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   OLG Frankfurt, 10.05.2019 - 2 U 39/19   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2019,16961
OLG Frankfurt, 10.05.2019 - 2 U 39/19 (https://dejure.org/2019,16961)
OLG Frankfurt, Entscheidung vom 10.05.2019 - 2 U 39/19 (https://dejure.org/2019,16961)
OLG Frankfurt, Entscheidung vom 10. Mai 2019 - 2 U 39/19 (https://dejure.org/2019,16961)
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Volltextveröffentlichungen (7)

  • openjur.de
  • Justiz Hessen

    § 535 Abs 1 S 1 BGB, § 861 Abs 1 S 1 BGB, § 861 Abs 1 S 2 BGB, § 858 BGB, § 940 ZPO
    Verbotene Eigenmacht des Geschäftsführers gegenüber GbR durch eigenmächtige Rückgabe der Mieträume an Vermieter

  • IWW

    § 535 Abs. 1 S. 1 BGB, § 861 Abs. 1 S. 1 BGB, § 861 Abs. 1 S. 2 BGB, § 858 BGB, § 940 ZPO
    ZPO, BGB

  • zfir-online.de(Leitsatz frei, Volltext 3,90 €)

    BGB § 535 Abs. 1 Satz 1, §§ 858, 861 Abs. 1 Satz 1, 2; ZPO § 940
    Verbotene Eigenmacht bei Besitzübergabe von Mieträumen durch nur einen Mitgesellschafter der mietenden GbR

  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)

    Einstweilige Verfügung gegen verbotene Eigenmacht

  • ZIP-online.de(Leitsatz frei, Volltext 3,90 €)

    Verbotene Eigenmacht bei Besitzübergabe von Mieträumen durch nur einen Mitgesellschafter der mietenden GbR

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (2)

  • ferner-alsdorf.de (Kurzinformation)

    GbR: Verbotene Eigenmacht bei eigenmächtiger Rückgabe der Mietsache

  • anwalt.de (Kurzinformation)

    Eilrechtsschutz gegen verbotene Eigenmacht?

Besprechungen u.ä. (2)

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • ZIP 2019, 2011
 
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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (8)

  • OLG Celle, 12.10.2007 - 2 U 152/07

    Einstweilige Verfügung auf Wiedereinräumung des durch verbotene Eigenmacht

    Auszug aus OLG Frankfurt, 10.05.2019 - 2 U 39/19
    Denn die Beklagte hat auch im Falle der Weitervermietung der Räume weiterhin mittelbaren Besitz an diesen (§ 868 BGB; vgl. OLG Celle, ZMR 2008, 288; Palandt/Herrler, a.a.O., § 861, Rdnr. 7).

    Selbst wenn die Übergabe an die Nachfolgemieterin erst am Nachmittag des 31.1.2019 nach Rückgabe der Räume durch Herrn C am Vormittag erfolgt sein sollte, wie die Beklagte vorträgt, so bestand doch auch für D als Mitgesellschafter und Vertreter der Nachfolgemieterin keinerlei Veranlassung anzunehmen, auch der Kläger, der gerade erst das Schloss an der Eingangstür der Praxis hatte auswechseln lassen und ihm dies auch persönlich mitgeteilt hatte, nunmehr doch mit einer Rückgabe der Praxisräume einverstanden gewesen wäre (vgl. hierzu OLG Celle, ZMR 2008, 288 ff.).

  • OLG Düsseldorf, 15.11.2001 - 10 U 125/01

    Glaubhaftmachung eines Verfügungsgrundes; Dringlichkeit ; Verfügungsanspruch ;

    Auszug aus OLG Frankfurt, 10.05.2019 - 2 U 39/19
    Zu dieser Willensbildung für die Gesellschaft bürgerlichen Rechts war aber Herr C allein nicht berechtigt, da er lediglich gemeinsam mit dem Kläger als Mitgesellschafter zur Geschäftsführung und Vertretung berechtigt war (vgl. auch OLG Düsseldorf, NZM 2002, 192).

    Er ist demzufolge erkennbar nicht bereit, an der für die Durchsetzung des Herausgabeanspruchs der Gesellschaft erforderlichen Erlangung der tatsächlichen Gewalt für diese (§ 854 Abs. 1 BGB) mitzuwirken (vgl. hierzu auch OLG Düsseldorf, NZM 2002, 192; auch OLG Saarbrücken, MDR 2007, 510 f.; Palandt/Herrler, a.a.O., § 866, Rdnr. 4).

