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   OLG Frankfurt, 08.02.2001 - 6 U 182/00   

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https://dejure.org/2001,1740
OLG Frankfurt, 08.02.2001 - 6 U 182/00 (https://dejure.org/2001,1740)
OLG Frankfurt, Entscheidung vom 08.02.2001 - 6 U 182/00 (https://dejure.org/2001,1740)
OLG Frankfurt, Entscheidung vom 08. Februar 2001 - 6 U 182/00 (https://dejure.org/2001,1740)
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Volltextveröffentlichungen (8)

  • openjur.de
  • Justiz Hessen

    § 1 UWG
    Wettbewerbsverstoß: Gezieltes individuelles Ansprechen von Passanten im öffentlichen Verkehrsraum zu Werbezwecken

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Wettbewerb; Ansprechen von Passanten; Dienstleistungen; Telekommunikation; Unterlassungsantrag; Bestimmtheitsgebot

  • Judicialis

    HausTWG § 1 Abs. 1 Nr. 3; ; UWG § 1; ; ZPO § 91

  • RA Kotz

    Darf man im Rahmen der Akquise Passanten auf öffentlichen Straßen, Plätzen, Märkten, Bahnhöfen, in öffentlichen Verkehrsmitteln, Einkaufszentren oder Geschäftspassagen gezielt und individuell anzusprechen bzw. ansprechen lassen?

  • RA Kotz

    Akquise - Ansprechen von möglichen Pre-Selektion-Kunden auf der Strasse zulässig?

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    HausTWG § 1 Abs. 1 Nr. 3; UWG § 1; ZPO § 91
    Überraschende Werbung - Ansprechen von Personen in Verkehrsmitteln oder auf öffentlichen Verkehrswegen - Wandel der Bewertung

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (2)

  • rechtsanwalt.com (Kurzinformation)

    Akquirieren von Telefonkunden in öffentlichen Verkehrsräumen

  • beck.de (Leitsatz)

    Akquisition von Preselection-Kunden im öffentlichen Verkehrsraum

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NJW-RR 2001, 1050
  • GRUR 2002, 639
  • MMR 2001, 534
  • BB 2001, 595
  • afp 2002, 365
 
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Wird zitiert von ... (5)Neu Zitiert selbst (5)

  • OLG Köln, 02.02.2001 - 6 U 112/00

    Unlautere Vermittlung von Festnetz-Telefongesprächen - Verweisung an anderen

    Auszug aus OLG Frankfurt, 08.02.2001 - 6 U 182/00
    Sie verteidigt das angefochtene Urteil nach Maßgabe ihrer zu den Akten gereichten Schriftsätze und verweist insbesondere auf das in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat überreichte Urteil des OLG Köln vom 2.2.2001 (6 U 112/00).

    Ein solcher Unterlassungsanspruch steht der Antragstellerin aus den dargelegten Rechtsgründen aber nicht zu, so daß sich der Senat auch nicht der gegenteiligen Auffassung des Urteils des OLG Köln vom 2.2.2001 (6 U 112/00) anschließen kann.

  • BGH, 04.12.1964 - Ib ZR 38/63

    Werbewagen

    Auszug aus OLG Frankfurt, 08.02.2001 - 6 U 182/00
    Diese Frage stellt sich unabhängig von der weiteren Frage, ob das Unterlassungsbegehren ­ wie die Antragstellerin in der mündlichen Verhandlung klargestellt hat ­ nur gegen das Ansprechen solcher Passanten gerichtet sein soll, die weder ausdrücklich noch konkludent Interesse an dem Angebot der Antragsgegnerin zum Ausdruck gebracht haben (zur Fassung des Unterlassungsantrags bei einem derartigen Unterlassungsbegehren vgl. BGH GRUR 1965, 315 ff = WRP 1965, 95 ff ­ Werbewagen).

