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   OLG Frankfurt, 09.06.2011 - 16 U 2/11   

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https://dejure.org/2011,58577
OLG Frankfurt, 09.06.2011 - 16 U 2/11 (https://dejure.org/2011,58577)
OLG Frankfurt, Entscheidung vom 09.06.2011 - 16 U 2/11 (https://dejure.org/2011,58577)
OLG Frankfurt, Entscheidung vom 09. Juni 2011 - 16 U 2/11 (https://dejure.org/2011,58577)
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Volltextveröffentlichungen (4)

  • openjur.de
  • Justiz Hessen

    § 814 BGB, § 818 BGB, § 822 BGB, § 25 HGB, § 134 InsO
    Insolvenzanfechtung: Rückzahlung von Scheingewinnen aus Anlagegeschäft

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Insolvenzanfechtung: Rückzahlung von Scheingewinnen aus Anlagegeschäft

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (6)

  • BGH, 24.06.2003 - IX ZR 228/02

    Anfechtbarkeit eines Prozessvergleichs; Begriff der Rechtsnachfolge

    Auszug aus OLG Frankfurt, 09.06.2011 - 16 U 2/11
    Dementsprechend wird eine Anwendbarkeit der Vorschrift dann verneint, wenn schon dem Ersterwerber - wie bei anfechtbaren Geldüberweisungen - die Rückgewähr in Natur unmöglich geworden ist (BGH, Urteil vom 24. Juni 2003, IX ZR 228/02 = NJW 2003, 3345; Henckel, in: Jaeger, InsO, § 145 Rn. 8 und 68; Hess, Insolvenzrecht, § 145 Rn. 2; Zeuner, in: Leonhardt/Smid/Zeuner, InsO, 3. A., § 145 Rn. 1; Rogge, in: Schmidt, Hamburger Kommentar zum Insolvenzrecht, 3. A., Rn. 2).

    Der von dem Bundesgerichtshof in seinem Urteil vom 24. Juni 2003 (a.a.O.) entschiedene Sachverhalt ist zwar anders gelagert und betraf im Wesentlichen die Frage der Wirkung eines Wertersatzanspruchs gemäß § 143 Abs. 1 S. 2 InsO in der Insolvenz des Anfechtungsgegners.

    Unerheblich ist dabei, dass diese Entscheidung zu § 145 Abs. 2 Nr. 1 InsO ergangen ist; der Begriff der Rechtsnachfolge kann nämlich - wie sich auch aus der Entscheidung des Bundesgerichtshofs vom 24. Juni 2003 (a.a.O.) ergibt - für § 145 InsO nur einheitlich bestimmt werden.

  • LG Wiesbaden, 11.08.2010 - 5 O 267/09
    Auszug aus OLG Frankfurt, 09.06.2011 - 16 U 2/11
    Die Berufung des Klägers gegen das Urteil der 5. Zivilkammer des Landgerichts Wiesbaden vom 11. August 2010, Az. 5 O 267/09, wird zurückgewiesen.

    den Beklagten unter Abänderung des Urteils des Landgerichts Wiesbaden vom 11. August 2010, Az. 5 O 267/09, zu verurteilen, an ihn 29.843,45 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 1. Juli 2005 zu zahlen.

  • BGH, 10.02.2004 - X ZR 117/02

    Zum Bereicherungsanspruch gegen den "Zweitbeschenkten"

    Auszug aus OLG Frankfurt, 09.06.2011 - 16 U 2/11
    Auch ist dem Senat bewusst, dass die Rechtsprechung (vgl. BGH, Urteil vom 10. Februar 2004, X ZR 117/02 = BGHZ 158, 63) mit der überwiegenden Literaturmeinung bei § 822 BGB, der die bereicherungsrechtliche Haftung des unentgeltlichen Erwerbers regelt, demgegenüber einen weiten Regelungsbereich der Norm annimmt und den Dritten auch dann zur Herausgabe verpflichtet ansieht, wenn der Erstbeschenkte nach § 818 Abs. 2 BGB nur noch Wertersatz schuldet und den Wert im Sinne des § 818 Abs. 2 BGB dem Dritten unentgeltlich zuwendet.
  • BGH, 09.10.2008 - IX ZR 59/07

    Zum Risiko der Insolvenzanfechtung bei einer Transaktion innerhalb eines

    Auszug aus OLG Frankfurt, 09.06.2011 - 16 U 2/11
    Zudem hat der Bundesgerichtshof nochmals mit Urteil vom 9. Oktober 2008 (Az. IX ZR 59/07 = NJW 2008, 3780) ausdrücklich ausgeführt, dass eine Einzelrechtsnachfolge im Sinne des § 145 Abs. 2 Nr. 1 InsO nur angenommen werden könne, wenn der Rechtsnachfolger gerade den Gegenstand erlangt, der aufgrund der Anfechtung herausgegeben werden soll; geht es um die Zahlung einer Geldsumme, müsse der Rechtsnachfolger die einzelnen Geldscheine oder Münzen erhalten haben, die aufgrund der Anfechtung herauszugeben sind.
  • BGH, 29.11.1991 - IX ZR 55/90

    Auszahlung von Scheingewinnen durch einen Anlagevermittler

    Auszug aus OLG Frankfurt, 09.06.2011 - 16 U 2/11
    Deshalb ist dem Insolvenzverwalter ein Bereicherungsanspruch abzusprechen, wenn ein Bereicherungsanspruch des Insolvenzschuldners an § 814 BGB scheitern würde (vgl. BGH, Urteil vom 29. November 1990, IX ZR 55/90 = WM 1991, 331).
  • BGH, 22.04.2010 - IX ZR 160/09

    Zulässigkeit einer auf erstinstanzlichen Vortrag gestützten Klageerweiterung in

    Auszug aus OLG Frankfurt, 09.06.2011 - 16 U 2/11
    Die Erhöhung des Klagebetrags ist nach § 264 Nr. 2 ZPO nicht als Änderung der Klage anzusehen, so dass kein Fall des § 263 ZPO vorliegt, auf den allein sich die Vorschrift des § 533 ZPO bezieht (vgl. BGH, Urteil vom 22. April 2010, IX ZR 160/09 = NJW-RR 2010, 1286).
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