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   OLG Frankfurt, 11.03.2004 - 1 Ws 19/04   

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https://dejure.org/2004,12462
OLG Frankfurt, 11.03.2004 - 1 Ws 19/04 (https://dejure.org/2004,12462)
OLG Frankfurt, Entscheidung vom 11.03.2004 - 1 Ws 19/04 (https://dejure.org/2004,12462)
OLG Frankfurt, Entscheidung vom 11. März 2004 - 1 Ws 19/04 (https://dejure.org/2004,12462)
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Volltextveröffentlichungen (4)

  • openjur.de
  • Justiz Hessen

    § 116 Abs 1 StPO, § 230 Abs 2 StPO
    Strafverfahren: Außervollzugsetzung eines Haftbefehls zur Sicherung der Durchführung der Hauptverhandlung

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Voraussetzungen für den rechtmäßigen Erlass eines Haftbefehls nach § 230 Abs. 2 Strafprozessordnung (StPO) als Reaktion auf das Ausbleiben des Angeklagten in der Hauptverhandlung insbesondere im Hinblick auf die Verhältnismäßigkeit

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo) (Leitsatz)

    StPO § 230 Abs. 2 § 116 Abs. 1
    Äußervollzugsetzung eines zur Sicherung der Anwesenheit des Angeklagten in der Hauptverhandlung erlassenen Haftbefehls

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • StV 2005, 432
 
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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (2)

  • LG Dortmund, 30.01.1987 - 33 Js 95/86
    Auszug aus OLG Frankfurt, 11.03.2004 - 1 Ws 19/04
    Auch dies gebietet der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit (vgl. KMR-Paulus, § 230 StPO Rdnr. 18; LG Dortmund, StV 1987, 335).
  • BVerfG, 13.10.1971 - 2 BvR 233/71

    Grundsatz der Verhältnismäßigkeit bei Haftbefehlen nach § 230 Abs. 2 StPO

    Auszug aus OLG Frankfurt, 11.03.2004 - 1 Ws 19/04
    Dieser Grundsatz gebietet es, bei der Auswahl zwischen den beiden in § 230 Abs. 2 StPO genannten Zwangsmitteln grundsätzlich von dem mildesten Mittel, der Anordnung der Vorführung, auszugehen (BVerfGE 32, 87 ff., 93; Gollwitzer in FS f. Hannack, 145 ff., 147; ders. in Löwe-Rosenberg, StPO, 25. Auflage, § 230 Rdnr. 29; Welp, JR 1991, 265 ff., 270).
  • BVerfG, 21.09.2017 - 2 BvR 1071/15

    Zulässigkeit der weiteren Beschwerde gegen einen aufgehobenen Haftbefehl (Recht

    In analoger Anwendung der Vorschriften zur Außervollzugsetzung eines Untersuchungshaftbefehls gemäß §§ 116 ff. StPO besteht die Möglichkeit, auch einen Haftbefehl nach § 230 Abs. 2 StPO - etwa gegen Sicherheitsleistung oder unter Anordnung von Meldeauflagen - außer Vollzug zu setzen (OLG Frankfurt, Beschluss vom 11. März 2004 - 1 Ws 19/04 -, juris; Meyer-Goßner, in: Meyer-Goßner/Schmitt, StPO, 59. Aufl. 2016, § 230 Rn. 22).
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