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   OLG Frankfurt, 08.07.2009 - 23 U 133/08   

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https://dejure.org/2009,30636
OLG Frankfurt, 08.07.2009 - 23 U 133/08 (https://dejure.org/2009,30636)
OLG Frankfurt, Entscheidung vom 08.07.2009 - 23 U 133/08 (https://dejure.org/2009,30636)
OLG Frankfurt, Entscheidung vom 08. Juli 2009 - 23 U 133/08 (https://dejure.org/2009,30636)
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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (3)

  • BGH, 22.01.2008 - XI ZR 6/06

    Aufklärungspflichten der finanzierenden Bank

    Auszug aus OLG Frankfurt, 08.07.2009 - 23 U 133/08
    Die von einem engen zeitlichen Zusammenhang ausgehende Indizwirkung nimmt aber mit zunehmendem zeitlichen Abstand ab und kann nach einer gewissen Zeit ganz entfallen (BGH, Urt. v. 09.05.2006, XI ZR 119/05; BGH, Urt. v. 22.01.2008, XI ZR 6/06).

    Eine solche Aufklärungspflicht kommt insoweit nur dann in Betracht, wenn die durch die Vertriebskosten oder durch andere versteckte Kosten bewirkte Verschiebung des Verhältnisses zwischen Gesamtaufwand und Verkehrswert so weitgehend ist, dass die Bank von einer sittenwidrigen Überteuerung ausgehen muss oder wenn die Bank positive Kenntnis von unrichtigen Prospektangaben hat, mit denen der Anleger über die Werthaltigkeit des Fonds arglistig getäuscht werden soll (BGH, Urt. v. 22.01.2008, XI ZR 6/06).

  • BGH, 16.05.2006 - XI ZR 6/04

    Zu kreditfinanzierten sogenannten "Schrottimmobilien"

    Auszug aus OLG Frankfurt, 08.07.2009 - 23 U 133/08
    35 Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ist eine kreditgebende Bank bei steuersparenden Bauherrn- Bauträger- und Erwerbermodellen zur Risikoaufklärung nur in eng begrenzten Ausnahmefällen verpflichtet, so z.B., wenn die Bank im Zusammenhang mit der Planung, der Durchführung oder dem Vertrieb des Projekts über ihre Rolle als Kreditgeberin hinausgeht, wenn sie einen zu den allgemeinen wirtschaftlichen Risiken hinzutretenden besonderen Gefährdungstatbestand für den Kunden schafft oder dessen Entstehung begünstigt, wenn sie sich im Zusammenhang mit Kreditgewährungen sowohl an den Bauträger als auch an einzelne Erwerber in schwerwiegende Interessenkonflikte verwickelt oder wenn sie in Bezug auf spezielle Risiken des Vorhabens einen konkreten Wissensvorsprung vor dem Darlehensnehmer hat und dies auch erkennen kann (BGH NJW 2006, 2099).

    Die eine eigene Aufklärungspflicht auslösende Kenntnis der Bank von einer solchen arglistigen Täuschung wird widerleglich vermutet, wenn Verkäufer oder Fondsinitiatoren, die von ihnen beauftragten Vermittler und die finanzierende Bank in institutionalisierter Art und Weise zusammenwirken, auch die Finanzierung der Kapitalanlage vom Verkäufer oder Vermittler angeboten wurde und die Unrichtigkeit der Angaben des Verkäufers, Fondsinitiators oder der für sie tätigen Vermittler bzw. des Verkaufs- oder Fondsprospekts nach den Umständen des Falles evident ist, so dass sich aufdrängt, die Bank habe sich der Kenntnis der arglistigen Täuschung geradezu verschlossen (BGH WM 2006, 1194).

  • BGH, 09.05.2006 - XI ZR 119/05

    Überprüfung des Kausalzusammenhangs zwischen Haustürsituation und Abschluss des

    Auszug aus OLG Frankfurt, 08.07.2009 - 23 U 133/08
    Die von einem engen zeitlichen Zusammenhang ausgehende Indizwirkung nimmt aber mit zunehmendem zeitlichen Abstand ab und kann nach einer gewissen Zeit ganz entfallen (BGH, Urt. v. 09.05.2006, XI ZR 119/05; BGH, Urt. v. 22.01.2008, XI ZR 6/06).
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