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   OLG Frankfurt, 07.05.2014 - 1 U 130/13   

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OLG Frankfurt, 07.05.2014 - 1 U 130/13 (https://dejure.org/2014,10899)
OLG Frankfurt, Entscheidung vom 07.05.2014 - 1 U 130/13 (https://dejure.org/2014,10899)
OLG Frankfurt, Entscheidung vom 07. Mai 2014 - 1 U 130/13 (https://dejure.org/2014,10899)
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Volltextveröffentlichungen (5)

  • openjur.de
  • Justiz Hessen

    § 533 ZPO, § 529 ZPO, § 264 Nr 2 ZPO, § 263 ZPO, § 264a StGB
    Fehlerhafte Anlageberatung bei Medienfonds-Schadensfragen

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Fehlerhafte Anlageberatung bei Medienfonds-Schadensfragen

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Umfang des Schadensersatzanspruchs wegen fehlerhafter Anlageberatung im Zusammenhang mit einer Beteiligung an einem Medienfonds

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (4)Neu Zitiert selbst (19)

  • OLG Frankfurt, 08.07.2013 - 23 U 132/12

    Keine Deliktzinsen wegen falscher Anlageberatung

    Auszug aus OLG Frankfurt, 07.05.2014 - 1 U 130/13
    Hiermit lässt sich weder eine - vorsätzliche - Täuschung der Beklagten über eine von vornherein beabsichtigte, von der Darstellung im Fondsprospekt abweichenden Mittelverwendung noch eine Täuschung über das Steuerkonzept begründen (ebenso: OLG Frankfurt, Urt. v. 12.07.2012 - 10 U 106/11, juris Rn. 48; Urt. v. 08.07.2013 - 23 U 132/12, juris Rn. 55; Urt. v. 03.03.2014 - 23 U 55/13, juris Rn. 52).

    Die Schlussfolgerung, die der Verfasser des Betriebsprüfungsberichts zieht, ist auch klar als eine rechtliche Würdigung in Subsumtion der Anspruchsvoraussetzungen für eine steuerliche Geltendmachung der betreffenden Mittel als Betriebsausgaben zu verstehen und nicht als Feststellung subjektiver Anspruchsvoraussetzungen (ebenso OLG Frankfurt, Urt. v. 08.07.2013 - 23 U 132/12, juris Rn. 55; Urt. v. 03.03.2014 - 23 U 55/13, juris Rn. 52).

    Gegen die Annahme, dass die Verantwortlichen der Beklagten in dem Prospekt erhebliche nachteiligen Tatsachen hatten vorsätzlich verschweigen wollen, spricht aber, dass die Auseinandersetzungen - wenn auch unzulänglich - im Prospekt auf S. 12 (Bl. 56 R d.A.) - überhaupt erwähnt werden (OLG Frankfurt, Urt. v. 08.07.2013 - 23 U 132/12, juris Rn. 58).

    Da ein Schaden der Anleger aufgrund mangelnder Bonität der B mit einer erhöhten Zahlungsverpflichtung der Beklagten an den Fonds aufgrund der von ihr gegebenen Garantiezusage korrespondiert hätte, liegt die Annahme eines auch nur bedingten Schädigungsvorsatzes aufgrund einer leichtfertigen Einschätzung der Risiken in Bezug auf die Auseinandersetzungen um die B ganz erheblich fern (ebenso: OLG Frankfurt, Urt. v. 08.07.2013 - 23 U 132/12, juris Rn. 61).

    Die Belastung mit der Steuerverbindlichkeit stellt aber bereits einen ersatzfähigen Schaden dar (BGH, Urt. v. 26.01.2012 - VII ZR 154/10, NJW 2012, 1573 [juris Rn. 19 f]; OLG Frankfurt, Urt. v. 13.03.2013 - 17 U 229/11 juris Rn. 43; Urt. v. 08.07.2013 - 23 U 132/12, juris Rn. 48), und zwar jedenfalls dann, wenn der Steuerpflichtige die Nachzahlungszinsen bereits beglichen hat.

    Dem Kläger ist hier auch nicht zuzumuten, diesen Betrag solange vorzufinanzieren, bis etwaige finanzgerichtliche Verfahren rechtskräftig abgeschlossen und von der Finanzverwaltung umgesetzt sind ( OLG Frankfurt am Main, Urt. v. 08.07.2013 - 23 U 132/12, a.a.O.).

