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   OLG Frankfurt, 08.12.2005 - 2 U 128/05   

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https://dejure.org/2005,6406
OLG Frankfurt, 08.12.2005 - 2 U 128/05 (https://dejure.org/2005,6406)
OLG Frankfurt, Entscheidung vom 08.12.2005 - 2 U 128/05 (https://dejure.org/2005,6406)
OLG Frankfurt, Entscheidung vom 08. Dezember 2005 - 2 U 128/05 (https://dejure.org/2005,6406)
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Volltextveröffentlichungen (6)

  • openjur.de
  • Justiz Hessen

    § 543 Abs 1 BGB, § 543 Abs 2 BGB
    Gewerberaummiete: Fristlose Kündigung des Mieters wegen Vertragsverletzung des Vermieters durch Widerruf des vertraglichen Untervermietungsrechts

  • Judicialis

    BGB § 543

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    BGB § 543
    Fristlose Kündigung des Mietvertrages: Gesetzliche Kündigungsgründe nach § 543 Abs. 2 BGB nicht abschließend

  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)

    Außerordentliche Kündigung des Mieters

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (7)

  • BGH, 07.12.1983 - VIII ZR 257/82

    Formularmäßige Vereinbarung eines Kündigungsrechts des Leasinggebers bei

    Auszug aus OLG Frankfurt, 08.12.2005 - 2 U 128/05
    Es war für die Klägerin zum Zeitpunkt der Kündigung nicht zumutbar, noch weiter zu verhandeln, da mit einer mehrmonatigen Nichtausübung des Kündigungsrechts nach der Abmahnung die Gefahr des Verlustes durch Verwirkung verbunden war (vgl. Bundesgerichtshof, Urteil vom 7.12.1983 - VIII ZR 257/82, NJW 1984, 871; Urteil vom 18.6.1997 - XII ZR 63/95, MDR 1997, 1112; Kammergericht, Urteil vom 1.10.2001 - 8 U 3861/00, KGReport Berlin 2002, 73), ohne dass gleichzeitig sichergestellt war, dass die Beklagte sich künftig vertragskonform verhalten werde.
  • OLG Celle, 31.10.2001 - 2 U 96/01

    Fristlose Kündigung eines Gaststättenpachtvertrages wegen mangelhaftem Zustandes

    Auszug aus OLG Frankfurt, 08.12.2005 - 2 U 128/05
    Aus der Beurteilung der Gesamtsituation ergibt sich jedoch nicht mit hinreichender Eindeutigkeit, dass der Kündigungsgrund lediglich vorgeschoben oder gar provoziert wurde, um der Klägerin eine Lösung aus dem entbehrlich gewordenen langfristigen Mietverhältnis zu ermöglichen (vgl. hierzu OLG Celle 2. Zivilsenat, Urteil vom 31. Oktober 2001, Az: 2 U 96/01, ZMR 2002, 187-189, ZMR 2002, 187-189).
  • KG, 01.10.2001 - 8 U 3861/00

    Ausserordentliches Kündigunsrecht des Mieters wegen Gesundheitbeeinträchtigung

    Auszug aus OLG Frankfurt, 08.12.2005 - 2 U 128/05
    Es war für die Klägerin zum Zeitpunkt der Kündigung nicht zumutbar, noch weiter zu verhandeln, da mit einer mehrmonatigen Nichtausübung des Kündigungsrechts nach der Abmahnung die Gefahr des Verlustes durch Verwirkung verbunden war (vgl. Bundesgerichtshof, Urteil vom 7.12.1983 - VIII ZR 257/82, NJW 1984, 871; Urteil vom 18.6.1997 - XII ZR 63/95, MDR 1997, 1112; Kammergericht, Urteil vom 1.10.2001 - 8 U 3861/00, KGReport Berlin 2002, 73), ohne dass gleichzeitig sichergestellt war, dass die Beklagte sich künftig vertragskonform verhalten werde.
  • OLG Naumburg, 17.06.2000 - 9 W 18/00
    Auszug aus OLG Frankfurt, 08.12.2005 - 2 U 128/05
    Die während eines laufenden Rechtsstreits angeordnete Zwangsverwaltung berührt die Prozessführungsbefugnis des Schuldners weder im Aktiv- noch im Passivprozess (Oberlandesgericht des Landes Sachsen-Anhalt 9. Zivilsenat, Beschluss vom 17. Juni 2000, Az: 9 W 18/00, abgedruckt OLG-NL 2001, 20-21 unter Verweis auf BGH, ZiP 1986, 583, 584).
  • BGH, 12.03.1986 - VIII ZR 64/85

    Prozeßführungsbefugnis des Konkursverwalters nach Beschlagnahme einer

    Auszug aus OLG Frankfurt, 08.12.2005 - 2 U 128/05
    Die während eines laufenden Rechtsstreits angeordnete Zwangsverwaltung berührt die Prozessführungsbefugnis des Schuldners weder im Aktiv- noch im Passivprozess (Oberlandesgericht des Landes Sachsen-Anhalt 9. Zivilsenat, Beschluss vom 17. Juni 2000, Az: 9 W 18/00, abgedruckt OLG-NL 2001, 20-21 unter Verweis auf BGH, ZiP 1986, 583, 584).
  • BGH, 18.06.1997 - XII ZR 63/95

    Ausschluß von Gewährleistungsrechten wegen vorbehaltloser Weiterzahlung des

    Auszug aus OLG Frankfurt, 08.12.2005 - 2 U 128/05
    Es war für die Klägerin zum Zeitpunkt der Kündigung nicht zumutbar, noch weiter zu verhandeln, da mit einer mehrmonatigen Nichtausübung des Kündigungsrechts nach der Abmahnung die Gefahr des Verlustes durch Verwirkung verbunden war (vgl. Bundesgerichtshof, Urteil vom 7.12.1983 - VIII ZR 257/82, NJW 1984, 871; Urteil vom 18.6.1997 - XII ZR 63/95, MDR 1997, 1112; Kammergericht, Urteil vom 1.10.2001 - 8 U 3861/00, KGReport Berlin 2002, 73), ohne dass gleichzeitig sichergestellt war, dass die Beklagte sich künftig vertragskonform verhalten werde.
  • BGH, 25.11.1998 - VIII ZR 221/97

    Rechtswirkungen der außerordentlichen Kündigung eines

    Auszug aus OLG Frankfurt, 08.12.2005 - 2 U 128/05
    Die Klägerin durfte grundsätzlich mit einer Auslauffrist kündigen, die ihr eine Neuorientierung ermöglichte und die lediglich kürzer sein muss als die Vertragslaufzeit (vgl. Bundesgerichtshof, Urteil vom 25.11.1998 - VIII ZR 221/97, MDR 1999, 308; Eisenhardt, Kündigungsrecht, MDR 2002, 981, 985).
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