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   OLG Frankfurt, 09.07.2014 - 16 EntV 3/12   

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https://dejure.org/2014,47593
OLG Frankfurt, 09.07.2014 - 16 EntV 3/12 (https://dejure.org/2014,47593)
OLG Frankfurt, Entscheidung vom 09.07.2014 - 16 EntV 3/12 (https://dejure.org/2014,47593)
OLG Frankfurt, Entscheidung vom 09. Juli 2014 - 16 EntV 3/12 (https://dejure.org/2014,47593)
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Volltextveröffentlichungen (5)

  • openjur.de
  • Justiz Hessen

    Keine Entschädigung wegen überlanger Verfahrensdauer

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Keine Entschädigung wegen überlanger Verfahrensdauer

  • rechtsportal.de

    ÜberlVfRSchG
    Darlegungs- und Beweislast im Entschädigungsprozess gem. § 198 Abs. 1 GVG

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo) (Leitsatz)

    ÜberlVfRSchG
    Entschädigung wegen überlanger Verfahrensdauer

Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (8)

  • BGH, 23.01.2014 - III ZR 37/13

    Entschädigungsanspruch wegen überlanger Dauer eines Gerichtsverfahrens:

    Auszug aus OLG Frankfurt, 09.07.2014 - 16 EntV 3/12
    a) Im Entschädigungsprozess gilt der Beibringungsgrundsatz; demnach muss der Kläger die Tatsachen, die die überlange Verfahrensdauer des Ausgangsverfahrens begründen, vortragen und gegebenenfalls beweisen (BGH, Urteil vom 23.1.2014, III ZR 37/13 = NJW 2014, 939).

    Zudem war die Rechtsverfolgung des Klägers erkennbar ohne Erfolg und konnte damit für ihn objektiv keine besondere Bedeutung haben, was auch bei der Frage einer unangemessenen Verfahrensdauer und einer Entschädigungspflicht des Staates zu berücksichtigen ist (vgl. BGH, Urteil vom 23.1.2014, III ZR 37/13 = NJW 2014, 939; BFH, Urteil vom 17.4.2013, X K 3/12 BFHE 240, 516).

  • BGH, 10.04.2014 - III ZR 335/13

    Entschädigung für eine unangemessene Verfahrensdauer in einem

    Auszug aus OLG Frankfurt, 09.07.2014 - 16 EntV 3/12
    Da die Rechtsprechung des BGH (Urteil vom 10.4.2014, III ZR 335/13, zitiert nach juris) dem Entschädigungskläger zur Wahrung der Unverzüglichkeit eine Drei-Monats-Frist einräumt, ist insoweit vorliegend das Erfordernis einer unverzüglichen Verzögerungsrüge gewahrt.

    Dabei ist unerheblich, dass dieser Zeitraum in den ursprünglich beantragten 44 Monaten gar nicht enthalten ist; selbst wenn man insoweit eine geringfügige Verzögerung annehmen wollte, fällt sie gegenüber der Gesamtdauer nicht entscheidend ins Gewicht, so dass eine Geldentschädigung oder sonstige Wiedergutmachung nicht in Betracht (vgl. BGH, Urteil vom 10.4.2014, III ZR 335/13, a.a.O.).

  • BGH, 14.11.2013 - III ZR 376/12

    Unangemessene Verfahrensdauer - Entschädigungsanspruch wegen unangemessener Dauer

    Auszug aus OLG Frankfurt, 09.07.2014 - 16 EntV 3/12
    Erst wenn die Verfahrenslaufzeit in Abwägung mit den weiteren Kriterien im Sinne von § 198 Abs. 1 Satz 2 GVG auch bei Berücksichtigung dieses Gestaltungsspielraums sachlich nicht mehr zu rechtfertigen ist, liegt eine unangemessene Verfahrensdauer vor (vgl. nur BGH, Urteil vom 14.11.2013, III ZR 376/12, zitiert nach juris).

    Zudem darf das Ausgangsgericht die Sach- und Rechtslage aus seiner Sicht ex ante einschätzen (BGH, Urteil vom 14.11.2013, a.a.O.); daraus folgt, dass auch dann, wenn das Amtsgericht die Entscheidung des anderen Gerichts, im Hinblick dessen der Rechtsstreit über Jahre hinweg ausgesetzt war, letztlich nicht abgewartet und sich damit die Aussetzung als überflüssig dargestellt hat, das Verfahren nicht rückwirkend als unangemessen verzögert angesehen werden kann.

  • BGH, 21.05.2014 - III ZR 355/13

    Entschädigungsanspruch bei überlanger Dauer eines Anhörungsrügeverfahrens in

    Auszug aus OLG Frankfurt, 09.07.2014 - 16 EntV 3/12
    Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs wird nämlich dann, wenn die Verzögerung eines Gehörsrügeverfahrens (im konkreten Verfahren: nach § 44 FamFG) geltend gemacht wird, die sechsmonatige Klagefrist des § 198 Abs. 5 S. 2 GVG mit der Bekanntgabe des über die Gehörsrüge entscheidenden Beschlusses in Gang gesetzt (Urteil vom 21.5.2014, III ZR 355/13, zitiert nach juris).

