte Kinder; Erklärung der Anschließung; Rechtswahl; International ...

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • FamRZ 2003, 159 (Ls.)
 
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Wird zitiert von ... (2)Neu Zitiert selbst (3)

  • BGH, 17.02.1993 - XII ZB 134/92

    Namensführung deutscher Volkszugehöriger nach deutschem internationalem

    Auszug aus OLG Frankfurt, 07.03.2002 - 20 W 522/01
    Hieran hat sich auch durch den Statutenwechsel aufgrund der Anerkennung als Asylberechtigte ­ wie das Landgericht zutreffend festgestellt hat ­ nichts geändert, weil der Name einer Person inhaltlich hierdurch nicht geändert wird, sondern weiter bestehen bleibt (vgl. BGHZ 121, 305; Hepting, StAZ 2001, 262; Palandt/Heldrich, BGB, 61. Aufl., Art. 10 EGBGB Rn. 10 m. w. N.).
  • BGH, 09.06.1993 - XII ZB 3/93

    Eintragung des russischen Zwischennamens in Familienbuch eines Aussiedlers

    Auszug aus OLG Frankfurt, 07.03.2002 - 20 W 522/01
    Dem Beteiligten zu 5) steht als Aufsichtsbehörde gemäß § 49 Abs. 2 PStG ein von dem Vorliegen einer Beschwer unabhängiges Beschwerderecht zu, von dem er Gebrauch machen kann, um im Interesse einer geordneten Amtsführung strittige Rechtsfragen einer obergerichtlichen Klärung zuführen ( vgl.BGH StAZ 1993, 352; Hepting/Gaaz, PStG, § 49 Rn. 12; Johansson/Sachse, Anweisungs- und Berichtigungsverfahren in Personenstandssachen, Rn. 1443).
  • BGH, 04.10.1989 - IVb ZB 9/88

    Erwerb eines spanischen Namens

    Auszug aus OLG Frankfurt, 07.03.2002 - 20 W 522/01
    Die Angleichung geschieht dergestalt, dass auf der Grundlage der Funktionsadäquanz eine modifizierte Anwendung der Rechtsnormen vorgenommen wird (vgl. BGH StAZ 1989, 372 f; BayObLG IPRax 1990, 117 und StAZ 1999, 72, 74; MünchKomm/Sonnenberger, BGB-IPR, 3. Aufl., Einl. Rn. 437ff, 532 und 550 ff; Palandt/Heldrich, a.a.O., Einl. Vor Art. 3 EGBGB Rn. 32; Hepting, StAZ 2001, 258; Benicke StAZ 1996, 97, 103).
  • OLG Frankfurt, 14.02.2006 - 20 W 269/05

    Namensrecht: Kein Wegfall eines ausländischen Zwischennamens nach Statutenwechsel

    Des Weiteren sind auch die Voraussetzungen für eine Namensangleichung nach den allgemeinen Regeln des deutschen IPR (vgl. hierzu BayObLGR 1993, 94; OLG Frankfurt OLGR 2002, 138) nicht gegeben.
  • LG Tübingen, 02.10.2003 - 5 T 326/02

    Familienname des Kindes: Vatersname nach isländischem Recht

    Die Kammer kann keine Gesichtspunkte dafür erkennen, dass diese für § 1355 BGB allgemein anerkannte Angleichung (vgl. z. B. BayObLG in StAZ 1996, 41 zum srilankischen Recht, OLG Köln in StAZ 1988, 296 und LG Frankfurt/Main im Beschluss vom 7.3.2002 (20 W 522/01) je zum pakistanischen Recht, BayObLG in StAZ 1999, 72 zum indischen Recht) bei der hier zu treffenden Entscheidung für den Namen eines Kindes nach §§ 1617 ff BGB nicht in gleicher Weise vorgenommen werden sollte.
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