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   OLG Frankfurt, 08.08.2014 - 4 UF 205/10   

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https://dejure.org/2014,56365
OLG Frankfurt, 08.08.2014 - 4 UF 205/10 (https://dejure.org/2014,56365)
OLG Frankfurt, Entscheidung vom 08.08.2014 - 4 UF 205/10 (https://dejure.org/2014,56365)
OLG Frankfurt, Entscheidung vom 08. August 2014 - 4 UF 205/10 (https://dejure.org/2014,56365)
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Volltextveröffentlichungen (4)

  • openjur.de
  • Justiz Hessen

    Anzuwendendes Recht bei Versorgungsausgleich bei Rechtswechsel im Beschwerdeverfahren

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Anzuwendendes Recht bei Versorgungsausgleich bei Rechtswechsel im Beschwerdeverfahren

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (4)

  • OLG München, 03.01.2012 - 4 UF 2025/11

    Versorgungsausgleich: Angabe eines Kapitalbetrags als Ausgleichswert bei interner

    Auszug aus OLG Frankfurt, 08.08.2014 - 4 UF 205/10
    Eine interne Teilung kommt indes nur auf Grundlage eines Kapitalwertes in Betracht (OLG München FamRZ 2012, 636-637, Rz. 11), so dass sich der Versorgungsträger mit der Berechnung des Kapitalwertes selbst die doppelte Berechnung von Rentenwert nebst korrespondierendem Kapitalwert erspart (Palandt-Brudermüller, § 45 VersAusglG, Rz. 9).
  • BGH, 21.11.2013 - XII ZB 137/13

    Versorgungsausgleich im Übergangsfall: Übereinstimmende Ruhensanträge für das

    Auszug aus OLG Frankfurt, 08.08.2014 - 4 UF 205/10
    Auf die - vom Senat zugelassene - Rechtsbeschwerde der A1 hat der Bundesgerichtshof mit Beschluss vom 21.11.2013, Az. XII ZB 137/13, den Senatsbeschluss vom 07.02.2013 aufgehoben und die Sache zur erneuten Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens, zurückverwiesen.
  • OLG Celle, 24.10.2013 - 10 UF 195/12

    Versorgungsausgleich: Geschlechtsspezifische Barwertfaktoren bei Anrechten aus

    Auszug aus OLG Frankfurt, 08.08.2014 - 4 UF 205/10
    Dabei kann vorliegend dahinstehen, inwieweit der Senat berechtigt ist, andere Regelungen zu formulieren (vergl. die Meinungsübersicht bei OLG Celle, FamRZ 2014, 305ff., Rz. 37), da vorliegend mit der ausgesprochenen Suspendierung des in den Nr.n 8.2 und 10.3 der Teilungsordnung vom 06.06.2011 niedergelegten Zeitpunktes des Rechtskrafteintritts die gesetzliche Regelung des § 12 VersAusglG zum Tragen kommt und der Verweis auf die Parameter zum Ehezeitende nur klarstellenden Charakter hat.
  • OLG Karlsruhe, 19.06.2012 - 18 UF 65/12
    Auszug aus OLG Frankfurt, 08.08.2014 - 4 UF 205/10
    Bestätigt wird dies durch die - von den Beteiligten unangegriffen gebliebenen - Werte der Einzelberechnungen für die Antragsgegnerin vom 24.02.2014, wonach sich der Zuschlag für den teilweisen Risikoschutzwegfall auf 21, 5% der Altersrentenleistung beläuft (vergl. OLG Karlsruhe, FamRZ 2013, 701-702).
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