    Dabei ist unerheblich, ob man hinsichtlich der rechtskräftigen Beendigung des Rechtsstreits über die Zwangsvollstreckungsgegenklage auf die zunächst am 28. März 2012 eingetreten Rechtskraft des Verwerfungsbeschlusses abstellt oder gegebenenfalls das anschließende Gehörsrügeverfahren mit einbezieht; zumindest durch die Zurückweisung der Gehörsrüge mit Beschluss vom 9. Juli 2013 wurde das Hauptsacheverfahren (auch) im Sinne des § 198 Abs. 6 Nr. 1 GVG endgültig rechtskräftig abgeschlossen (vgl. BGH, Urteil vom 21.5.2014, III ZR 355/13, a.a.O.).

  • BGH, 13.02.2014 - III ZR 311/13

    Entschädigung wegen überlanger Dauer einer Strafvollzugssache:

    Auszug aus OLG Frankfurt, 09.07.2014 - 16 EntV 3/12
    Dabei kommt es auf eine "Prozessverschleppungsabsicht" oder eine sonstige Vorwerfbarkeit des Verhaltens nicht an; auch durch zulässiges Prozessverhalten herbeigeführte Verfahrensverzögerungen fallen in den Verantwortungsbereich des Betroffenen (BGH, Urteil vom 13.2.2014, III ZR 311/13 = NJW 2014, 1183).

    Die Aussetzung des Rechtsstreits erfolgte auf Anregung bzw. Antrag des Klägers; von dem Entschädigungskläger durch einen Antrag auf Ruhenlassen des Verfahrens verursachte Verfahrensverzögerungen können aber keine Unangemessenheit der Verfahrensdauer begründen (BGH, Urteil vom 13.2.2014, III ZR 311/13, a.a.O.) .

  • BFH, 17.04.2013 - X K 3/12

    Entschädigungsklage: Unangemessene Dauer eines finanzgerichtlichen Verfahrens -

    Auszug aus OLG Frankfurt, 09.07.2014 - 16 EntV 3/12
    Zudem war die Rechtsverfolgung des Klägers erkennbar ohne Erfolg und konnte damit für ihn objektiv keine besondere Bedeutung haben, was auch bei der Frage einer unangemessenen Verfahrensdauer und einer Entschädigungspflicht des Staates zu berücksichtigen ist (vgl. BGH, Urteil vom 23.1.2014, III ZR 37/13 = NJW 2014, 939; BFH, Urteil vom 17.4.2013, X K 3/12 BFHE 240, 516).
  • OLG Karlsruhe, 01.10.2013 - 23 SchH 13/12

    Entschädigung für überlange Verfahrensdauer: Versäumung der Klagefrist

    Auszug aus OLG Frankfurt, 09.07.2014 - 16 EntV 3/12
    Zwar genügt die Stellung eines Prozesskostenhilfeantrags und seine Übermittlung an die Gegenseite für sich gesehen nicht, eine Ausschlussfrist zu wahren; bei der Verzögerung durch ein Prozesskostenhilfeverfahren wahrt aber die Einreichung und alsbaldige Zustellung (vgl. § 167 ZPO) der Klageschrift rückwirkend die Frist, wenn die Klage unverzüglich nach der vom Kläger nicht verzögerten Entscheidung über den Prozesskostenhilfeantrag zugestellt wird (BGH, Urteil vom 30.11.2006, III ZB 22/06 = NJW 2007, 439 für die Frist des § 13 Abs. 1 S. 2 Strafverfolgungsentschädigungsgesetz; OLG Karlsruhe, Urteil vom 1.10.2013, 23 SchH 13/12 EntV, zitiert nach juris).
  • BGH, 30.11.2006 - III ZB 22/06

    Wahrung der Klagefrist für die Entschädigung für Strafverfolgungsmaßnahmen durch

    Auszug aus OLG Frankfurt, 09.07.2014 - 16 EntV 3/12
    Zwar genügt die Stellung eines Prozesskostenhilfeantrags und seine Übermittlung an die Gegenseite für sich gesehen nicht, eine Ausschlussfrist zu wahren; bei der Verzögerung durch ein Prozesskostenhilfeverfahren wahrt aber die Einreichung und alsbaldige Zustellung (vgl. § 167 ZPO) der Klageschrift rückwirkend die Frist, wenn die Klage unverzüglich nach der vom Kläger nicht verzögerten Entscheidung über den Prozesskostenhilfeantrag zugestellt wird (BGH, Urteil vom 30.11.2006, III ZB 22/06 = NJW 2007, 439 für die Frist des § 13 Abs. 1 S. 2 Strafverfolgungsentschädigungsgesetz; OLG Karlsruhe, Urteil vom 1.10.2013, 23 SchH 13/12 EntV, zitiert nach juris).
  • BGH, 22.01.2015 - III ZA 16/14

    Rechtsmittel gegen die Zurückweisung eines Prozesskostenhilfegesuchs in

    Die Anträge des Klägers auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 16. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main vom 9. Juli 2014 - 16 EntV 3/12 - und für die Rechtsbeschwerde gegen den Prozesskostenhilfe ablehnenden Beschluss des 16. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main vom 9. Juli 2014 sowie "dessen vorangegangene Beschlüsse" seit dem 3. Juni 2012 werden zurückgewiesen.

    OLG Frankfurt am Main, Entscheidung vom 09.07.2014 - 16 EntV 3/12 -.

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