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   OLG Frankfurt, 11.05.2017 - 4 UF 166/14   

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https://dejure.org/2017,28857
OLG Frankfurt, 11.05.2017 - 4 UF 166/14 (https://dejure.org/2017,28857)
OLG Frankfurt, Entscheidung vom 11.05.2017 - 4 UF 166/14 (https://dejure.org/2017,28857)
OLG Frankfurt, Entscheidung vom 11. Mai 2017 - 4 UF 166/14 (https://dejure.org/2017,28857)
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Volltextveröffentlichungen (7)

  • openjur.de
  • Justiz Hessen

    § 5 Abs. 2 S. 2 VersAusglG, § 51 VersAusglG, § 20 VersAusglG, § 21 VersAusglG, § 225 FamFG
    Abänderungsverfahren: Wertzuwachs des zu teilenden Anrechts

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Abänderungsverfahren: Wertzuwachs des zu teilenden Anrechts

  • hefam (Datenbank hessische Familiengerichte)

    VersAusglG 5 Abs. 2 S. 2, 51, 20, 21; FamFG 225
    Abänderungsverfahren, Ausgleich nach der Scheidung, beschränkte Beschwerde, Abtretung

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Abänderungsverfahren; Ausgleich nach der Scheidung; beschränkte Beschwerde; Abtretung

  • rechtsportal.de

    Abänderung der Entscheidung über den Versorgungsausgleich hinsichtlich einer während der Dauer des Abänderungsverfahrens eintretenden Änderung

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • Wolters Kluwer (Kurzinformation)

    Abänderung eines Versorgungsausgleichs unter Einbeziehung der Mütterrente

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Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (10)

  • BGH, 24.06.2015 - XII ZB 495/12

    Abänderung des öffentlich-rechtlichen Versorgungsausgleichs: Behandlung eines

    Auszug aus OLG Frankfurt, 11.05.2017 - 4 UF 166/14
    Indes beanstandet die Antragstellerin zu Recht, dass das Amtsgericht danach nicht geprüft hat, ob eine wesentliche Wertänderung im Sinne von § 51 I und II VersAusglG i.V.m. § 225 11, 111 FamFG vorliegt, denn die verschiedenen Abänderungsgründe schließen einander nicht aus (vgl. BGH NJW-RR 2015, 1217 ff., [BGH 24.06.2015 - XII ZB 495/12] Rn. 24).

    Infolgedessen ist mit Wirkung ab dem 01.05.2013 eine Totalrevision des Versorgungsausgleichs durchzuführen, in die alle diejenigen Anrechte einzubeziehen sind, die Gegenstände des mit Urteil vom ...2000 vorgenommenen öffentlich-rechtlichen Versorgungsausgleichs waren; dies trifft auf Anrechte, deren Ausgleich vollständig dem schuldrechtlichen Versorgungsausgleich vorbehalten blieb, nicht zu (vergl. BGH NJW-RR 2015, 1217 ff., [BGH 24.06.2015 - XII ZB 495/12] Rn. 26 m.w.N.).

    Zwar fiel das Anrecht bei der VBL im Zeitpunkt der Erstentscheidung nicht in vollem Umfang unter den öffentlich-rechtlichen Ausgleich, da es hinsichtlich einer zukünftigen Einkommensdynamik noch nicht unverfallbar war, jedoch hat der Bundesgerichtshof mittlerweile klargestellt, dass ein derartiges endgehaltsbezogenes Anrecht in vollem Umfang dem Abänderungsverfahren nach § 51 VersAusglG zugänglich ist und dass es insoweit nicht zu einem zusätzlichen schuldrechtlichen Ausgleich kommt (vergl. BGH NJW-RR 2015, 1217 ff., [BGH 24.06.2015 - XII ZB 495/12] insbesondere Rn. 27 ff.).

  • OLG Frankfurt, 20.05.2016 - 4 UF 323/15

    Familienrecht: Ausgleich nach Scheidung - Teilhabeanspruch - Schuldnerverzug -

    Auszug aus OLG Frankfurt, 11.05.2017 - 4 UF 166/14
    Zunächst ist festzuhalten, dass nach der Rechtsprechung des Senats eine beschränkte Beschwerdeeinlegung in Verfahren über den Ausgleichsanspruch nach der Scheidung, §§ 20 ff. VersAusglG, möglich ist (vergl. Senatsbeschluss vom 20.05.2016, 4 UF 323/15, FamRZ 2017, 33-37).

    Eine nachschüssige Zahlweise, wie sie ggf. für die Versorgungsleistung selbst gilt und was vorrangig zu berücksichtigen wäre (vergl. Senatsbeschluss vom 20.05.2016, 4 UF 323/15), hat der Antragsgegner ausweislich seines Beschwerdeantrages ebenfalls nicht geltend gemacht.

  • BGH, 21.11.2013 - XII ZB 137/13

    Versorgungsausgleich im Übergangsfall: Übereinstimmende Ruhensanträge für das

    Auszug aus OLG Frankfurt, 11.05.2017 - 4 UF 166/14
    Allerdings ist gegenüber der Auskunft vom 04.09.2012 klarzustellen, dass Grundlage der Auskunft nicht die Satzung der VBL in der Fassung der 17. Satzungsänderung, sondern in der Fassung der 20. Satzungsänderung (als neueste Rechtsgrundlage, vergl. BGH FamRZ 2014, 280-282, Rz. 31) ist, wobei die VBL am 06.04.2017 mitgeteilt hatte, dass diese Neufassungen keine Auswirkungen auf die Höhe des Ehezeitanteils bzw. des Ausgleichswertes haben.
  • OLG Hamm, 31.08.2007 - 12 UF 359/06

