Rechtsprechung
   OLG Frankfurt, 08.06.2015 - 20 W 100/15   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2015,46876
OLG Frankfurt, 08.06.2015 - 20 W 100/15 (https://dejure.org/2015,46876)
OLG Frankfurt, Entscheidung vom 08.06.2015 - 20 W 100/15 (https://dejure.org/2015,46876)
OLG Frankfurt, Entscheidung vom 08. Juni 2015 - 20 W 100/15 (https://dejure.org/2015,46876)
Tipp: Um den Kurzlink (hier: https://dejure.org/2015,46876) schnell in die Zwischenablage zu kopieren, können Sie die Tastenkombination Alt + R verwenden - auch ohne diesen Bereich zu öffnen.

Volltextveröffentlichungen (6)

  • notar-drkotz.de

    Prüfung des Umfangs der Vertretungsmacht durch das Grundbuchamt

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    BGB § 1911; GBO § 29
    Anforderungen an die Bestimmung des Umfangs einer Abwesenheitspflegschaft und der Vertretungsbefugnis durch das Gericht

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
 
Sortierung



Kontextvorschau





Hinweis: Klicken Sie auf das Sprechblasensymbol, um eine Kontextvorschau im Fließtext zu sehen. Um alle zu sehen, genügt ein Doppelklick.

Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (4)

  • BGH, 31.05.1974 - V ZR 14/73

    Umfang einer zur Vertretung im Enteignungsverfahren bestellten Pflegschaft

    Auszug aus OLG Frankfurt, 08.06.2015 - 20 W 100/15
    Zutreffend ist vor diesem Hintergrund die Annahme des Grundbuchamts im angefochtenen Beschluss, dass die Erweiterung des Wirkungskreises des Abwesenheitspflegers durch den Beschluss des Vormundschafts- bzw. Betreuungsgerichts vom 08.12.2014, der nun auch die Erklärung des Rangrücktritts umfasst, grundsätzlich keine Rückwirkung auf den Zeitpunkt der Abgabe der Erklärung des Abwesenheitspflegers entfaltet, falls eine Vertretungsmacht seinerzeit nicht bestand -vgl. auch Soergel/Zimmermann, a.a.O., § 1913 Rz 7 m. w. N.; BGH NJW 1974, 1374, zitiert nach juris; a. A. OLG Tübingen DNotZ 1952, 484); derartiges ist in dem bezeichneten Beschluss vom 08.12.2014 auch nicht ausdrücklich geregelt.

    Ausgehend davon, dass der Wirkungskreis und damit der Umfang der Pflegschaft und der Vertretungsbefugnis durch das (Betreuungs-)Gericht bestimmt wird, wofür die Bestellung maßgebend ist, müssen die Aufgaben des Pflegers in der Bestellung genau gefasst werden (Soergel/Zimmermann, a.a.O., § 1913 Rz 7, § 1911 Rz. 13; vgl. auch BGH NJW 1974, 1374).

    2 Z 60/86|BayObLG; 09.09.1986; 2 Z 60/86">2 Z 60/86] ; BGH NJW 1974, 1374).

  • OLG Karlsruhe, 03.02.2010 - 19 U 124/09

    Widerruf einer Vollmacht durch einen anderen Bevollmächtigten

    Auszug aus OLG Frankfurt, 08.06.2015 - 20 W 100/15
    Auch die betreuungsgerichtliche Genehmigung der Rangänderungsbewilligung vom 31.10.2014 durch weiteren Beschluss vom 08.12.2014 könnte eine fehlende Vertretungsmacht des Pflegers zur Abgabe der maßgeblichen Erklärung nicht ersetzen (vgl. die Nachweise bei Senat FamRZ 2010, 1762, zitiert nach juris); insoweit ist dem Grundbuchamt ebenfalls zu folgen.

    Dem kommt vor dem Hintergrund Bedeutung zu, dass das Grundbuchamt ebenso wie die Wirksamkeit einer Vollmacht den Umfang der Vertretungsmacht selbständig zu prüfen hat (vgl. Demharter, GBO, 29. Aufl., § 19 Rz. 74 ff.; Senat FamRZ 2010, 1762, je m. w. N.).

  • BayObLG, 18.07.1986 - BReg. 2 Z 60/86

    Wirkung der Eintragung eines nicht entstandenen Erbbaurechts im Grundbuch

    Auszug aus OLG Frankfurt, 08.06.2015 - 20 W 100/15
    Von daher muss vielmehr davon ausgegangen werden, dass die Erklärung des Rangrücktritts als Weniger oder Minus zur Abgabe der Löschungsbewilligung von dem Wirkungskreis der Bestallung vom 21.08.2014 umfasst ist, zumal diese Einwirkung auf die im Grundbuch gewahrte Rechtsstellung des Berechtigten in ihrer Zielrichtung nicht eine gänzlich wesensverschiedene Maßnahme darstellt, sondern ein Weniger (vgl. zu derartigen Erwägungen auch BayObLG Rpfleger 1986, 471 [BayObLG 18.07.1986 - …
  • RG, 20.01.1937 - V 194/36

    1. Über die Grenzen der Auslegungs- und Berichtigungsmöglichkeit bei einem

    Auszug aus OLG Frankfurt, 08.06.2015 - 20 W 100/15
    Im Interesse des Rechtsverkehrs, insbesondere auch zum Schutz des Vertretenen, sind der Auslegung des Beschlusses in der Richtung Grenzen gesetzt, dass der Wille des Gerichts nur insoweit Berücksichtigung beanspruchen kann, als er in dem Beschluss in einer für alle Beteiligten erkennbaren Weise zum Ausdruck gebracht wurde und im Wege der Auslegung nichts in den Beschluss hineingetragen werden darf, was sich nicht aus ihm ergibt (vgl. RGZ 153, 252 zum Zuschlagsbeschluss).
Haben Sie eine Ergänzung? Oder haben Sie einen Fehler gefunden? Schreiben Sie uns.
Sie können auswählen (Maus oder Pfeiltasten):
(Liste aufgrund Ihrer bisherigen Eingabe)
Komplette Übersicht