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   OLG Frankfurt, 09.04.2015 - 6 UF 261/14   

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https://dejure.org/2015,11849
OLG Frankfurt, 09.04.2015 - 6 UF 261/14 (https://dejure.org/2015,11849)
OLG Frankfurt, Entscheidung vom 09.04.2015 - 6 UF 261/14 (https://dejure.org/2015,11849)
OLG Frankfurt, Entscheidung vom 09. April 2015 - 6 UF 261/14 (https://dejure.org/2015,11849)
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Volltextveröffentlichungen (6)

  • openjur.de
  • Justiz Hessen

    § 19 VersAusglG, § 48 VersAusglG, § 153 VVG
    Versorgungsausgleich: Berechnung des Ausgleichswertes bei externer Teilung privater Lebensversicherung

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Versorgungsausgleich: Berechnung des Ausgleichswertes bei externer Teilung privater Lebensversicherung

  • hefam (Datenbank hessische Familiengerichte)

    VersAusglG 19; VersAusglG 46; VVG 153
    Bewertungsreserven; Schlussüberschussanteil; Rückkaufswert; Lebensversicherung; Zinseszinsen; Aufzinsung; Verschlechterungsverbot

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    VersAusglG § 19; VersAusglG § 48; VVG § 153 Abs. 2
    Berechnung des Ausgleichswerts bei externer Teilung einer privaten Lebensversicherung

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (3)

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • FamRZ 2015, 1799
 
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Wird zitiert von ... (12)Neu Zitiert selbst (12)

  • OLG Nürnberg, 18.10.2013 - 11 UF 462/13

    Versorgungsausgleichsentscheidung: Tenorierung einer Beteiligung an den

    Auszug aus OLG Frankfurt, 09.04.2015 - 6 UF 261/14
    Danach ist bei der einem Teilrückkauf gleichkommenden externen Teilung nicht anzunehmen, dass noch keine gesicherte Anwartschaft besteht (Anschluss an OLG Nürnberg FamRZ 2014, 394).

    Zu Recht weist nämlich das OLG Nürnberg (FamRZ 2014, 394) darauf hin, dass jedenfalls bei der externen Teilung kein überzeugender Grund besteht, den Ausgleichswert ohne die Bewertungsreserven zu berechnen, denn auch für den Rückkauf regelt § 153 Abs. 2 VVG die Beteiligung an den Bewertungsreserven.

  • BGH, 27.06.1984 - IVb ZB 767/80

    Keine Bindung an Rechtsmittelanträge im Versorgungsausgleichsverfahren

    Auszug aus OLG Frankfurt, 09.04.2015 - 6 UF 261/14
    Aber auch hinsichtlich der nachgeholten Aufzinsung besteht kein Verschlechterungsverbot, weil dieses für einen Beschwerde führenden Versorgungsträger, der auch im Allgemeininteresse für eine objektive Richtigkeit der ihn betreffenden Entscheidungen einzutreten hat, nicht gilt (so die neuere h. M.: OLG Nürnberg aaO; OLG Köln, Beschluss vom 14.12.2012, 4 UF 161/12, OLG Frankfurt, Beschluss vom 04.04.2012, 3 UF 220/11, beide zitiert nach juris; Keidel/Sternal, FamFG, 18. Aufl., § 69 Rn. 25; zum alten Recht differenzierend: BGH FamRZ 1990, 273 für den Fall, dass sich nicht absehen lässt, ob sich eine Abänderung nachteilig oder vorteilhaft auswirkt, anders aber wohl BGH NJW 1984, 2879).
  • OLG München, 29.12.2010 - 12 UF 1235/10

    Versorgungsausgleich: Berücksichtigung der Schlussüberschüsse und

    Auszug aus OLG Frankfurt, 09.04.2015 - 6 UF 261/14
    Der Senat hat deshalb bei einer internen Teilung entschieden, dass die Bewertungsreserven nicht in den Ausgleich bei der Scheidung einbezogen werden (Beschluss vom 16.09.2014, 6 UF 316/13, im Anschluss an OLG München FamRZ 2011, 978; KG FamRZ 2011, 1733) und offen gelassen, ob bei externer Teilung in entsprechender Anwendung von § 19 VersAusglG mangels Ausgleichsreife der schuldrechtliche Ausgleich nach §§ 20 ff. VersAusglG vorzubehalten sei.
  • BGH, 07.08.2013 - XII ZB 552/12

