Rechtsprechung
OLG Frankfurt, 10.09.2008 - 1 U 184/07 |
Volltextveröffentlichungen (6)
- openjur.de
- Justiz Hessen
§ 253 Abs 2 BGB, § 823 Abs 1 BGB
Verkehrssicherungspflicht: Pflicht eines Skiliftbetreibers zur Abpolsterung von Eisenpfosten im Bereich der Talstation eines Skilifts - RA Kotz (Volltext/Leitsatz)
Skiliftbetreiber muss gefahrträchtige Begrenzungspfosten an Talstation absichern
- Judicialis
BGB § 823 Abs. 1
- rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
BGB § 823 Abs. 1
Anscheinsbeweis der Verletzung einer Verkehrssicherungspflicht bei fehlender Polsterung von Metallpfosten an der Talstation eines Skiliftes - juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Kurzfassungen/Presse (3)
- ferner-alsdorf.de (Kurzinformation)
Verkehrssicherungspflichten eines Skiliftbetreibers
- Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei) (Leitsatz)
Pflicht zur Abpolsterung von fest im Boden verankerten Metallpfosten an der Talstation eines Skiliftes zum Schutz von Skifahrern gegen Verletzungen; Ursächlichkeit der unterbliebenen Polsterung eines im Boden verankerten Metallpfostens bei einer durch einen Skifahrer ...
- kostenlose-urteile.de (Kurzmitteilung)
Zu den Verkehrssicherungspflichten eines Skiliftbetreibers - Metallpfosten an Talstation muss gepolstert sein
Verfahrensgang
- LG Limburg, 06.07.2007 - 2 O 477/06
- OLG Frankfurt, 10.09.2008 - 1 U 184/07
Papierfundstellen
- MDR 2009, 263
- SpuRt 2009, 35
Wird zitiert von ... (2) Neu Zitiert selbst (7)
- BGH, 03.06.2008 - VI ZR 223/07
Umfang der Verkehrssicherungspflicht des Betreibers einer Trampolinanlage
Auszug aus OLG Frankfurt, 10.09.2008 - 1 U 184/07
Bei einer Verletzung dieser Pflicht spricht der erste Anschein dafür, dass die beim Sturz eines Skifahrers gegen den Metallpfosten erlittene Unterschenkelverletzung auf der fehlenden Polsterung beruht (im Anschluss an BGH, Urteil vom 3.6.2008 - VI ZR 223/07).Bei der Verletzung von Verkehrssicherungspflichten, die typischen Gefährdungen entgegenwirken sollen, findet der Beweis des ersten Anscheins Anwendung, wenn sich in dem Schadensfall - wie hier - gerade diejenige Gefahr verwirklicht, der durch die Auferlegung bestimmter Verhaltenspflichten begegnet werden soll (vgl. BGH, Urteil v. 03.06.2008 - VI ZR 223/07, juris-Rn. 17).
- BGH, 23.10.1984 - VI ZR 85/83
Umfang der Verkehrssicherungspflicht eines Schleppliftunternehmers
Auszug aus OLG Frankfurt, 10.09.2008 - 1 U 184/07
In der Rechtsprechung ist anerkannt, dass sich die Verantwortung des Sicherungspflichtigen zwar in erster Linie auf verdeckte und atypische Gefahren bezieht, dass sie sich aber nicht ausnahmslos auf diesbezügliche Vorsorgemaßnahmen reduzieren lässt (vgl. BGH NJW 1985, 620 f.; NJW-RR 1986, 1029, 1030).Der Umfang der Pistensicherungspflicht ist wie allgemein der Umfang von Verkehrssicherungspflichten anhand der Umstände des Einzelfalles zu konkretisieren, wobei insbesondere auf die Größe der Gefahr, den Grad ihrer Erkennbarkeit und die Möglichkeiten für ihre Vermeidung oder Überwindung abzustellen ist (vgl. BGH NJW 1973, 1379, 1380; 1982, 762, 763; OLG Dresden NJW-RR 1999, 902), außerdem auf die schutzbedürftigsten Personen (vgl. OLG Hamm NJW-RR 2000, 102; BGH NJW 1985, 620).
- BGH, 03.04.1973 - 1 StR 85/72
Garant - Garantenstellung - Begehen durch Unterlassen - Aufklärungspflicht - …
Auszug aus OLG Frankfurt, 10.09.2008 - 1 U 184/07
Der Umfang der Pistensicherungspflicht ist wie allgemein der Umfang von Verkehrssicherungspflichten anhand der Umstände des Einzelfalles zu konkretisieren, wobei insbesondere auf die Größe der Gefahr, den Grad ihrer Erkennbarkeit und die Möglichkeiten für ihre Vermeidung oder Überwindung abzustellen ist (vgl. BGH NJW 1973, 1379, 1380; 1982, 762, 763; OLG Dresden NJW-RR 1999, 902), außerdem auf die schutzbedürftigsten Personen (vgl. OLG Hamm NJW-RR 2000, 102; BGH NJW 1985, 620).
