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   OLG Frankfurt, 11.02.2016 - 20 VA 14/15   

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OLG Frankfurt, 11.02.2016 - 20 VA 14/15 (https://dejure.org/2016,12777)
OLG Frankfurt, Entscheidung vom 11.02.2016 - 20 VA 14/15 (https://dejure.org/2016,12777)
OLG Frankfurt, Entscheidung vom 11. Februar 2016 - 20 VA 14/15 (https://dejure.org/2016,12777)
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Volltextveröffentlichungen (6)

  • openjur.de
  • Justiz Hessen

    § 23 EGGVG, § 299 Abs. 2 ZPO
    Anforderungen an Erteilung einer anonymisierten Urteilsabschrift nach § 299 II ZPO

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Anforderungen an Erteilung einer anonymisierten Urteilsabschrift nach § 299 II ZPO

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    EGGVG § 23; ZPO § 299 Abs. 2
    Akteneinsicht; anonymisierte Abschrift; Urteilsabschrift

  • rechtsportal.de

    EGGVG § 23 ; ZPO § 299 Abs. 2
    Entscheidung der Gerichtsverwaltung über ein Gesuch auf Erteilung einer anonymisierten Abschrift einer Gerichtsentscheidung

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Wird zitiert von ... (5)Neu Zitiert selbst (14)

  • BVerwG, 26.02.1997 - 6 C 3.96

    Veröffentlichung von gerichtlichen Entscheidungen als öffentliche Aufgabe

    Auszug aus OLG Frankfurt, 11.02.2016 - 20 VA 14/15
    Da der angefochtene Bescheid auf ein Akteneinsichtsgesuch eines Dritten ergangen ist, das sich auf § 299 Abs. 2 ZPO gestützt hat, als materiell-rechtliche Grundlage der - als Weniger gegenüber der Akteneinsichtnahme - bewilligten Erteilung einer anonymisierten Entscheidungsabschrift § 299 Abs. 2 ZPO jedenfalls in Frage kommt (vgl. dazu unten) und zudem auch die Entscheidung über die Veröffentlichung anonymisierter Entscheidungsabschriften Aufgabe der Gerichtsverwaltungen ist (vgl. BVerwG, Urteil vom 26.02.1997, Az. 6 C 3/96, BVerwGE 104, 105 ff. zitiert nach juris Rn. 28), handelt es sich vorliegend um eine Maßnahme im Sinne der genannten Vorschrift.

    Denn maßgeblich für die Veröffentlichungswürdigkeit einer Entscheidung ist das tatsächliche oder mutmaßliche Interesse der Öffentlichkeit und insbesondere auch das Interesse derjenigen, die in entsprechenden Angelegenheiten um Rechtsschutz nachsuchen wollen (vgl. BVerwG, Urteil vom 26.02.1997, Az. 6 C 3/96, BVerwGE 104, 105 ff. zitiert nach juris Rn. 27, 29).

    Spätestens seit der oben bereits zitierten grundlegenden Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts (Urteil vom 26.02.1997, Az. 6 C 3/96, BVerwGE 104, 105 ff. zitiert nach juris) ist allgemein anerkannt, dass die Veröffentlichung gerichtlicher Entscheidungen eine öffentliche Aufgabe der Gerichte darstellt, zu der diese nicht nur berechtigt sondern verpflichtet sind (vgl. u. a. auch: BVerfG, stattgebender Kammerbeschluss vom 14.09.2015, Az. 1 BvR 857/15, Rn. 16 und 20; OLG Köln, Beschluss vom 14.03.2002, Az. 7 VA 3/01, Rn. 24; jeweils zitiert nach juris; Greger in: Zöller, ZPO, 31. Aufl., § 299 ZPO, Rn. 7; Pabst in Münchener Kommentar zum FamFG, 2. Aufl., § 13 FamFG, Rn. 24; Bacher in Vorwerk / Wolf, Beck'scher Online-Kommentar zur ZPO, 19. Edition, § 299 ZPO, Rn. 2).