    Externe Teilung von Versorgungsanrechten: Verzinsungspflicht des Ausgleichswerts

    Auszug aus OLG Frankfurt, 09.04.2015 - 6 UF 261/14
    Dann ist allerdings auch nur insoweit, d. h. hier hinsichtlich der 262, 08 Euro für die Bewertungsreserven, ebenso wie bei den fondsbasierten Anrechten von einer Verzinsung abzusehen (vgl. dazu BGH FamRZ 2013, 1635, offen gelassen OLG Nürnberg aaO), während im Übrigen die Verzinsung des Ausgleichsbetrags von 4.330,73 Euro mit dem Rechnungszins von 4 % ab dem Ende der Ehezeit bis zur Rechtskraft der Entscheidung nachzuholen war (OLG Nürnberg aaO, BGH FamRZ 2011, 1785), und zwar auch mit Zinseszinsen (OLG Frankfurt, Beschluss vom 09.03.2015, 6 UF 343/13; Hauß/Bührer, Versorgungsausgleich und Verfahren in der Praxis, 2. Auflage 2014, Rn. 465).
  • OLG Köln, 14.12.2012 - 4 UF 161/12

    Tenorierung des Versorgungsausgleichs bei externer Teilung

    Auszug aus OLG Frankfurt, 09.04.2015 - 6 UF 261/14
    Aber auch hinsichtlich der nachgeholten Aufzinsung besteht kein Verschlechterungsverbot, weil dieses für einen Beschwerde führenden Versorgungsträger, der auch im Allgemeininteresse für eine objektive Richtigkeit der ihn betreffenden Entscheidungen einzutreten hat, nicht gilt (so die neuere h. M.: OLG Nürnberg aaO; OLG Köln, Beschluss vom 14.12.2012, 4 UF 161/12, OLG Frankfurt, Beschluss vom 04.04.2012, 3 UF 220/11, beide zitiert nach juris; Keidel/Sternal, FamFG, 18. Aufl., § 69 Rn. 25; zum alten Recht differenzierend: BGH FamRZ 1990, 273 für den Fall, dass sich nicht absehen lässt, ob sich eine Abänderung nachteilig oder vorteilhaft auswirkt, anders aber wohl BGH NJW 1984, 2879).
  • BGH, 04.10.1989 - IVb ZB 106/88

    Auslegung und Rechtsfolgen einer Vereinbarung über den Versorgungsausgleich

    Auszug aus OLG Frankfurt, 09.04.2015 - 6 UF 261/14
    Aber auch hinsichtlich der nachgeholten Aufzinsung besteht kein Verschlechterungsverbot, weil dieses für einen Beschwerde führenden Versorgungsträger, der auch im Allgemeininteresse für eine objektive Richtigkeit der ihn betreffenden Entscheidungen einzutreten hat, nicht gilt (so die neuere h. M.: OLG Nürnberg aaO; OLG Köln, Beschluss vom 14.12.2012, 4 UF 161/12, OLG Frankfurt, Beschluss vom 04.04.2012, 3 UF 220/11, beide zitiert nach juris; Keidel/Sternal, FamFG, 18. Aufl., § 69 Rn. 25; zum alten Recht differenzierend: BGH FamRZ 1990, 273 für den Fall, dass sich nicht absehen lässt, ob sich eine Abänderung nachteilig oder vorteilhaft auswirkt, anders aber wohl BGH NJW 1984, 2879).
  • BGH, 29.02.2012 - XII ZB 609/10

    Versorgungsausgleich: Konkrete Bewertung einer fondsgebundenen privaten

    Auszug aus OLG Frankfurt, 09.04.2015 - 6 UF 261/14
    Daher ist wie bei den insoweit vergleichbaren fondsgebundenen Anrechten auch der Wert der Bewertungsreserven zum Zeitpunkt des Ehezeitendes unter Verzicht auf eine nachträgliche Korrektur von Dynamikunterschieden bei der externen Teilung zugrunde zu legen (ebenso OLG Nürnberg aaO unter Bezugnahme auf BGH FamRZ 2012, 694 Rn. 26).
  • OLG Frankfurt, 04.04.2012 - 3 UF 220/11