    Sofern sich im Hinblick auf die Festsetzung der Nachzahlungszinsen etwas ändern sollte, weil die endgültige Entscheidung des Betriebsfinanzamts über etwaige Verlustzuweisungen an den Kläger aus der streitgegenständlichen Beteiligung zu einer für den Kläger günstigeren Festsetzung seiner Steuerschuld führt, ist kein Grund ersichtlich, weshalb der Kläger die von der Beklagten auf der Grundlage eines vorläufigen Steuerbescheids als Schaden erstatteten Nachzahlungszinsen behalten dürfen sollte, soweit sie dem Kläger vom Finanzamt erstattet werden (s. OLG Frankfurt, Urt. v. 08.07.2013 - 23 U 132/12, juris Rn. 68; Urt. v. 03.03.2014 - 23 U 115/13, juris Rn. 60).

  • OLG Frankfurt, 03.03.2014 - 23 U 115/13

    Fehlerhafte Anlageberatung: Aufklärungspflicht bei Beteiligung an Medienfonds;

    Auszug aus OLG Frankfurt, 07.05.2014 - 1 U 130/13
    45 Demgegenüber ist den berechtigten Belangen der Beklagten unter dem Gesichtspunkt der Vorläufigkeit der vorgelegten Steuerbescheide und damit der ebenfalls als vorläufig festgesetzt anzusehenden Nachzahlungszinsen im Hinblick auf das noch offene finanzgerichtliche Verfahren zur endgültigen Klärung der Frage der Verlustzuweisung dadurch zu genügen, dass der wegen einer etwaigen Rückzahlung der Nachzahlungszinsen von der Beklagten erhobenen Hilfsfeststellungswiderklage stattgegeben wird (ebenso OLG Frankfurt, Urt. v. 03.03.2014 - 23 U 115/13, juris Rn. 35; s. dazu im Folgenden).

    Denn es stehen spätere Ausgleichsansprüche der Beklagten im Raum, sofern der Kläger - nach Abschluss der steuerrechtlichen Beurteilung der Abzugsfähigkeit der Betriebsausgaben des Fonds - die derzeit vorläufig festgesetzten Nachzahlungszinsen oder einen Teil davon wieder vom Finanzamt erstattet bekommt, und die Beklagte kann die Höhe eines solchen Ausgleichsanspruchs derzeit nicht beziffern (vgl. OLG Frankfurt, Urt. v. 03.03.2014 - 23 U 115/13, juris Rn. 60).

    Sofern sich im Hinblick auf die Festsetzung der Nachzahlungszinsen etwas ändern sollte, weil die endgültige Entscheidung des Betriebsfinanzamts über etwaige Verlustzuweisungen an den Kläger aus der streitgegenständlichen Beteiligung zu einer für den Kläger günstigeren Festsetzung seiner Steuerschuld führt, ist kein Grund ersichtlich, weshalb der Kläger die von der Beklagten auf der Grundlage eines vorläufigen Steuerbescheids als Schaden erstatteten Nachzahlungszinsen behalten dürfen sollte, soweit sie dem Kläger vom Finanzamt erstattet werden (s. OLG Frankfurt, Urt. v. 08.07.2013 - 23 U 132/12, juris Rn. 68; Urt. v. 03.03.2014 - 23 U 115/13, juris Rn. 60).

  • BGH, 08.05.2012 - XI ZR 262/10

    Bankenhaftung bei Kapitalanlageberatung: Beweislastumkehr bei

    Auszug aus OLG Frankfurt, 07.05.2014 - 1 U 130/13
    21 a) Zwar ist einem Anleger, der durch unrichtige Angaben zu einer Kapitalanlage bewogen worden ist, neben dem erlittenen Kapitalverlust auch der Schaden zu ersetzen, der sich typischerweise daraus ergibt, dass das Kapital in dieser Höhe erfahrungsgemäß nicht ungenutzt geblieben wäre, sondern zu einem üblichen Zinssatz angelegt worden wäre ( BGH, Urt. v. 24.04.2012 - XI ZR 360/11, WM 2012, 1188 [juris Rn. 11]; Urt. v. 08.05.2012 - XI ZR 262/10, WM 2012, 1337 [juris Rn. 64]; OLG München, Urteil vom 13.02.2012 - 19 U 3892/11, juris Rn. 44).