- OLG Dresden, 14.10.1998 - 6 U 1485/98
Haftung für Schulunfall während des Sportunterrichts
Auszug aus OLG Frankfurt, 10.09.2008 - 1 U 184/07
Der Umfang der Pistensicherungspflicht ist wie allgemein der Umfang von Verkehrssicherungspflichten anhand der Umstände des Einzelfalles zu konkretisieren, wobei insbesondere auf die Größe der Gefahr, den Grad ihrer Erkennbarkeit und die Möglichkeiten für ihre Vermeidung oder Überwindung abzustellen ist (vgl. BGH NJW 1973, 1379, 1380; 1982, 762, 763; OLG Dresden NJW-RR 1999, 902), außerdem auf die schutzbedürftigsten Personen (vgl. OLG Hamm NJW-RR 2000, 102; BGH NJW 1985, 620). - BGH, 29.04.1986 - VI ZR 227/85
Verkehrssicherungspflciht des Veranstalters eines Straßenradrennens
Auszug aus OLG Frankfurt, 10.09.2008 - 1 U 184/07
In der Rechtsprechung ist anerkannt, dass sich die Verantwortung des Sicherungspflichtigen zwar in erster Linie auf verdeckte und atypische Gefahren bezieht, dass sie sich aber nicht ausnahmslos auf diesbezügliche Vorsorgemaßnahmen reduzieren lässt (vgl. BGH NJW 1985, 620 f.; NJW-RR 1986, 1029, 1030). - BGH, 22.12.1981 - VI ZR 214/80
Verkehrssicherungspflicht einer Wintersportgemeinde hinsichtlich einer von ihr …
Auszug aus OLG Frankfurt, 10.09.2008 - 1 U 184/07
Der Umfang der Pistensicherungspflicht ist wie allgemein der Umfang von Verkehrssicherungspflichten anhand der Umstände des Einzelfalles zu konkretisieren, wobei insbesondere auf die Größe der Gefahr, den Grad ihrer Erkennbarkeit und die Möglichkeiten für ihre Vermeidung oder Überwindung abzustellen ist (vgl. BGH NJW 1973, 1379, 1380; 1982, 762, 763; OLG Dresden NJW-RR 1999, 902), außerdem auf die schutzbedürftigsten Personen (vgl. OLG Hamm NJW-RR 2000, 102; BGH NJW 1985, 620). - OLG Hamm, 27.01.1999 - 13 U 120/98
Verkehrssicherungspflicht des Betreibers eines Rodelhanges
Auszug aus OLG Frankfurt, 10.09.2008 - 1 U 184/07
Der Umfang der Pistensicherungspflicht ist wie allgemein der Umfang von Verkehrssicherungspflichten anhand der Umstände des Einzelfalles zu konkretisieren, wobei insbesondere auf die Größe der Gefahr, den Grad ihrer Erkennbarkeit und die Möglichkeiten für ihre Vermeidung oder Überwindung abzustellen ist (vgl. BGH NJW 1973, 1379, 1380; 1982, 762, 763; OLG Dresden NJW-RR 1999, 902), außerdem auf die schutzbedürftigsten Personen (vgl. OLG Hamm NJW-RR 2000, 102; BGH NJW 1985, 620).
- OLG Düsseldorf, 15.01.2013 - 1 U 153/11
Zur Ersatzfähigkeit eines Teilschadens bei abgrenzbarem Vorschaden
Die bislang vom Senat offen gelassene Frage, ob bei einem entgegen § 138 Abs. 1 ZPO vorsätzlichen Verstoß gegen die Wahrheitspflicht aufgrund verschwiegener Vorschäden auch abgrenzbare und kompatible Teilschäden ersatzfähig sind, (angesprochen in der Entscheidung des Senats vom 11.02.2008, I-1 U 181/07, veröffentlicht in DAR 2008, 344, dort nicht entscheidungsrelevante Rechtsfrage, die sodann in den Entscheidungen vom 01.12.2009, AZ I-1 U 68/09, vom 30. Juni 2009, AZ: I-1 U 184/07 mit Hinweis auf Urteil vom 8. Juni 2009, AZ: I-1 U 115/08 ausdrücklich offen gelassen wurde), ist angesichts des Umstandes, dass ein wissentliches Verschweigen der Vorschäden durch den Kläger nicht feststellbar ist, wiederum nicht entscheidungsbedürftig. - OLG Düsseldorf, 26.01.2016 - 1 U 44/15 Bei in etwa vergleichbaren Sachverhalten hat etwa das OLG Frankfurt am Main in einem Urteil vom 10.09.2008 - 1 U 184/07 - auf ein Schmerzensgeld i.H.v. 8.000,00 EUR erkannt (Unterschenkelmehrfach-Fraktur, dreifacher Bruch des rechten Unterschenkels sowie Kniescheibenverletzung bei stationärer Heilbehandlung und einer 100 %-igen Haftung des Schädigers).