    Versorgungsausgleich: Verzinsung des Ausgleichswerts beim Vollzug externer

    Auszug aus OLG Frankfurt, 09.04.2015 - 6 UF 261/14
    Aber auch hinsichtlich der nachgeholten Aufzinsung besteht kein Verschlechterungsverbot, weil dieses für einen Beschwerde führenden Versorgungsträger, der auch im Allgemeininteresse für eine objektive Richtigkeit der ihn betreffenden Entscheidungen einzutreten hat, nicht gilt (so die neuere h. M.: OLG Nürnberg aaO; OLG Köln, Beschluss vom 14.12.2012, 4 UF 161/12, OLG Frankfurt, Beschluss vom 04.04.2012, 3 UF 220/11, beide zitiert nach juris; Keidel/Sternal, FamFG, 18. Aufl., § 69 Rn. 25; zum alten Recht differenzierend: BGH FamRZ 1990, 273 für den Fall, dass sich nicht absehen lässt, ob sich eine Abänderung nachteilig oder vorteilhaft auswirkt, anders aber wohl BGH NJW 1984, 2879).
  • BGH, 07.09.2011 - XII ZB 546/10

    Versorgungsausgleich: Verzinsung des Ausgleichswertes beim Vollzug der externen

    Auszug aus OLG Frankfurt, 09.04.2015 - 6 UF 261/14
    Dann ist allerdings auch nur insoweit, d. h. hier hinsichtlich der 262, 08 Euro für die Bewertungsreserven, ebenso wie bei den fondsbasierten Anrechten von einer Verzinsung abzusehen (vgl. dazu BGH FamRZ 2013, 1635, offen gelassen OLG Nürnberg aaO), während im Übrigen die Verzinsung des Ausgleichsbetrags von 4.330,73 Euro mit dem Rechnungszins von 4 % ab dem Ende der Ehezeit bis zur Rechtskraft der Entscheidung nachzuholen war (OLG Nürnberg aaO, BGH FamRZ 2011, 1785), und zwar auch mit Zinseszinsen (OLG Frankfurt, Beschluss vom 09.03.2015, 6 UF 343/13; Hauß/Bührer, Versorgungsausgleich und Verfahren in der Praxis, 2. Auflage 2014, Rn. 465).
  • KG, 25.03.2011 - 13 UF 229/10

    Versorgungsausgleichsverfahren: Anschlussbeschwerde an die Beschwerde eines

    Auszug aus OLG Frankfurt, 09.04.2015 - 6 UF 261/14
    Der Senat hat deshalb bei einer internen Teilung entschieden, dass die Bewertungsreserven nicht in den Ausgleich bei der Scheidung einbezogen werden (Beschluss vom 16.09.2014, 6 UF 316/13, im Anschluss an OLG München FamRZ 2011, 978; KG FamRZ 2011, 1733) und offen gelassen, ob bei externer Teilung in entsprechender Anwendung von § 19 VersAusglG mangels Ausgleichsreife der schuldrechtliche Ausgleich nach §§ 20 ff. VersAusglG vorzubehalten sei.
  • OLG Celle, 30.08.2011 - 10 UF 127/11

    Berücksichtigung einer Aussicht auf Schlussüberschüsse und Beteiligung an

  • OLG Frankfurt, 09.03.2015 - 6 UF 343/13
  • BGH, 19.07.2017 - XII ZB 201/17

    Versorgungsausgleich: Fondsanteile als Teilungsgegenstand bei der externen

    Zwar bildet die Aufzinsung als Gegenstück zur Abzinsung den zutreffenden mathematischen Rechenweg für die Barwertentwicklung zwischen dem Ehezeitende und dem Zeitpunkt der Rechtskraft (vgl. OLG Frankfurt FamRZ 2015, 1799; Hauß/Bührer Versorgungsausgleich und Verfahren in der Praxis 2. Aufl. Rn. 465).
  • OLG Frankfurt, 12.10.2016 - 4 UF 118/13

    Versorgungsausgleich: externe Teilung bei privater Rentenversicherung

    Jedenfalls im Rahmen einer externen Teilung, die einem Teilrückkauf gleichkommt und bei welcher anders als bei der internen Teilung nicht ein auf den Ausgleichswert entfallender Anspruch auf künftige Beteiligung am Schlussüberschuss und den Bewertungsreserven übertragen werden kann, sind daher auch die am maßgeblichen Berechnungsstichtag auf das auszugleichende Anrecht entfallenden Schlussüberschussanteile und Bewertungsreserven auszugleichen (so auch OLG Frankfurt am Main, FamRZ 2015, 1799; OLG Frankfurt, Beschluss vom 19.8.2013 - 3 UF 369/10; OLG Nürnberg, FamRZ 2014, 394).