    Dies rechtfertigt allerdings nicht die Annahme eines - zu schätzenden - Mindestschadens in Höhe des in § 246 BGB genannten Zinssatzes unabhängig vom konkreten Parteivortrag ( BGH, Urt. v. 08.05.2012 - XI ZR 262/10, a.a.O., juris Rn. 63).

    Der Anleger muss vielmehr seinerseits zumindest darlegen, welcher Gewinn nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge mit einem anderen Anlagegeschäft erzielt worden wäre, wobei an diese Darlegung keine zu strengen Anforderungen zu stellen sind, sondern eine gewisse Wahrscheinlichkeit genügt ( BGH, Urt. v. 08.05.2012 - XI ZR 262/10, a.a.O.).

  • BGH, 24.04.2012 - XI ZR 360/11

    Entgangener Gewinn: Nachweis der Verzinsung eines zur Verfügung stehenden

    Auszug aus OLG Frankfurt, 07.05.2014 - 1 U 130/13
    21 a) Zwar ist einem Anleger, der durch unrichtige Angaben zu einer Kapitalanlage bewogen worden ist, neben dem erlittenen Kapitalverlust auch der Schaden zu ersetzen, der sich typischerweise daraus ergibt, dass das Kapital in dieser Höhe erfahrungsgemäß nicht ungenutzt geblieben wäre, sondern zu einem üblichen Zinssatz angelegt worden wäre ( BGH, Urt. v. 24.04.2012 - XI ZR 360/11, WM 2012, 1188 [juris Rn. 11]; Urt. v. 08.05.2012 - XI ZR 262/10, WM 2012, 1337 [juris Rn. 64]; OLG München, Urteil vom 13.02.2012 - 19 U 3892/11, juris Rn. 44).

    Erst recht gilt dies für eine Verzinsung in Höhe von 4% im Jahr ( BGH, Urt. v. 24.04.2012 - XI ZR 360/11, WM 2012, 1188 [juris Rn. 17]).

  • OLG Frankfurt, 03.03.2014 - 23 U 55/13

    Fehlerhafte Anlageberatung: Aufklärungspflichten im Zusammenhang mit Beteiligung

    Auszug aus OLG Frankfurt, 07.05.2014 - 1 U 130/13
    Hiermit lässt sich weder eine - vorsätzliche - Täuschung der Beklagten über eine von vornherein beabsichtigte, von der Darstellung im Fondsprospekt abweichenden Mittelverwendung noch eine Täuschung über das Steuerkonzept begründen (ebenso: OLG Frankfurt, Urt. v. 12.07.2012 - 10 U 106/11, juris Rn. 48; Urt. v. 08.07.2013 - 23 U 132/12, juris Rn. 55; Urt. v. 03.03.2014 - 23 U 55/13, juris Rn. 52).

    Die Schlussfolgerung, die der Verfasser des Betriebsprüfungsberichts zieht, ist auch klar als eine rechtliche Würdigung in Subsumtion der Anspruchsvoraussetzungen für eine steuerliche Geltendmachung der betreffenden Mittel als Betriebsausgaben zu verstehen und nicht als Feststellung subjektiver Anspruchsvoraussetzungen (ebenso OLG Frankfurt, Urt. v. 08.07.2013 - 23 U 132/12, juris Rn. 55; Urt. v. 03.03.2014 - 23 U 55/13, juris Rn. 52).

  • BGH, 22.04.2010 - III ZR 318/08

    Aufklärungspflicht der Treuhandkommanditistin eines Filmfonds: Kenntnis von

    Auszug aus OLG Frankfurt, 07.05.2014 - 1 U 130/13
    Zwar hat der Bundesgerichtshof in zwei Entscheidungen in obiter dicta eine solche Anrechnung erwogen (Urt. v. 22.04.2010 - III ZR 318/08, WM 2010, 1017 [juris Rn. 32]; Urt. v. 15.07.2010 - III ZR 336/08, BGHZ 186, 205 [juris Rn. 32]).
  • BGH, 15.01.2008 - VI ZR 53/07