    Grund der Wertung einer solchen Werbemaßnahme als sittenwidrig war nach dieser Rechtsprechung, daß der Passant gezwungen werde, gegen seinen Willen sein Augenmerk auf eine wirtschaftliche Maßnahme zu richten und sich zu entscheiden, ob er der Aufforderunge, das Geschäftslokal zu betreten, folgen oder sie abweisen soll (BGH GRUR 1965, 315 ff, 316 = WRP 1965, 95 f ­ Werbewagen; Baumbach-Hefermehl, UWG 22. Aufl., § 1 UWG Rdn. 60 f m.Nachw.).

  • BGH, 16.12.1993 - I ZR 285/91

    Lexikothek - Telefon-Werbung; Hausbesuche

    Auszug aus OLG Frankfurt, 08.02.2001 - 6 U 182/00
    Zur Unterstützung ihrer Rechtsansicht beruft sie sich insbesondere auf die Entscheidung BGH NJW 1994, 1071 ff (= GRUR GRUR 1994, 380 ff; WRP 1994, 262 ff ­ Lexikothek) und macht geltend, daß es der gesetzgeberischen Intention des § 1 Abs. 1 Nr. 3 Haustürwiderrufgesetz widersprechen würde, wenn man die hier vorliegende Form des Direktmarketing als wettbewerbswidrig ansehen würde.

    Dem entspricht, daß sowohl die Gewerbeordnung als auch das HausTWG davon ausgehen, daß Vertreterbesuche im Rahmen einer traditionell zulässigen gewerblichen Betätigung liegen, obwohl von ihnen eine erheblich höhere Belästigung ausgeht als von einem überraschenden Ansprechen im öffentlichen Verkehrsraum; derartige Vertreterbesuche werden mithin als zulässig angesehen, sofern von ihnen nicht eine besondere Belästigung des Kunden ausgeht, die die an sich gestattete individuelle und gezielte Ansprache im Privatbereich wettbewerbswidrig macht (BGH GRUR 1994, 380 ff, 381 = WRP 1994, 262 ­ Lexikothek).

  • BGH, 27.01.2000 - I ZR 241/97

    Telefonwerbung VI - Telefon-Werbung

    Auszug aus OLG Frankfurt, 08.02.2001 - 6 U 182/00
    Die angegriffene Werbemaßnahme liegt in ihrer belästigenden Wirkung auch weit unter derjenigen, die von der Telefon- und Telefaxwerbung gegenüber Privaten ausgeht und daher auch von der neueren Rechtsprechung unter dem Gesichtspunkt des Schutzes der Privatsphäre gegenüber dem wirtschaftlichen Gewinnstreben für wettbewerbswidrig gehalten wird, zumal sie den Umworbenen mit Kosten und Mühen belastet (BGH WRP 2000, 722 ff, 723 = GRUR 2000, 818 ff ­ Telefonwerbung VI m.w.Nachw.).
  • BGH, 08.07.1999 - I ZR 118/97

    Werbung am Unfallort IV - Straßenwerbung

    Auszug aus OLG Frankfurt, 08.02.2001 - 6 U 182/00
    Zwar hat der Bundesgerichtshof in der Entscheidung Werbung am Unfallort IV" (WRP 2000, 168 ff, 169 = GRUR 2000, 235 ff) ausgeführt, daß das Anbieten von Abschleppdienstleistungen außerhalb der gewerblichen Niederlassung ohne vorherige Bestellung wettbewerbswidrig und das am 1.5.1986 in Kraft getretene HausTWG ohne Einfluß auf die Wertung eines gezielten und individuellen Ansprechens von Geschädigten am Unfallort als sittenwidrig im Sinne des § 1 UWG anzusehen ist, weil mit der unmittelbaren und gezielten Ansprache des Unfallgeschädigten am Unfallort eine Beeinträchtigung der Entscheidungsfreiheit verbunden ist, die über die typischerweise vom HausTWG erfaßten Fallgestaltungen hinausgeht.
  • OLG Köln, 16.11.2001 - 6 U 95/01

    UWG -Recht und Verbraucherrecht: Straßenakquisition

    Unter Wiederholung und Vertiefung ihrer erstinstanzlichen Standpunkte sowie unter Hinweis auf eine Entscheidung des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main vom 08.02.2001 (WRP 2001, 554 ff) führt die Beklagte näher aus, dass das Landgericht bei seiner Entscheidung eine u.a. auch in der neueren Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs nach Auffassung der Beklagten tendenziell zum Ausdruck gebrachte Wertung außer Acht gelassen habe, wonach das gezielte und individuelle Ansprechen von Kunden auf öffentlichen Straßen und Plätzen nunmehr nicht mehr für grundsätzlich wettbewerbswidrig zu halten sei.

