Rechtsprechung
   OLG Frankfurt, 08.02.2013 - 20 W 225/12   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2013,8113
OLG Frankfurt, 08.02.2013 - 20 W 225/12 (https://dejure.org/2013,8113)
OLG Frankfurt, Entscheidung vom 08.02.2013 - 20 W 225/12 (https://dejure.org/2013,8113)
OLG Frankfurt, Entscheidung vom 08. Februar 2013 - 20 W 225/12 (https://dejure.org/2013,8113)
Tipp: Um den Kurzlink (hier: https://dejure.org/2013,8113) schnell in die Zwischenablage zu kopieren, können Sie die Tastenkombination Alt + R verwenden - auch ohne diesen Bereich zu öffnen.

Volltextveröffentlichungen (5)

  • openjur.de
  • Justiz Hessen

    § 14 Abs 5 KostO, § 91 S 2 KostO, § 92 Abs 1 KostO, § 92 Abs 4 KostO
    Keine Gebühr nach § 92 I KostO für vorläufige Betreuung

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Keine Gebühr nach § 92 I KostO für vorläufige Betreuung

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Keine Gebühr nach § 92 I KostO für vorläufige Betreuung

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • anwaltonline.com(Abodienst, kostenloses Probeabo) (Kurzinformation)

    Gebühr bei vorläufiger Betreuung?

Hinweis zu den Links:
Zu grauen Einträgen liegen derzeit keine weiteren Informationen vor. Sie können diese Links aber nutzen, um die Einträge beispielsweise in Ihre Merkliste aufzunehmen.

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NJW-RR 2013, 840
  • FGPrax 2013, 227
  • FamRZ 2014, 152
  • Rpfleger 2013, 653
 
Sortierung



Kontextvorschau





Hinweis: Klicken Sie auf das Sprechblasensymbol, um eine Kontextvorschau im Fließtext zu sehen. Um alle zu sehen, genügt ein Doppelklick.

Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (4)

  • OLG Schleswig, 17.08.2010 - 9 W 49/10

    Gebühren für die einstweilige Anordnung einer vorläufigen Betreuung

    Auszug aus OLG Frankfurt, 08.02.2013 - 20 W 225/12
    Für eine vorläufige Betreuung, die nicht in eine endgültige Dauerbetreuung übergeht, ist keine Gebühr nach § 92 Abs. 1 KostO zu erheben (Anschluss an OLG Schleswig FGPrax 2010, 315).

    Dem vermag der Senat sich im Hinblick auf den eindeutigen Wortlaut des § 91 Satz 2 ebenso wie schon das Landgericht nicht anzuschließen (so bereits OLG Schleswig FGPrax 2010, 315).

    Deshalb bleibt es für solche Angelegenheiten, bei denen sich die Gebühren nicht nach dem FamGKG, sondern nach der KostO bestimmen - wie dies für die hier betroffenen Betreuungsverfahren der Fall ist - bei der in § 91 Satz 2 KostO unverändert und dem Wortlaut nach eindeutig angeordneten Gebührenfreiheit (so auch Rohs/Wedewer/Waldner, KostO, § 91 Rn. 5; Demharter a.a.O., OLG Schleswig FGPrax 2010, 315).

  • LG Koblenz, 21.12.2004 - 2 T 854/04
    Auszug aus OLG Frankfurt, 08.02.2013 - 20 W 225/12
    Allerdings wurde vor Einführung des FamFG zum 01. September 2009 teilweise die Auffassung vertreten, § 91 Satz 2 KostO finde keine Anwendung, wenn nur eine vorläufige Betreuung angeordnet gewesen sei, da es sich bei § 92 Abs. 4 KostO insoweit um eine vorrangige Spezialvorschrift handele, der es nicht bedurft hätte, wenn für die vorläufige Betreuung ohnehin keine Gebühren hätten anfallen sollen (so LG München FamRZ 2004, 289; LG Koblenz FamRZ 2005, 1000; OLG Zweibrücken FGPrax 2006, 136; so auch noch nach Inkrafttreten des FamFG Korintenberg/Lappe, KostO, 18. Aufl., § 91 Rn. 9 a und Hartmann, Kostengesetze, 42. Auflage, § 92 Rn. 3 allerdings im Widerspruch zu § 91 Rn. 4).
  • OLG Zweibrücken, 22.02.2006 - 3 W 14/06

    Kostenrecht: Kostenansatz nach § 92 KostO bei einer im Wege der einstweiligen

    Auszug aus OLG Frankfurt, 08.02.2013 - 20 W 225/12
    Allerdings wurde vor Einführung des FamFG zum 01. September 2009 teilweise die Auffassung vertreten, § 91 Satz 2 KostO finde keine Anwendung, wenn nur eine vorläufige Betreuung angeordnet gewesen sei, da es sich bei § 92 Abs. 4 KostO insoweit um eine vorrangige Spezialvorschrift handele, der es nicht bedurft hätte, wenn für die vorläufige Betreuung ohnehin keine Gebühren hätten anfallen sollen (so LG München FamRZ 2004, 289; LG Koblenz FamRZ 2005, 1000; OLG Zweibrücken FGPrax 2006, 136; so auch noch nach Inkrafttreten des FamFG Korintenberg/Lappe, KostO, 18. Aufl., § 91 Rn. 9 a und Hartmann, Kostengesetze, 42. Auflage, § 92 Rn. 3 allerdings im Widerspruch zu § 91 Rn. 4).
  • OLG Köln, 10.09.2003 - 14 WF 143/03

    Keine Beiordnung eines Anwalts bei erstmaliger Regelung des Umgangs des

    Auszug aus OLG Frankfurt, 08.02.2013 - 20 W 225/12
    Allerdings wurde vor Einführung des FamFG zum 01. September 2009 teilweise die Auffassung vertreten, § 91 Satz 2 KostO finde keine Anwendung, wenn nur eine vorläufige Betreuung angeordnet gewesen sei, da es sich bei § 92 Abs. 4 KostO insoweit um eine vorrangige Spezialvorschrift handele, der es nicht bedurft hätte, wenn für die vorläufige Betreuung ohnehin keine Gebühren hätten anfallen sollen (so LG München FamRZ 2004, 289; LG Koblenz FamRZ 2005, 1000; OLG Zweibrücken FGPrax 2006, 136; so auch noch nach Inkrafttreten des FamFG Korintenberg/Lappe, KostO, 18. Aufl., § 91 Rn. 9 a und Hartmann, Kostengesetze, 42. Auflage, § 92 Rn. 3 allerdings im Widerspruch zu § 91 Rn. 4).
Haben Sie eine Ergänzung? Oder haben Sie einen Fehler gefunden? Schreiben Sie uns.
Sie können auswählen (Maus oder Pfeiltasten):
(Liste aufgrund Ihrer bisherigen Eingabe)
Komplette Übersicht