    Rechtsschutzbedürfnis für eine Klage auf Feststellung der Schadensersatzpflicht

    Auszug aus OLG Frankfurt, 07.05.2014 - 1 U 130/13
    Es ist nämlich in der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs, welcher der Senat folgt, ein die Feststellungsklage ausschließender Vorrang der Leistungsklage dann verneint worden, wenn eine Schadensentwicklung noch nicht abgeschlossen ist; der Kläger kann in einem solchen Fall nicht hinsichtlich des bereits entstandenen Schadens auf eine Leistungsklage verwiesen werden; er ist also nicht gehalten, sein Klagebegehren nicht in einen Leistungs- und einen Feststellungsantrag aufzuspalten (BGH NVwZ 1987, 733 [juris Rn. 13]; NJW-RR 2008, 1520 [juris Rn. 6]).
  • BGH, 26.01.2012 - VII ZR 154/10

    Großer Schadensersatz bei Rückabwicklung eines Immobilienerwerbs:

    Auszug aus OLG Frankfurt, 07.05.2014 - 1 U 130/13
    Die Belastung mit der Steuerverbindlichkeit stellt aber bereits einen ersatzfähigen Schaden dar (BGH, Urt. v. 26.01.2012 - VII ZR 154/10, NJW 2012, 1573 [juris Rn. 19 f]; OLG Frankfurt, Urt. v. 13.03.2013 - 17 U 229/11 juris Rn. 43; Urt. v. 08.07.2013 - 23 U 132/12, juris Rn. 48), und zwar jedenfalls dann, wenn der Steuerpflichtige die Nachzahlungszinsen bereits beglichen hat.
  • BGH, 15.07.2010 - III ZR 336/08

    Schadensersatzanspruch des Kapitalanlegers: Anrechnung von sich aus der

    Auszug aus OLG Frankfurt, 07.05.2014 - 1 U 130/13
    Zwar hat der Bundesgerichtshof in zwei Entscheidungen in obiter dicta eine solche Anrechnung erwogen (Urt. v. 22.04.2010 - III ZR 318/08, WM 2010, 1017 [juris Rn. 32]; Urt. v. 15.07.2010 - III ZR 336/08, BGHZ 186, 205 [juris Rn. 32]).
  • BGH, 04.12.1986 - III ZR 205/85

    Feststellungsklage - Öffentliche Körperschaft - Öffentliche Anstalt -

    Auszug aus OLG Frankfurt, 07.05.2014 - 1 U 130/13
    Es ist nämlich in der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs, welcher der Senat folgt, ein die Feststellungsklage ausschließender Vorrang der Leistungsklage dann verneint worden, wenn eine Schadensentwicklung noch nicht abgeschlossen ist; der Kläger kann in einem solchen Fall nicht hinsichtlich des bereits entstandenen Schadens auf eine Leistungsklage verwiesen werden; er ist also nicht gehalten, sein Klagebegehren nicht in einen Leistungs- und einen Feststellungsantrag aufzuspalten (BGH NVwZ 1987, 733 [juris Rn. 13]; NJW-RR 2008, 1520 [juris Rn. 6]).
  • OLG Frankfurt, 13.03.2013 - 17 U 229/11

    Bankenhaftung bei Anlageberatung: Anforderungen an die Darstellung der

  • OLG Frankfurt, 27.03.2013 - 17 U 11/12

    Fehlerhafte Anlageberatung: Anrechnung außergewöhnlich hoher Steuervorteile im

  • OLG München, 06.02.2012 - 19 U 3373/11

    Gerichtliche Schätzung der entgangenen Anlagezinsen: Darlegungslast des

  • BGH, 18.11.2004 - IX ZR 229/03

    Berücksichtigung neuen, unstreitigen Sachvortrages in der Berufungsinstanz

  • OLG München, 13.02.2012 - 19 U 3892/11

    Bankenhaftung bei Kapitalanlageberatung: Aufklärungspflicht über Rückvergütungen

  • BGH, 19.10.2010 - VI ZR 124/09

    Persönliche Haftung des Geschäftsführers der Treuhandkommanditistin einer

  • BGH, 19.03.2004 - V ZR 104/03

    Bindung des Berufungsgerichts an die erstinstanzlich getroffenen Feststellungen;

