Rechtsprechung
OLG Frankfurt, 11.04.2012 - 16 U 226/10 |
Volltextveröffentlichungen (10)
- Notare Bayern , S. 33 (Volltext und Entscheidungsbesprechung)
BGB §§ 242, 286, 464 Abs. 2, § 812 Abs. 1 Satz 1; KostO § 36 Abs. 2, §§ 145, 147 Abs. 2
Erstattung von Notarkosten bei Ausübung eines Vorkaufsrechts - openjur.de
- Justiz Hessen
§ 464 Abs 2 BGB, § 147 Abs 2 KostO, § 145 KostO, § 36 Abs 2 KostO, § 286 BGB
Erstattbarkeit von Notarkosten des Drittkäufers bei Ausübung eines Vorkaufsrechts
- Deutsches Notarinstitut
BGB §§ 464, 812
Anspruch des Käufers auf Erstattung der Notarkosten gegen den Drittkäufer bei Ausübung eines Vorkaufsrechts - Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)
Ersatz von Vertragskosten und Rechtverfolgungskosten durch einen Drittkäufer gegen den Vorkaufsberechtigten nach Ausübung des Vorkaufsrechts
- zfir-online.de(Leitsatz frei, Volltext 3,90 €)
Erstattung von Notarkosten des Drittkäufers bei Ausübung eines Vorkaufsrechts
- notar-drkotz.de
Vorkaufsrecht - Notarkostenerstattungsanspruch des Erstkäufers gegen den Vorkaufsberechtigten
- rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
Rechte des Erstkäufers eines Grundstücks bei Ausübung eines Vorkaufsrechts
- ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)
Wer trägt Notarkosten nach Ausübung des Vorkaufsrechts?
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Besprechungen u.ä. (2)
- Notare Bayern , S. 33 (Volltext und Entscheidungsbesprechung)
BGB §§ 242, 286, 464 Abs. 2, § 812 Abs. 1 Satz 1; KostO § 36 Abs. 2, §§ 145, 147 Abs. 2
Erstattung von Notarkosten bei Ausübung eines Vorkaufsrechts - 123recht.net (Entscheidungsbesprechung)
Notarkosten bei Vorkaufsrecht // Wer Vorkaufsrecht ausübt, muss dem Käufer schon bezahlte Notarkosten erstatten -
Verfahrensgang
- LG Frankfurt/Main, 03.12.2010 - 5 O 276/10
- OLG Frankfurt, 11.04.2012 - 16 U 226/10
Wird zitiert von ... (0) Neu Zitiert selbst (1)
- BGH, 15.05.1986 - VII ZR 274/85
Rückforderung von Versicherungsleistungen in der Unfallversicherung nach …
Auszug aus OLG Frankfurt, 11.04.2012 - 16 U 226/10
Selbst wenn man aber entgegen der vorstehenden Ausführungen von einer Leistung des Klägers an die Firma A bzw. an den Notar ausgehen würde, hätte der Kläger die Möglichkeit der nachträglichen Fremdbestimmung der Leistung (BGH NJW 1986, 2700), also nachträglich zu erklären, dass die Leistung an die Firma A bzw. den Notar als Leistung an die Beklagte gelten soll.