    Zur Erfüllung ihrer vorgenannten Verpflichtung haben die Gerichte ihre Entscheidungen in angemessener Weise zu publizieren und diese - unter Wahrung der Rechte der Verfahrensbeteiligten auf Schutz persönlicher Daten in der Regel durch Anonymisierung - auch im vollen Wortlaut zum Zweck der Publikation nachsuchenden Interessenten zur Verfügung zu stellen (vgl. Huff, NJW 1997, 2651 ff. [BVerwG 26.02.1997 - 6 C 3/96] ).

    Weitergehend geht Tiedemann (NVwZ 1997, 1187 ff. [BVerwG 26.02.1997 - 6 C 3/96] ) mit Bezugnahme auf die vorgenannte Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts davon aus, dass sich aus der genannten Veröffentlichungspflicht der Gerichte unmittelbar ein gebundener Anspruch eines jeden Bürgers auf Zugang zu jeglicher Gerichtsentscheidung ergebe.

  • OLG Frankfurt, 24.07.2007 - 20 VA 5/07

    Akteneinsicht: Anforderungen an die Ermessensentscheidung nach § 299 II ZPO

    Auszug aus OLG Frankfurt, 11.02.2016 - 20 VA 14/15
    Für Entscheidungen des Gerichtsvorstandes über Gesuche Dritter auf Einsichtnahme in Akten eines Zivilprozesses ist anerkannt, dass es sich um Maßnahmen in diesem Sinne handelt (vgl. Senat, Beschluss vom 24.07.2007, Az. 20 VA 5/07, zitiert nach juris Rn. 17 m. w. N.).

    Da wie ausgeführt die Gerichtsverwaltung das Gesuch auf Erteilung einer Entscheidungsabschrift nicht ohne Prüfung möglichweise entgegenstehender Interessen bewilligen kann, ist - unabhängig von der Herleitung - wie im Falle der (unmittelbaren) Anwendung des § 299 Abs. 2 ZPO eine Ermessensentscheidung des Gerichtsvorstandes eröffnet, in deren Rahmen er insbesondere das Informationsinteresse des Dritten einerseits und schutzwürdige Geheimhaltungsinteressen der Prozessparteien andererseits abzuwägen hat (vgl. zu § 299 Abs. 2 ZPO unmittelbar: Senat, Beschluss vom 24.07.2007, Az. 20 VA 5/07, zitiert nach juris Rn. 20).

  • OLG München, 16.08.1984 - 9 VA 4/83

    Rechtsanspruch ; Rechtsanspruch Dritter; Akteneinsicht; Rechtsanspruch Dritter

    Auszug aus OLG Frankfurt, 11.02.2016 - 20 VA 14/15
    Die in dieser Kommentierung genannte Rechtsprechung des OLG München (Beschluss vom 18.08.1984, Az. 9 VA 4/84, OLGZ 1984, 477 ff.) betreffe einen Einzelfall, wozu die Antragstellerin nähere Ausführungen macht.

    Nach Auffassung des Senats kann demnach die zudem zeitlich vor der genannten Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts ergangene Rechtsprechung zur Erteilung von Entscheidungsabschriften insoweit nicht mehr uneingeschränkt herangezogen werden, als diese § 299 Abs. 2 ZPO unmittelbar angewendet hat (vgl. z. B. auch die von den Beteiligten angeführte Entscheidung des OLG München (Beschluss vom 16.08.1984, Az. 9 VA 4/83, OLGZ 1984, 477 ff.).

  • BVerfG, 15.12.1983 - 1 BvR 209/83

    Volkszählung

    Auszug aus OLG Frankfurt, 11.02.2016 - 20 VA 14/15
    Das von der Antragstellerin angeführte Recht auf informationelle Selbstbestimmung stellt sich als die Befugnis des Einzelnen dar, grundsätzlich selbst darüber zu entscheiden, ob, wann und innerhalb welcher Grenzen seine persönlichen Lebenssachverhalte in die Öffentlichkeit gebracht werden (vgl. BVerfGE 65, 1, 41 ff. [BVerfG 15.12.1983 - 1 BvR 209/83] ).
  • OVG Nordrhein-Westfalen, 02.06.2015 - 15 A 1997/12

