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OLG Frankfurt, 09.05.2003 - 24 U 125/01 |
Zitiervorschläge
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Volltextveröffentlichungen (3)
- Justiz Hessen
- Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Kurzfassungen/Presse
- rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo) (Leitsatz)
ZPO § 287
Anforderungen an die Schätzung eines Schadens
Verfahrensgang
- LG Darmstadt, 12.04.2001 - 3 O 311/99
- OLG Frankfurt, 09.05.2003 - 24 U 125/01
- BGH - IV ZR 158/03
Wird zitiert von ... (0) Neu Zitiert selbst (3)
- BGH, 22.05.1984 - III ZR 18/83
Vorrang der Belange einer land-, forst- und fischereiwirtschaftlichen Nutzung …
Auszug aus OLG Frankfurt, 09.05.2003 - 24 U 125/01
Wenngleich der Richter auch und stets dann, wenn keine präzisen Erkenntnisse darüber bestehen, ob ein Schaden entstanden sei und wie hoch sich der Schaden belaufe, unter Würdigung aller Umstände zu beurteilen hat, ob sich nicht bei großzügiger Würdigung des Parteivortrages und der Beweisergebnisse Erkenntnisse wenigstens über den Eintritt eines Mindestschadens gewinnen lassen, darf der Richter doch nicht ohne jede verlässliche Grundlage spekulieren (BGH NJW 1959, 1079; BGHZ 91, 243; NJW 1994, 663). - BGH, 12.10.1993 - X ZR 65/92
Schätzung des Schadens bei feststehendem Haftungsgrund und Schadenseintritt; …
Auszug aus OLG Frankfurt, 09.05.2003 - 24 U 125/01
Wenngleich der Richter auch und stets dann, wenn keine präzisen Erkenntnisse darüber bestehen, ob ein Schaden entstanden sei und wie hoch sich der Schaden belaufe, unter Würdigung aller Umstände zu beurteilen hat, ob sich nicht bei großzügiger Würdigung des Parteivortrages und der Beweisergebnisse Erkenntnisse wenigstens über den Eintritt eines Mindestschadens gewinnen lassen, darf der Richter doch nicht ohne jede verlässliche Grundlage spekulieren (BGH NJW 1959, 1079; BGHZ 91, 243; NJW 1994, 663). - BGH, 16.03.1959 - III ZR 20/58
Schätzung entgangenen Gewinns
Auszug aus OLG Frankfurt, 09.05.2003 - 24 U 125/01
Wenngleich der Richter auch und stets dann, wenn keine präzisen Erkenntnisse darüber bestehen, ob ein Schaden entstanden sei und wie hoch sich der Schaden belaufe, unter Würdigung aller Umstände zu beurteilen hat, ob sich nicht bei großzügiger Würdigung des Parteivortrages und der Beweisergebnisse Erkenntnisse wenigstens über den Eintritt eines Mindestschadens gewinnen lassen, darf der Richter doch nicht ohne jede verlässliche Grundlage spekulieren (BGH NJW 1959, 1079; BGHZ 91, 243; NJW 1994, 663).