    Soweit diese nicht garantiert und im Zeitraum zwischen dem Ende der Ehezeit und dem Eintritt der Rechtskraft der Entscheidung zum Versorgungsausgleich Wertschwankungen unterworfen sind, wird der Versorgungsträger dadurch hinreichend geschützt, dass er etwaige Wertschwankungen nach unten im gerichtlichen Verfahren darlegen und eine entsprechende Anpassung des Wertausgleichs verlangen kann (vgl. OLG Frankfurt, FamRZ 2015, 1799; OLG Nürnberg, FamRZ 2014, 394, jeweils unter Bezugnahme auf BGH, FamRZ 2012, 694).

    Nicht zu verzinsen sind hingegen die anteilige Schlussüberschussbeteiligung sowie die anteiligen Bewertungsreserven, weil beide - anders als die dem Vertrag bereits gutgeschriebenen Überschüsse - nicht der von der Beschwerdeführerin zugesagten Verzinsung unterliegen (vgl. für die Bewertungsreserven OLG Frankfurt, FamRZ 2015, 1799).

    Ein Verschlechterungsverbot zu Gunsten des Beschwerde führenden Versorgungsträgers kann nicht gelten, wenn es den Versorgungsträgern sogar gestattet ist, Beschwerde mit dem Ziel einer für sie nachteiligen Durchführung des Versorgungsausgleichs entsprechend der gesetzlichen Bestimmungen einzulegen (so im Ergebnis auch OLG Frankfurt, Beschluss vom 4.4.2012 - 3 UF 220/11 - juris; OLG Köln, Beschluss vom 14.12.2012 - 4 UF 161/12 - juris; OLG Karlsruhe, FamRZ 2013, 306; OLG Schleswig, NJW 2013, 3527 [OLG Schleswig 15.04.2013 - 10 UF 219/12] ; OLG Nürnberg, FamRZ 2014, 394; OLG Frankfurt, FamRZ 2015, 1799; OLG Frankfurt, Beschluss vom 23.9.2016 - 4 UF 64/15).

  • OLG Frankfurt, 24.03.2017 - 4 UF 249/15

    Zur externen Teilung einer fondsgebundenen betrieblichen Direktzusage mit

    Vor diesem Hintergrund gilt für Beschwerden von Versorgungsträgern auch kein Verschlechterungsverbot (so auch OLG Frankfurt, Beschluss vom 4.4.2012 - 3 UF 220/11 - juris; OLG Köln, Beschluss vom 14.12.2012 - 4 UF 161/12 - juris; OLG Karlsruhe, FamRZ 2013, 306; OLG Schleswig, NJW 2013, 3527 [OLG Schleswig 15.04.2013 - 10 UF 219/12] ; OLG Nürnberg, FamRZ 2014, 394; OLG Frankfurt, FamRZ 2015, 1799), weshalb es dahinstehen kann, ob die aus dem Tenor ersichtliche Abänderung der angefochtenen Entscheidung für die Beschwerdeführerin überhaupt zu einer Verschlechterung führt (was maßgeblich von der nicht vorhersehbaren Wertentwicklung des Fondsvermögens bis zum Eintritt der Rechtskraft der Entscheidung abhängt).

    Von der Anordnung einer Verzinsung des Ausgleichswerts auch mit Zinseszinsen (so OLG Frankfurt, FamRZ 2015, 1799) sieht der Senat ab, obwohl die zur Ermittlung des Ausgleichswerts vorgenommene Abzinsung einen solchen Zinseszinseffekt berücksichtigt und eine vollständige Teilhabe der ausgleichsberechtigten Antragstellerin an der Wertentwicklung des Anrechts bis zur Wirksamkeit der Entscheidung daher nur durch die Anordnung einer gegenläufigen Verzinsung auch mit Zinseszinsen gewährleistet wäre.

  • OLG Nürnberg, 19.11.2015 - 11 UF 1032/15

    Interne Teilung von Rentenanrechten im Rahmen des Versorgungsausgleichs

    Der Versorgungsträger hat bei der Berechnung des Ausgleichswerts auch die Bewertungsreserven einbezogen (hierzu OLG Frankfurt, Beschluss vom 09.04.2015, 6 UF 261/14; Senat FamRZ 2014, 394; Ruland, Versorgungsausgleich, 4. Aufl., Rn. 523).
  • OLG Hamm, 14.10.2015 - 13 UF 119/14

