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   OLG Frankfurt, 10.01.2003 - 2 U 207/99   

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https://dejure.org/2003,11037
OLG Frankfurt, 10.01.2003 - 2 U 207/99 (https://dejure.org/2003,11037)
OLG Frankfurt, Entscheidung vom 10.01.2003 - 2 U 207/99 (https://dejure.org/2003,11037)
OLG Frankfurt, Entscheidung vom 10. Januar 2003 - 2 U 207/99 (https://dejure.org/2003,11037)
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Volltextveröffentlichungen (7)

  • openjur.de
  • Justiz Hessen

    § 9 AGBG
    Kfz-Leasingvertrag: Klausel über die Verlagerung der Sach- und Preisgefahr auf den Leasingnehmer

  • verkehrslexikon.de

    Zur Verlagerung der Sach- und Preisgefahr auf den Leasingnehmer

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Anspruch des Leasinggebers auf einen Ausgleich wegen Kündigung des Leasingvertrages aufgrund Diebstahls des Leasingfahrzeuges; Leasingnehmer als Träger der Sachgefahr bei einem von ihm nicht zu vertretenden Verlust des Fahrzeugs; Wirksamkeit einer Gefahrtragungsklausel ...

  • Judicialis

    ABGB § 9

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    ABGB § 9
    Wirksamkeit einer AGB-Klausel: Abwälzung der Gefahr des zufälligen Untergangs des Leasingguts auf den Leasingnehmer

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (3)

  • OLG Düsseldorf, 22.06.1983 - 15 U 168/82
    Auszug aus OLG Frankfurt, 10.01.2003 - 2 U 207/99
    Von der hierzu veröffentlichten Rechtsprechung der Oberlandesgerichte wie auch der Kommentarliteratur wird sie durchweg bejaht (OLG Hamburg MDR 99, 420; OLG Düsseldorf, ZIP 83, 1092; Graf von Westphalen, Der Leasingvertrag, 5. Aufl., Rn. 930; Reinking/Eggert, Der Autokauf, 7. Aufl., Rn. 1117; Wolf/Horn/Ündacher, AGBG, Rn. L 40).

    Zwar wird in der obergerichtlichen Rechtsprechung und der Literatur teilweise die Überbürdung der Sach- und Preisgefahr auf den Leasingnehmer nur dann als "AGB-fest" angesehen, wenn ihm alle Ersatzansprüche des Leasinggebers, also auch solche aus Verletzung seines Eigentums an dem Leasinggut nach § 823 BGB abgetreten werden oder insoweit eine Anrechnung auf den Ausgleichsanspruch des Leasinggebers angeordnet wird, wobei die Abtretung oder Anrechnung aller Ersatzansprüche in den AGB selbst vorgesehen sein muss, da eine solche Regelung nicht wegen Selbstverständlichkeit entbehrlich ist (so OLG Düsseldorf, ZIP 83, 1092, 1093; wohl auch OLG Hamburg MDR 99, 420; Wolf/Horn/Ündacher, § 9 AGBG, L 40; Reinking/Eggert, Rn. 117).

  • OLG Hamburg, 30.10.1998 - 14 U 97/98

    Zur Wirksamkeit der formularmäßigen Überbürdung der Sach- und Preisgefahr auf den

    Auszug aus OLG Frankfurt, 10.01.2003 - 2 U 207/99
    Von der hierzu veröffentlichten Rechtsprechung der Oberlandesgerichte wie auch der Kommentarliteratur wird sie durchweg bejaht (OLG Hamburg MDR 99, 420; OLG Düsseldorf, ZIP 83, 1092; Graf von Westphalen, Der Leasingvertrag, 5. Aufl., Rn. 930; Reinking/Eggert, Der Autokauf, 7. Aufl., Rn. 1117; Wolf/Horn/Ündacher, AGBG, Rn. L 40).

    Zwar wird in der obergerichtlichen Rechtsprechung und der Literatur teilweise die Überbürdung der Sach- und Preisgefahr auf den Leasingnehmer nur dann als "AGB-fest" angesehen, wenn ihm alle Ersatzansprüche des Leasinggebers, also auch solche aus Verletzung seines Eigentums an dem Leasinggut nach § 823 BGB abgetreten werden oder insoweit eine Anrechnung auf den Ausgleichsanspruch des Leasinggebers angeordnet wird, wobei die Abtretung oder Anrechnung aller Ersatzansprüche in den AGB selbst vorgesehen sein muss, da eine solche Regelung nicht wegen Selbstverständlichkeit entbehrlich ist (so OLG Düsseldorf, ZIP 83, 1092, 1093; wohl auch OLG Hamburg MDR 99, 420; Wolf/Horn/Ündacher, § 9 AGBG, L 40; Reinking/Eggert, Rn. 117).

  • BGH, 11.12.1991 - VIII ZR 31/91

    Abtretung der Rechte aus Vollkaskoversicherung bei Kfz-Leasing

    Auszug aus OLG Frankfurt, 10.01.2003 - 2 U 207/99
    Wie der BGH in BGHZ 116, 278 ausgeführt hat, ist der Anspruch auf Ersatz des Nichterfüllungsschadens des Leasinggebers und damit auch dessen Ausgleichsanspruch nach Kündigung aufgrund Verlustes des Leasingfahrzeugs im Falle der erfüllungshalber erfolgten Abtretung der Ansprüche des Leasingnehmers aus der Kaskoversicherung zwar erst dann fällig, wenn er seine Sachwertansprüche erfolglos gegenüber der Versicherung geltend gemacht hat.
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