    So hätten - und insoweit steht die Beklagte auf einer Seite mit dem Oberlandesgericht Frankfurt am Main (= Anlage BB 1, Bl. 169 ff d.A. = WRP 2001, 554) - die Verbraucher gegenüber Werbemaßnahmen mittlerweile eine derartige Distanz und im übrigen auch ein solches Maß an Selbstbewusstsein entwickelt, dass sie sich ohne weiteres der hier zu beurteilenden gezielten und individuellen Ansprache zu entziehen vermochten.

  • OLG Köln, 27.07.2001 - 6 U 20/01

    Wettbewerbswidrigkeit des gezielten und individuellen Ansprechens von Passanten

    Die Beklagte, die das Unterlassungsbegehren wegen gegenüber der Bestimmtheit des Antrags vorgebrachter Bedenken bereits für unzulässig hält, führt unter Wiederholung und Vertiefung ihrer erstinstanzlichen Standpunkte sowie unter Hinweis auf eine Entscheidung des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main vom 08.02.2001 (WRP 2001, 554 ff) näher aus, dass das Landgericht bei seiner Entscheidung eine u.a. auch in der neueren Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs nach Auffassung der Beklagten tendenziell zum Ausdruck gebrachte Wertung außer Acht gelassen habe, wonach das gezielte und individuelle Ansprechen von Kunden auf öffentlichen Straßen und Plätzen nunmehr nicht mehr für grundsätzlich wettbewerbswidrig zu halten sei.

    Frankfurt am Main (= Anlage BB 1, Bl. 169 ff d.A. = WRP 2001, 554) - die Verbraucher gegenüber Werbemaßnahmen mittlerweile.

  • OLG Köln, 30.11.2001 - 6 U 103/01

    UWG -Recht und Verbraucherrecht: Miles & More-Prämien

    Gleiches gilt im Ergebnis für die Frage, ob es für die Beurteilung einer Werbung als ein Fall übertriebenen Anlockens von Interesse sein kann, ob die ausgelobte Vergünstigung in einem sachlichen Zusammenhang mit der Ware oder Leistung steht, die der Kunde bezahlen muss (zu letzterem vergleiche die in den Rechtsstreiten 6 U 181/00 und 6 U 182/00 ergangenen Entscheidungen des Senats "Fernsehgerät für 1,-- DM").
  • OLG Celle, 20.02.2003 - 13 U 209/02

    Wettbewerbswidrigkeit von Kunden anlockenden Maßnahmen nach § 1 Gesetz gegen den

    Diese Beurteilung steht nicht im Widerspruch zu der vom OLG Frankfurt in dem Urteil vom 8. Februar 2001 (OLGR 2001, 115 = NJW-RR 2001, 554 = GRUR 2002, 639) vertretenen Ansicht, das gezielte Ansprechen von Passanten in öffentlichen Verkehrsräumen zu Werbezwecken sei heute nicht mehr ohne weiteres, sondern nur beim Vorliegen besonderer Umstände sittenwidrig.
  • LG Darmstadt, 25.11.2020 - 9 O 198/18
    Der Verkehr sieht aufgrund geänderter Verkehrsgewohnheiten die von solchen Werbemethoden ausgehende Belästigung nicht mehr als einen solchen Eingriff in die Entscheidungsfreiheit an, der es rechtfertigt, von einer Zwangslage zu sprechen, die ohne das Hinzutreten weiterer Umstände als unlauter zu bewerten sind (BGH, Urt. v. 9.9.2004 - I ZR 93/02 und v. 1.4.2004 - I ZR 227/01; OLG Frankfurt, Urt.v.8.2.2001 - 6 U 182/00, jeweils Juris).
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