    Schuldrechtlicher Versorgungsausgleich, Beamtenversorgung, Dynamik, Sonderzahlung

    Auszug aus OLG Frankfurt, 11.05.2017 - 4 UF 166/14
    In der Literatur ist streitig, ob nach dem Wortlaut des § 21 Abs. 2 VersAusglG eine Abtretung nur hinsichtlich solcher Leistungsansprüche in Betracht kommt, die nach Rechtskraft der Entscheidung über den schuldrechtlichen Ausgleich fällig werden oder ob - wie unter Geltung des früheren Rechts (vgl. § 1587i BGB a.F.) - lediglich eine zeitliche Identität zwischen Ausgleichsforderung und Leistungsanspruch vorliegen muss, was zur Folge hat, dass eine Abtretung grundsätzlich bereits ab Antragstellung in Betracht kommt, soweit die Leistungsansprüche nicht durch Zahlung des Versorgungsträgers an den Ausgleichspflichtigen erloschen sind (vgl. J. Norpoth in: Erman BGB, Kommentar, § 21 VersAusglG, Rn. 3 m. w. Nachw.) Nach Auffassung des Senats (im Anschluss an OLG Hamm NJW-RR 2008, 452-454 [OLG Hamm 31.08.2007 - 12 UF 359/06] zu § 1587i BGB a.F.) unterliegen jedenfalls in der hier gegebenen besonderen Konstellation - wie von der Antragstellerin zuletzt mit Schriftsatz vom 20.04.2016 im Rahmen ihrer hilfsweisen Verteidigung des familiengerichtlichen Beschlusses ausdrücklich begehrt - auch die während des Verfahrens fällig gewordenen Leistungsansprüche der Abtretung (erfüllungshalber).
  • BGH, 17.02.2016 - XII ZB 447/13

    Versorgungsausgleich: Einbeziehung von nach dem Ehezeitende ausgewiesenen

    Auszug aus OLG Frankfurt, 11.05.2017 - 4 UF 166/14
    Ebenfalls ohne Einfluss auf den Ausgleich des Anrechts des Antragsgegners bei der Versorgungsanstalt des Bundes und der Länder ist die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zum Werteverzehr bei kapitalgedeckten oder rückstellungsfinanzierten (betrieblichen) Altersversorgungen (vergl. BGH FamRZ 2016, 775), da das Anrecht des Antragsgegners im Tarif VBL-Klassik umlagenfinanziert ist, die Rente des Antragsgegners also nicht aus einem abschmelzenden Deckungskapital geleistet wird.
  • BGH, 09.03.2016 - IV ZR 9/15

    GG Art. 3 Abs. 1; BetrAVG § 2, § 18 Abs. 2; VBL-Satzung § 79 Abs. 1 und Abs. 1a

    Auszug aus OLG Frankfurt, 11.05.2017 - 4 UF 166/14
    Die Entscheidung des Bundesgerichtshofs vom 09.03.2016 (Az. IV ZR 9/15), die Teile der Satzung der Versorgungsanstalt des Bundes und der Ländern erneut für nichtig erklärt, hat auf die Entscheidung im vorliegenden Fall keine Auswirkungen, da diese Entscheidung nur Versicherte betrifft, die ab dem 01.01.1947 geboren wurden, während der am ...1946 geborene Antragsgegner hingegen zu den "rentennahen" Jahrgängen zählt.
  • BGH, 05.06.2013 - XII ZB 635/12

    Abänderungsverfahren über Versorgungsausgleich: Anwendbarkeit der Vorschrift über

    Auszug aus OLG Frankfurt, 11.05.2017 - 4 UF 166/14
    Denn danach muss die Wertänderung - da Bezugsgröße des Anrechts bei der VBL kein Rentenbetrag ist (vergl. BGH NJW-RR 2013, 1153, [BGH 05.06.2013 - XII ZB 635/12] Rz. 14) - einerseits 120 % der am Ende der Ehezeit maßgeblichen monatlichen Bezugsgröße nach § 18 SGB IV entsprechen.
  • BGH, 03.02.2016 - XII ZB 313/15

    Versorgungsausgleich: Ermittlung des Ausgleichswerts in der gesetzlichen

    Auszug aus OLG Frankfurt, 11.05.2017 - 4 UF 166/14
    Denn der Senat kann auch nicht teilen, was noch nicht vorhanden war/ist (vergl. BGH FamRZ 2016, 791).
  • BGH, 08.03.2017 - XII ZB 697/13

    Versorgungsausgleichssache: Voraussetzung für die Beschwerdeberechtigung der

    Auszug aus OLG Frankfurt, 11.05.2017 - 4 UF 166/14
    Beim Ausgleich dieses Anrechts legt der Senat den vom Versorgungsträger mitgeteilten Ausgleichswert zugrunde, da die Auskunft vor dem 01.01.2013 (04.09.20012) erteilt wurde (vergl. BGH, Beschlüsse vom 08.03.2017, XII 582/16, XII ZB 663/13, XII ZB 697/13).
  • BGH, 08.03.2017 - XII ZB 663/13

    Versorgungsausgleich: Berechnung des bei der Versorgungsanstalt des Bundes und

    Auszug aus OLG Frankfurt, 11.05.2017 - 4 UF 166/14
    Beim Ausgleich dieses Anrechts legt der Senat den vom Versorgungsträger mitgeteilten Ausgleichswert zugrunde, da die Auskunft vor dem 01.01.2013 (04.09.20012) erteilt wurde (vergl. BGH, Beschlüsse vom 08.03.2017, XII 582/16, XII ZB 663/13, XII ZB 697/13).
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