  • OLG Frankfurt, 06.11.2012 - 10 U 222/11

    Anlageberatung: Verletzung von Beratungspflichten bei Kauf von Anteilen an

  • OLG Frankfurt, 12.07.2012 - 10 U 106/11

    Anlageberatung: Pflicht zur Aufklärung über Ermittlungsverfahren gegen die

  • OLG Koblenz, 30.06.2020 - 3 U 1869/19

    Schadensersatz im sog. Dieselabgasskandal: Verjährungsbeginn bei Anspruch gegen

    Dies sind mehr als 10 % des fiktiven Streitwerts aus geltend gemachter Hauptforderung plus Nebenforderungen (28.995,81 EUR in erster Instanz sowie 28.618,29 EUR im Berufungsverfahren), sodass das Teilunterliegen mit den Nebenforderungen bei der Bildung der Kostenquote zu berücksichtigen ist (vgl. OLG Frankfurt, Urteil vom 07.05.2014 - 1 U 130/13 -, juris Rn. 53 m. w. N.; Zöller/Herget, ZPO, 32. Aufl., § 92 Rn. 11).
  • OLG Koblenz, 30.06.2020 - 3 U 123/20

    Schadensersatz im sog. Dieselabgasskandal: Verjährungshemmung bei Anmeldung des

    Macht das teilweise Unterliegen einer Partei mit einer geltend gemachten Nebenforderung mehr als 10 % des fiktiven Streitwerts aus geltend gemachter Hauptforderung plus Nebenforderungen aus, ist dieses Teilunterliegen bei der Bildung der Kostenquote gemäß § 92 Abs. 1 Satz 1 Alt. 2 ZPO zu berücksichtigen (Anschluss an OLG Frankfurt, Urt. v. 7. Mai 2014 - 1 U 130/13, juris Rn. 53 m.w.N. = BeckRS 2014, 10599).

    Dies macht mehr als 10 % des fiktiven Streitwerts aus geltend gemachter Hauptforderung plus Nebenforderungen (45.908,91 EUR in erster Instanz sowie 47.908,91 EUR im Berufungsverfahren) aus, sodass das Teilunterliegen mit den Nebenforderungen bei der Bildung der Kostenquote zu berücksichtigen ist (vgl. OLG Frankfurt, Urteil vom 07.05.2014 - 1 U 130/13 -, juris Rn. 53 m. w. N.; Zöller/Herget, ZPO, 32. Aufl., § 92 Rn. 11).

  • OLG Saarbrücken, 17.12.2014 - 2 U 193/13

    Neuwagenkauf: "Sägezahnbildung" bei frontangetriebenen Kraftfahrzeugen als

    Insoweit waren dem Kläger auch die Kosten der Anschlussberufung, als welche die Erhebung der Widerklage zu behandeln ist (OLG Frankfurt, Urt. v. 7. Mai 2014 - 1 U 130/13, juris; OLG Düsseldorf, Urt. v. 22. November 2013 -7 U 106/09, juris; OLG Brandenburg, BauR 2007, 1783) und die die Beklagte in der mündlichen Verhandlung zurückgenommen hat, aufzuerlegen, weil die mit der Widerklage geltend gemachte Forderung verhältnismäßig geringfügig war und keine bzw. nur geringfügig höhere Kosten veranlasst hat (siehe hierzu auch Zöller/ Herget, aaO, § 92, Rdnr. 10, m.w.N.; Schulz in: Münchener Kommentar ZPO, 4. Aufl., § 92, Rdnr. 18 ff, m.w.N.).
  • OLG Dresden, 28.07.2016 - 10 U 1106/14

    Abdichtungs- und Isolierungsarbeiten müssen besonders intensiv überwacht werden!

    Bei dem in der Berufungsinstanz erfolgten Übergang von der Feststellungsklage auf die Leistungsklage handelt es sich nicht um eine Klageänderung im Sinne des § 263 ZPO, die nur unter den Voraussetzungen des § 533 ZPO zulässig ist, sondern um einen Fall der - erweiternden - Antragsänderung nach § 264 Nr. 2 ZPO (siehe hierzu auch OLG Frankfurt, Urteil vom 07.05.2014 - 1 U 130/13 - juris Rn. 34 ff. m.w.N.).
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