Rechtsprechung
OLG Frankfurt, 07.10.2003 - 11 U 22/00 |
Volltextveröffentlichungen (7)
- openjur.de
- Justiz Hessen
Art 1 UrhSchÜbk USA, Art 4 Nr 4 WUAbk, Art 19 WUAbk, § 64 Abs 1 UrhG, § 97 Abs 1 UrhG
Urheberrechtsschutz für ein 1939 in den USA erschienenes Buch auf Grund des bei der inländischen Schutzfristverlängerung anzuwendenden Schutzfristenvergleichs; Beweis der Urheberschaft und der weltweiten Rechteübertragung; Ansprüche des Nutzungsberechtigten bei ... - aufrecht.de
Schutzfristen ausländischer Werke
- Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)
Urheberrechtliche Schutzfähigkeit eines Buches bei Vorabveröffentlichung von 400 Exemplaren ohne Copyright-Vermerk; Schutzdauer für ein in Nordamerika anonym veröffentlichtes Werk; Auswirkung des In-Kraft-Treten des Welturheberrechtsabkommens auf bereits zugebilligte ...
- Judicialis
UrhG § 97 I; ; UrhG § 64; ; UrhG § 66 II; ; UrhG § 129; ; Welturheberrechtsabkommen Art. IV; ; Welturheberrechtsabkommen Art. II
- rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
1. Zum Urheberrechtsschutz eines erstmals 1939 in den Vereinigten Staaten von Nordamerika anonym veröffentlichten Werkes - 2. Schutzfristverlängerung gem. § 64 Abs. 1 UrhG
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Verfahrensgang
- LG Frankfurt/Main, 02.03.2000 - 3 O 319/99
- OLG Frankfurt, 07.10.2003 - 11 U 22/00
Wird zitiert von ... Neu Zitiert selbst (4)
- BGH, 27.01.1978 - I ZR 4/77
Freie Benutzung eines Filmdrehbuchs für ein weiteres Drehbuch für die Verfilmung …
Auszug aus OLG Frankfurt, 07.10.2003 - 11 U 22/00
Nach dem Übereinkommen zwischen dem Deutschen Reich und den Vereinigten Staaten von Amerika vom 15. Januar 1892 besteht für das Werk eines amerikanischen Staatsangehörigen in der Bundesrepublik Deutschland Urheberrechtsschutz nach inländischem Recht unabhängig davon, ob dieses Werk in den Vereinigten Staaten als dem Ursprungsland noch urheberrechtlich geschützt ist (BGHZ 70, 268, 270 - Buster Keaton Filme; BGH GRUR 1978 302, 303 f. - Wolfsblut).Das hat zur Folge, dass die Schutzfristverlängerung nach dem für die Schutzgewährung anzuwendenden Inlandsrechts den aufgrund des Welturheberrechtsabkommens bzw. aufgrund des bilateralen Übereinkommens von 1892 in Verbindung mit Art. XIX WUA geschützten Werken nur dann zugute kommt, soweit diese bei Inkrafttreten des Urheberrechtsgesetzes am 1. Januar 1966 noch nach Inlandsrecht geschützt waren und außerdem auch die Schutzfrist im Ursprungsland noch nicht abgelaufen war (BGH GRUR 1978 302, 304 - Wolfsblut).
- BGH, 27.01.1978 - I ZR 97/76
Buster-Keaton-Filme
Auszug aus OLG Frankfurt, 07.10.2003 - 11 U 22/00
Nach dem Übereinkommen zwischen dem Deutschen Reich und den Vereinigten Staaten von Amerika vom 15. Januar 1892 besteht für das Werk eines amerikanischen Staatsangehörigen in der Bundesrepublik Deutschland Urheberrechtsschutz nach inländischem Recht unabhängig davon, ob dieses Werk in den Vereinigten Staaten als dem Ursprungsland noch urheberrechtlich geschützt ist (BGHZ 70, 268, 270 - Buster Keaton Filme; BGH GRUR 1978 302, 303 f. - Wolfsblut). - BGH, 27.09.1995 - I ZR 215/93
Pauschale Rechtseinräumung
Auszug aus OLG Frankfurt, 07.10.2003 - 11 U 22/00
Bei pauschalen Vereinbarungen bestimmt der Zweck auch, ob die Rechteeinräumung inhaltlich, räumlich oder zeitlich beschränkt erfolgen sollte (BGH GRUR 1996, 121, 122 Pauschale Rechtseinräumung). - OLG Frankfurt, 07.10.2003 - 11 U 53/99
Auszug aus OLG Frankfurt, 07.10.2003 - 11 U 22/00
Der Kläger, die Dachorganisation für die weltweiten Aktivitäten der "A...", vertreibt in den USA die im Tenor des erstinstanzlichen Urteils unter Ziff. I. im Einzelnen aufgeführten Druckschriften, u. a. das erstmals 1939 in den USA erschienene Buch "X... Y...", das in deutscher Sprache von dem Kläger im Parallelverfahren 11 U 53/99 unter dem Titel "A... A..." vertrieben wird.
- OLG Frankfurt, 07.10.2003 - 11 U 53/99
Urheberrechtsschutz für Literatur: Inlandsschutz und Schutzfristverlängerung für …
Zwar hat sich der Beklagte auf eine im Parallelverfahren (11 U 22/00) vorgelegte eidesstattliche Versicherung der Zeugin Br. bezogen, in der diese erklärt, zwischen dem von ihr herausgebrachten Buch und der schriftlichen Aussage der Zeugin S. bestünden keinerlei Widersprüche, die Zeugin habe auch ihr gegenüber schon erklärt, dass X Y nicht der Verfasser des "Blauen Buches" sei.