    Informationsverlangen hinsichtlich bestimmter Darlehensauszahlungen gegenüber

    Auszug aus OLG Frankfurt, 11.02.2016 - 20 VA 14/15
    Unabhängig von der dogmatischen Herleitung (vgl. dazu auch ausführlich: OVG NRW, Urteil vom 02.06.2015, Az. 15 A 1997/12, zitiert nach juris Rn. 62 f.) stellt das Bankgeheimnis eine gegenüber dem Kunden bestehende Verpflichtung des Kreditinstituts zur Verschwiegenheit über kundenspezifische Tatsachen und Wertungen dar.
  • OLG Celle, 06.02.2013 - 2 VAs 22/12

    Unterliegen der Entscheidung der Generalstaatsanwaltschaft der Überprüfung durch

    Auszug aus OLG Frankfurt, 11.02.2016 - 20 VA 14/15
    Dies gilt jedenfalls dann, wenn die nachträglich angegebenen Gründe schon bei Erlass des Justizverwaltungsaktes vorlagen, der Justizverwaltungsakt durch sie in seinem Wesen nicht geändert und der hiervon Betroffene nicht in seiner Rechtsverteidigung beeinträchtigt wird (vgl. OLG Celle, Beschluss vom 06.02.2013, Az. 2 VAs 22/12, zitiert nach juris Rn. 19 m. w. N.), wofür es vorliegend keine Anhaltspunkte gibt.
  • OLG Karlsruhe, 18.08.1980 - 3 VAs 9/80
    Auszug aus OLG Frankfurt, 11.02.2016 - 20 VA 14/15
    Herangezogen werden können bei der Überprüfung der Ermessenausübung auch die von der Gerichtsverwaltung im Verfahren auf gerichtliche Entscheidung noch mitgeteilten ihre Ermessensausübung stützenden Gesichtspunkte (vgl. OLG Karlsruhe, Beschluss vom 18.08.1980, Az. 3 VAs 9/80, Justiz 1980, 450, 451).
  • OLG Hamm, 11.12.2007 - 4 U 132/07

    Namensnennung in Urteilsdatenbanken zulässig

    Auszug aus OLG Frankfurt, 11.02.2016 - 20 VA 14/15
    Dieses Recht ist aber nicht schrankenlos gewährleistet, der Einzelne hat, weil er seine Persönlichkeit innerhalb der sozialen Gemeinschaft entfaltet, keine absolute, uneingeschränkte Herrschaft über seine Daten (vgl. OLG Hamm, Urteil vom 11.12.2007 Az. 4 U 132/07, zitiert nach juris, Rn. 49).
  • OLG Frankfurt, 22.04.2014 - 20 VA 2/14

    Zuständigkeit für Akteneinsicht nach § 299 II ZPO

    Auszug aus OLG Frankfurt, 11.02.2016 - 20 VA 14/15
    Formelle Fehler des Bescheids sind nicht erkennbar, insbesondere war der Präsident des Landgerichts nach Rücklauf der Akten aus der Berufungsinstanz als Vorstand des erstinstanzlichen Gerichts als aktenführende Stelle (vgl. Senat, Beschluss vom 22.04.2014, Az. 20 VA 2/14, zitiert nach juris Rn. 8) zunächst zur Entscheidung über das Akteneinsichtsgesuch nach § 299 Abs. 2 ZPO berufen, so dass er jedenfalls auch über das hilfsweise gestellte Gesuch auf Erteilung einer anonymisierten Abschrift einer in den Akten befindlichen Entscheidung, welche in ihrer Wirkung der Einsichtnahme in einen Teil der Akten gleichkommt, zulässigerweise befinden konnte, auch wenn es sich um eine Entscheidung des Berufungsgerichts handelt.
  • BVerfG, 14.09.2015 - 1 BvR 857/15

