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   OLG Frankfurt, 09.05.2003 - 24 U 125/01   

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https://dejure.org/2003,29819
OLG Frankfurt, 09.05.2003 - 24 U 125/01 (https://dejure.org/2003,29819)
OLG Frankfurt, Entscheidung vom 09.05.2003 - 24 U 125/01 (https://dejure.org/2003,29819)
OLG Frankfurt, Entscheidung vom 09. Mai 2003 - 24 U 125/01 (https://dejure.org/2003,29819)
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Volltextveröffentlichungen (3)

Kurzfassungen/Presse

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo) (Leitsatz)

    ZPO § 287
    Anforderungen an die Schätzung eines Schadens

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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (3)

  • BGH, 22.05.1984 - III ZR 18/83

    Vorrang der Belange einer land-, forst- und fischereiwirtschaftlichen Nutzung

    Auszug aus OLG Frankfurt, 09.05.2003 - 24 U 125/01
    Wenngleich der Richter auch und stets dann, wenn keine präzisen Erkenntnisse darüber bestehen, ob ein Schaden entstanden sei und wie hoch sich der Schaden belaufe, unter Würdigung aller Umstände zu beurteilen hat, ob sich nicht bei großzügiger Würdigung des Parteivortrages und der Beweisergebnisse Erkenntnisse wenigstens über den Eintritt eines Mindestschadens gewinnen lassen, darf der Richter doch nicht ohne jede verlässliche Grundlage spekulieren (BGH NJW 1959, 1079; BGHZ 91, 243; NJW 1994, 663).
  • BGH, 12.10.1993 - X ZR 65/92

    Schätzung des Schadens bei feststehendem Haftungsgrund und Schadenseintritt;

    Auszug aus OLG Frankfurt, 09.05.2003 - 24 U 125/01
    Wenngleich der Richter auch und stets dann, wenn keine präzisen Erkenntnisse darüber bestehen, ob ein Schaden entstanden sei und wie hoch sich der Schaden belaufe, unter Würdigung aller Umstände zu beurteilen hat, ob sich nicht bei großzügiger Würdigung des Parteivortrages und der Beweisergebnisse Erkenntnisse wenigstens über den Eintritt eines Mindestschadens gewinnen lassen, darf der Richter doch nicht ohne jede verlässliche Grundlage spekulieren (BGH NJW 1959, 1079; BGHZ 91, 243; NJW 1994, 663).
  • BGH, 16.03.1959 - III ZR 20/58

    Schätzung entgangenen Gewinns

    Auszug aus OLG Frankfurt, 09.05.2003 - 24 U 125/01
    Wenngleich der Richter auch und stets dann, wenn keine präzisen Erkenntnisse darüber bestehen, ob ein Schaden entstanden sei und wie hoch sich der Schaden belaufe, unter Würdigung aller Umstände zu beurteilen hat, ob sich nicht bei großzügiger Würdigung des Parteivortrages und der Beweisergebnisse Erkenntnisse wenigstens über den Eintritt eines Mindestschadens gewinnen lassen, darf der Richter doch nicht ohne jede verlässliche Grundlage spekulieren (BGH NJW 1959, 1079; BGHZ 91, 243; NJW 1994, 663).
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