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   OLG Frankfurt, 08.06.1988 - 20 RE Miet 3/88   

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https://dejure.org/1988,2979
OLG Frankfurt, 08.06.1988 - 20 RE Miet 3/88 (https://dejure.org/1988,2979)
OLG Frankfurt, Entscheidung vom 08.06.1988 - 20 RE Miet 3/88 (https://dejure.org/1988,2979)
OLG Frankfurt, Entscheidung vom 08. Juni 1988 - 20 RE Miet 3/88 (https://dejure.org/1988,2979)
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Volltextveröffentlichungen (5)

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Vertragsgemäßes Schulden der Überlassung einer renovierten Wohnung ; In Formularmietverträgen gemeinnütziger Wohnungsunternehmen festgelegte Kostenbeteiligung des ausziehenden Mieters an zukünftig fällig werdenden Schönheitsreparaturen in dem zur Zeit des Auszugs ...

  • grundeigentum-verlag.de(Abodienst, Leitsatz frei)

    Rechtsentscheid; Vorlagezulässigkeit; Divergenzvorlage; Schönheitsreparaturklausel; Quotenklausel; vorvertraglicher Abnutzungszeitraum; Beteiligung des Vormieters an Schönheitsreparaturkosten

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    BGB §§ 535, 536

  • rechtsportal.de
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NJW-RR 1988, 1038
  • MDR 1988, 779
 
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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (5)

  • OLG Stuttgart, 28.08.1984 - 8 REMiet 4/83

    Formularmietvertragsklausel; Auszug des Mieters; Kosten der

    Auszug aus OLG Frankfurt, 08.06.1988 - 20 REMiet 3/88
    Für den Fall der Übernahme einer unrenovierten Wohnung hat das gleiche OLG im Rechtsentscheid vom 28.8.1984 (NJW 1984, 2585 ; MDR 1984, 1027; WuM 1984, 266 ; ZMR 1984, 406 ; GE 1985, 39; RES § 536 BGB Nr. 12 BGB ) die Wirksamkeit vorformulierter Vertragsbedingungen verneint, durch die der Mieter mit einem Prozentsatz der Renovierungskosten bei Übernahme einer nicht renovierten Wohnung belastet wird.
  • BGH, 01.07.1987 - VIII ARZ 9/86

    Formularmäßige Überwälzung von Schönheitsreparaturen auf den Mieter einer bei

    Auszug aus OLG Frankfurt, 08.06.1988 - 20 REMiet 3/88
    Der Ansicht des OLG Stuttgart ist der Bundesgerichtshof im Rechtsentscheid vom 1.7.1987 (NJW 1987, 2575 ; DWW 1987, 219; ZMR 1987, 415 ; WuM 1987, 306 ) nur insoweit entgegengetreten, daß bei Vermietung einer bei Vertragsbeginn nicht renovierten Wohnung die formularmäßige Abwälzung von Schönheitsreparaturen auf den Mieter nach Maßgabe eines Fristenplans dann wirksam ist, wenn die Renovierungsfristen mit dem Anfang des Mietverhältnisses zu laufen beginnen.
  • OLG Stuttgart, 06.03.1986 - 8 REMiet 4/84

    Wohnung; Vermietung ohne Renovierung; Abwälzung laufender Schönheitsreparaturen;

    Auszug aus OLG Frankfurt, 08.06.1988 - 20 REMiet 3/88
    Schließlich hat das gleiche Oberlandesgericht durch Rechtsentscheid vom 6.3.1986 (NJW 1986, 2115 ; DWW 1986, 96; ZMR 1986, 237 ; Wm 1986, 210).
  • OLG Stuttgart, 10.03.1982 - 8 REMiet 3/81

    Wirksamkeit einer speziellen Übernahmeverpflichtung des Mieters bezüglich

    Auszug aus OLG Frankfurt, 08.06.1988 - 20 REMiet 3/88
    Das OLG Stuttgart hat mit Rechtsentscheid vom 10.3.1982 (NJW 1982, 1294 ; MDR 1982, 672; WuM 1982, 124 ; ZMR 1983, 14 ; GE 1982, 517; RES § 536 BGB Nr. 6 BGB ) bei Übernahme einer renovierten Wohnung es als zulässig angesehen, den Mieter formularmäßig an den Kosten der Renovierung prozentual zu beteiligen, wenn das Mietverhältnis endet, bevor Schönheitsreparaturen nach dem vereinbarten Fristenplan fällig werden.
  • BGH, 13.05.1987 - VIII ZR 136/86

    Hemmung der Verjährung des Wegnahmeduldungsanspruchs des Mieters bei

    Auszug aus OLG Frankfurt, 08.06.1988 - 20 REMiet 3/88
    Der Ansicht des OLG Stuttgart ist der Bundesgerichtshof im Rechtsentscheid vom 1.7.1987 (NJW 1987, 2575 ; DWW 1987, 219; ZMR 1987, 415 ; WuM 1987, 306 ) nur insoweit entgegengetreten, daß bei Vermietung einer bei Vertragsbeginn nicht renovierten Wohnung die formularmäßige Abwälzung von Schönheitsreparaturen auf den Mieter nach Maßgabe eines Fristenplans dann wirksam ist, wenn die Renovierungsfristen mit dem Anfang des Mietverhältnisses zu laufen beginnen.
  • OLG Frankfurt, 05.09.1991 - 20 REMiet 3/91

    Klage eines Vermieters auf schriftliche Zustimmung zur Erhöhung der Monatsmiete

    Denn die Vorlage einer Rechtsfrage wegen grundsätzlicher Bedeutung setzt voraus, daß über sie durch Rechtsentscheid noch nicht entschieden worden ist (§ 541 Abs. 1 Satz 1 ZPO , früher Art. 111 des 3. MietRÄndG; vgl. Senat in 20 REMiet 3/88 vom 8.6. 1988 = NJW-RR 1988, 1038 = MDR 1988, 779 = WuM 1989, 208 = ZMR 1988, 299 = RES VII 3. MietRÄndG Nr. 87).
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