    Voraussetzungen der Abänderung der rechtskräftigen Entscheidung über den

    Es handelt sich insoweit nicht um eine Verzinsung nach dem BGB, sondern um das Gegenstück der Abzinsung beim Versorgungsträger, nämlich die Aufzinsung mit Zinseszinsen (vgl. dazu nur OLG Frankfurt, Beschluss vom 09.04.2015, 6 UF 261/14, Tz. 7 m. w. N. - zitiert nach Juris).
  • OLG Celle, 29.02.2016 - 21 UF 295/15

    Durchführung des Versorgungsausgleichs hinsichtlich gleichartiger, im

    Diese Zinspflicht umfasst aber nicht die Verpflichtung, Zinseszinsen auf den an den Zielversorgungsträger zu zahlenden Ausgleichsbetrag zu zahlen (a. A.: OLG Frankfurt FamRZ 2015, 1799 f., Tz 7, unter Berufung auf Hauß/Bührer, Versorgungsausgleich und Verfahren in der Praxis, 2. Aufl. 2014, Rz. 465).
  • OLG Nürnberg, 09.02.2024 - 11 UF 891/23

    Zielversorgungsträger, Versorgungsausgleich, Externe Teilung, Lebensversicherung,

    Mit der Verzinsung des Zahlbetrags in Höhe des Rechnungszinses wird die Wertentwicklung des Anrechts zwischen Ehezeitende und Rechtskraft der Entscheidung gerade bei einem wie hier relativ niedrigen Garantiezins zwar nicht vollständig abgebildet, weil darüber hinaus mit Änderungen bei dem zugeteilten Überschussanteil, bei den Schlussüberschussanteilen und dem volatilen (hälftigen) Anteil an den Bewertungsreserven (§ 153 Abs. 3 Satz 2 VVG) zu rechnen ist (vgl. Senat FamRZ 2014, 396 juris Rn. 12; OLG Frankfurt FamRZ 2015, 1799).
  • OLG Frankfurt, 11.09.2017 - 4 UF 132/17

    Versorgungsausgleich: Externe Teilung von Fondsanteilen - Austausch der

    Vor diesem Hintergrund gilt für Beschwerden von Versorgungsträgern auch kein Verschlechterungsverbot (BGH a.a.O; so auch OLG Frankfurt, Beschluss vom 4.4.2012 - 3 UF 220/11 - juris; OLG Köln, Beschluss vom 14.12.2012 - 4 UF 161/12 - juris; OLG Karlsruhe, FamRZ 2013, 306; OLG Schleswig, NJW 2013, 3527 [OLG Schleswig 15.04.2013 - 10 UF 219/12] ; OLG Nürnberg, FamRZ 2014, 394; OLG Frankfurt, FamRZ 2015, 1799), weshalb es dahinstehen kann, ob die aus dem Tenor ersichtliche Abänderung der angefochtenen Entscheidung für die Beschwerdeführerin überhaupt zu einer Verschlechterung führt.
  • OLG Nürnberg, 15.12.2016 - 11 UF 1479/14

    Zur Neuberechnung eines extern zu teilenden Anrechtes bei Vorliegen einer

    Weil die Abzinsung aber einen Zinseszinseffekt enthält (vgl. auch die Potenzfunktion in den obigen Berechnungen des Versorgungsträgers), wäre an sich auch bei der Aufzinsung die Anordnung der Zahlung von Zinseszinsen naheliegend (OLG Frankfurt FamRZ 2015, 1799 Rn. 7 unter Hinweis auf Hauß/Bührer, Versorgungsausgleich und Verfahren in der Praxis, 2. Aufl., Rn. 465, ebenso Bergmann in BeckOK-BGB, Stand 01.11.2016, § 14 VersAusglG Rn. 9; Siede in MünchKomm-BGB, 7. Aufl., § 14 VersAusglG Rn. 39; Palandt/Brudermüller, BGB, 76. Aufl., § 14 VersAusglG Rn. 8).
  • OLG Bamberg, 28.03.2018 - 2 UF 184/17

    Versorgungsausgleichsverfahren - Bezugszeitpunkt bei interner Teilung einer

    Es wird bereits überwiegend vertreten, dass bei Beschwerden der beteiligten Versorgungsträger das Verschlechterungsverbot nicht gelte, wenn eine dem Gesetz entsprechende Entscheidung im öffentlichen Interesse liege (OLG Frankfurt, FamRZ 2015, 1799 m.w. Nachweisen).
  • OLG Brandenburg, 20.11.2017 - 10 UF 101/16

    Versorgungsausgleich: Verzinsung des zu zahlenden Kapitalbetrags bei externer

  • OLG Brandenburg, 26.11.2020 - 13 UF 106/20
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