  • LG Frankfurt/Main, 01.03.2019 - 13 O 50/19
    Auszug aus OLG Frankfurt, 10.05.2019 - 2 U 39/19
    Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des Landgerichts Frankfurt a.M. vom 1.3.2019 (Az.: 2-13 O 50/19) abgeändert.

    das Urteil des Landgerichts Frankfurt a.M. vom 1.3.2019 (Az. 2-13 O 50/19) abzuändern und die einstweilige Verfügung gemäß Beschluss des Landgerichts Frankfurt a.M. vom 5.2.2019 aufrechtzuerhalten.

  • BGH, 30.10.1987 - V ZR 174/86

    Formularmäßige Vereinbarung der Erstreckung der Sicherung bestellter

    Auszug aus OLG Frankfurt, 10.05.2019 - 2 U 39/19
    Demzufolge ist schon die widerrechtliche Übertragung des Besitzes der Gesellschaft seitens des Herrn C unabhängig von der Fortdauer des Mietverhältnisses als gesellschaftswidrig anzusehen, was Voraussetzung der gerichtlichen Geltendmachung des Anspruchs durch den Kläger allein ist (vgl. hierzu BGH, NJW-RR 2008, 1484 ff.; NJW 1988, 558 ff.; Palandt/Sprau, a.a.O., § 714, Rdnr. 8).
  • BGH, 19.06.2008 - III ZR 46/06

    Willenserklärungen einer Außen-GbR und ihre Tücken

    Auszug aus OLG Frankfurt, 10.05.2019 - 2 U 39/19
    Demzufolge ist schon die widerrechtliche Übertragung des Besitzes der Gesellschaft seitens des Herrn C unabhängig von der Fortdauer des Mietverhältnisses als gesellschaftswidrig anzusehen, was Voraussetzung der gerichtlichen Geltendmachung des Anspruchs durch den Kläger allein ist (vgl. hierzu BGH, NJW-RR 2008, 1484 ff.; NJW 1988, 558 ff.; Palandt/Sprau, a.a.O., § 714, Rdnr. 8).
  • KG, 19.11.1998 - 8 U 6420/98
    Auszug aus OLG Frankfurt, 10.05.2019 - 2 U 39/19
    Der Annahme der Eilbedürftigkeit steht nicht ausnahmsweise entgegen, dass die Beklagte ihren durch verbotene Eigenmacht erlangten unmittelbaren Besitz bereits der Nachfolgemieterin überlassen hat, welche ihrerseits aufgrund des mit ihr abgeschlossenen Mietvertrages den Besitz berechtigt ausübt und die nicht zur Herausgabe bereit zu sein scheint (vgl. hierzu KG Berlin, MDR 1999, 927 f.).
  • OLG Saarbrücken, 24.10.2006 - 4 U 229/06

    Besitzschutzanspruch - Keine Umgehung des Einwendungsausschlusses des § 863 BGB

    Auszug aus OLG Frankfurt, 10.05.2019 - 2 U 39/19
    Er ist demzufolge erkennbar nicht bereit, an der für die Durchsetzung des Herausgabeanspruchs der Gesellschaft erforderlichen Erlangung der tatsächlichen Gewalt für diese (§ 854 Abs. 1 BGB) mitzuwirken (vgl. hierzu auch OLG Düsseldorf, NZM 2002, 192; auch OLG Saarbrücken, MDR 2007, 510 f.; Palandt/Herrler, a.a.O., § 866, Rdnr. 4).
  • BGH, 26.06.2018 - II ZR 205/16

    Notgeschäftsführungsrecht bei Maßnahmen zur Erhaltung eines bestimmten

    Auszug aus OLG Frankfurt, 10.05.2019 - 2 U 39/19
    Der Mitgesellschafter C war auch nicht deshalb allein zur Rückgabe der Mietsache an die Beklagte berechtigt, weil es sich hierbei um eine Notgeschäftsführungsmaßnahme analog § 744 Abs. 2 BGB gehandelt hätte, da nur so weitere Schadenersatzansprüche gegen die Gemeinschaftspraxis-Gesellschaft bürgerlichen Rechts abzuwenden gewesen seien (vgl. hierzu BGH, NJW 2018, 3014 ff.; Palandt/Sprau, a.a.O., Vorb v §§ 709-715, Rdnr. 6; § 714, Rdnr. 2 m.w.N.).
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