    Erfolgreiche Verfassungsbeschwerde auf Zusendung einer Urteilskopie an einen

    Auszug aus OLG Frankfurt, 11.02.2016 - 20 VA 14/15
    Spätestens seit der oben bereits zitierten grundlegenden Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts (Urteil vom 26.02.1997, Az. 6 C 3/96, BVerwGE 104, 105 ff. zitiert nach juris) ist allgemein anerkannt, dass die Veröffentlichung gerichtlicher Entscheidungen eine öffentliche Aufgabe der Gerichte darstellt, zu der diese nicht nur berechtigt sondern verpflichtet sind (vgl. u. a. auch: BVerfG, stattgebender Kammerbeschluss vom 14.09.2015, Az. 1 BvR 857/15, Rn. 16 und 20; OLG Köln, Beschluss vom 14.03.2002, Az. 7 VA 3/01, Rn. 24; jeweils zitiert nach juris; Greger in: Zöller, ZPO, 31. Aufl., § 299 ZPO, Rn. 7; Pabst in Münchener Kommentar zum FamFG, 2. Aufl., § 13 FamFG, Rn. 24; Bacher in Vorwerk / Wolf, Beck'scher Online-Kommentar zur ZPO, 19. Edition, § 299 ZPO, Rn. 2).
  • BPatG, 23.04.1991 - 27 ZA (pat) 19/90
  • OLG Köln, 14.03.2002 - 7 VA 3/01

    Bindungswirkung eines Verweisungsbeschlusses

  • OLG Hamm, 28.08.1996 - 15 VA 5/96
  • OLG Saarbrücken, 25.10.2002 - 1 VA 3/02
  • VG Düsseldorf, 23.11.2020 - 29 K 13336/17

    Richtlinie Anonymisierung Neutralisierung Gerichtsentscheidungen

    vgl. BVerwG, Urteil vom 26. Februar 1997 - 6 C 3.96 -, juris Rn. 22 ff.; OLG Frankfurt, Beschluss vom 11. Februar 2016 - 20 VA 14/15 -, juris Rn. 39.
  • OLG Karlsruhe, 01.04.2020 - 2 VAs 1/20

    Recht zur Veröffentlichung von Gerichtsentscheidungen Berücksichtigung der Rechte

    Die Ermessensausübung der Gerichtsverwaltung unterliegt dabei nur einer nach § 28 Abs. 3 EGGVG auf Ermessensfehler beschränkten gerichtlichen Überprüfung dahingehend, ob die gesetzlichen Grenzen des Ermessens überschritten sind oder von dem Ermessen in einer nicht dem Zweck der Ermächtigung entsprechenden Weise Gebrauch gemacht worden ist (vgl. OLG Frankfurt, Beschluss vom 11.02.2016, 20 VA 14/15, Rn. 52 - juris).
  • BayObLG, 30.04.2019 - 3 O 7479/17

    Berechtigtes Interesse an der Feststellung der Rechtswidrigkeit einer vollzogenen

    Es dient damit der Wahrung der Rechte seiner Kunden als Vertragspartner und stellt bereits kein eigenes Recht des Kreditinstituts dar, das dieses gegen eine Übermittlung von Daten aus Prozessakten geltend machen könnte (vgl. OLG Frankfurt, Beschluss vom 11. Februar 2016, 20 VA 14/15, juris Rn. 59, bestätigt durch BGH, Beschluss vom 5. April 2017, 1V AR [VZ] 2/16, NJW 2017, 1819).
  • BayObLG, 27.01.2021 - 101 VA 168/20

    Geschäftswertfestsetzung bei Akteneinsicht

    Die Entscheidung des Oberlandesgerichts Frankfurt vom 11. Februar 2016 zum Az. 20 VA 14/15 (nachfolgend: BGH, Beschluss v. 5. April 2017, 1V AR [VZ] 2/16, NJW 2017, 1819) hatte die Übermittlung einer anonymisierten Entscheidungsabschrift, mithin eine Auskunftsbitte eigener Art, zum Gegenstand; die Heranziehung des Auffanggeschäftswerts hat das Gericht nicht begründet.
  • BayObLG, 05.03.2020 - 1 VA 63/19

    Berechtigtes Interesse an der Feststellung der Rechtswidrigkeit einer vollzogenen

    Es dient damit der Wahrung der Rechte seiner Kunden als Vertragspartner und stellt bereits kein eigenes Recht des Kreditinstituts dar, das dieses gegen eine Übermittlung von Daten aus Prozessakten geltend machen könnte (vgl. OLG Frankfurt, Beschluss vom 11. Februar 2016, 20 VA 14/15, juris Rn. 59, bestätigt durch BGH, Beschluss vom 5. April 2017, 1V AR [VZ] 2/16, NJW 2017, 1819).
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