Rechtsprechung
OLG Frankfurt, 11.08.2005 - 26 U 71/04 |
Volltextveröffentlichungen (5)
- openjur.de
- Justiz Hessen
§ 823 BGB
- Judicialis
SGB X § 116; ; BGB § ... 278; ; BGB § 422; ; BGB § 823; ; TA § 1; ; TA § 1 Abs. 1; ; TA § 5; ; TA § 5 Abs. 2; ; TA § 5 Abs. 2 2. Alt.; ; SGB XII § 104; ; SGB XII § 106 Abs. 3; ; RVO § 636; ; RVO § 637 a. F.; ; BaustellenVO § 2; ; BaustellenVO § 3; ; SGB VII § 106 Abs. 3 3. Alt.
- rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
BGB § 823; SGB VII § 106 Abs. 3 Alt. 3
Baustellenunfall: Zur Verkehrssicherungspflicht eines Architekten - juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Verfahrensgang
- LG Frankfurt/Main - 21 O 538/03 BGH - VI ZR 178/05
- LG Frankfurt/Main, 19.11.2004 - 21 O 538/03
- OLG Frankfurt, 11.08.2005 - 26 U 71/04
- BGH, 13.03.2007 - VI ZR 178/05
Wird zitiert von ... (0) Neu Zitiert selbst (9)
- OLG Hamm, 25.06.1998 - 6 U 146/96
Haftung der Bauarbeiter für Schaden infolge von Maßnahmen auf Weisung der …
Auszug aus OLG Frankfurt, 11.08.2005 - 26 U 71/04
Hat ein Architekt die Bauleitung, ist es deshalb grundsätzlich seine Aufgabe, die aus dem Ablauf und der Verkettung der Bauvorgänge resultieren den Gefahren zu beherrschen; das ist nicht die Aufgabe der einzelnen Bauarbeiter bzw. der am Bau beteiligten Unternehmen (OLG Hamm, BauR 1999, 60 f; OLG Cel le, BauR 2001, 1925;… Pastor in' Werner/Pastor, Der Bauprozess, 11. Auflage, Rn. 1862 m.w.N.). - BGH, 02.05.1972 - VI ZR 47/71
Rückgriff der Sozialversicherungsträger gegen Zweitschädiger
Auszug aus OLG Frankfurt, 11.08.2005 - 26 U 71/04
Denn nach der Rechtsprechung hat die Zahlung der Quote aus dem Teilungsabkommen eine Gesamtwirkung nach § 422 BGB auch zu Gunsten der übrigen Schuldner; dies gilt auch dann, wenn der Zweitschädiger tatsächlich nicht haftet, nur weil er gemäß §§ 636, 637 RVO a. F. (§§ 104, 1058GB VII) von der Haftung entlastet ist (vgl. BGH VersR 1972, 828). - OLG Celle, 19.07.2000 - 9 U 48/00
Verkehrssicherungspflichten des Bauunternehmers und des überwachenden Architekten …
Auszug aus OLG Frankfurt, 11.08.2005 - 26 U 71/04
Hat ein Architekt die Bauleitung, ist es deshalb grundsätzlich seine Aufgabe, die aus dem Ablauf und der Verkettung der Bauvorgänge resultieren den Gefahren zu beherrschen; das ist nicht die Aufgabe der einzelnen Bauarbeiter bzw. der am Bau beteiligten Unternehmen (OLG Hamm, BauR 1999, 60 f; OLG Cel le, BauR 2001, 1925;… Pastor in' Werner/Pastor, Der Bauprozess, 11. Auflage, Rn. 1862 m.w.N.).
- OLG Düsseldorf, 21.10.1994 - 22 U 33/94
Verkehrssicherungspflicht des Bauunternehmers
Auszug aus OLG Frankfurt, 11.08.2005 - 26 U 71/04
Die Unterscheidung in "primäre" Verkehrssicherungspflichten und "sekundäre" Kontrollpflichten hilft hier nicht weiter (vgl. auch OLG Düsseldorf NJW-RR 1995, 403, 404; OLG Stuttgart NJW-RR 2000, 752, 754). - OLG Stuttgart, 12.03.1999 - 2 U 74/98
Schadensersatz und Schmerzensgeld: Haftung für aus Verletzung der …
Auszug aus OLG Frankfurt, 11.08.2005 - 26 U 71/04
Die Unterscheidung in "primäre" Verkehrssicherungspflichten und "sekundäre" Kontrollpflichten hilft hier nicht weiter (vgl. auch OLG Düsseldorf NJW-RR 1995, 403, 404; OLG Stuttgart NJW-RR 2000, 752, 754). - BGH, 17.10.2000 - VI ZR 67/00
Begriff der gemeinsamen Betriebsstätte
Auszug aus OLG Frankfurt, 11.08.2005 - 26 U 71/04
Eine solche Haftungsprivilegierung könnte vorliegend allenfalls aus § 106 Abs. 3, 3. Alternative SGB VII hergeleitet werden; dazu wäre erforderlich, "dass es sich bei den Arbeiten der beteiligten Unternehmen um vorübergehende betriebliche Tätigkeiten "auf einer gemeinsamen Betriebsstätte" gehandelt hätte.Unter Zugrundelegung der einschlägigen Rechtsprechung (BGH VersR 2001, 336; 2003, 904) liegt eine gemeinsame Betriebsstätte nur vor bei "Aktivitäten von Versicherten mehrerer Unternehmen, die bewusst und gewollt bei einzelnen Maßnahmen ineinander greifen, miteinander verknüpft sind, sich ergänzen oder unterstützen, wo bei es ausreicht, dass die gegenseitige Verständigung stillschweigend durch bloßes Tun erfolgt" (BGH, Urteil vom 16.12.2003, VI ZR 103/03,Urteilsumdruck S. 7). - BGH, 08.04.2003 - VI ZR 251/02
Begriff der gemeinsamen Betriebsstätte
Auszug aus OLG Frankfurt, 11.08.2005 - 26 U 71/04
Eine solche Haftungsprivilegierung könnte vorliegend allenfalls aus § 106 Abs. 3, 3. Alternative SGB VII hergeleitet werden; dazu wäre erforderlich, "dass es sich bei den Arbeiten der beteiligten Unternehmen um vorübergehende betriebliche Tätigkeiten "auf einer gemeinsamen Betriebsstätte" gehandelt hätte.Unter Zugrundelegung der einschlägigen Rechtsprechung (BGH VersR 2001, 336; 2003, 904) liegt eine gemeinsame Betriebsstätte nur vor bei "Aktivitäten von Versicherten mehrerer Unternehmen, die bewusst und gewollt bei einzelnen Maßnahmen ineinander greifen, miteinander verknüpft sind, sich ergänzen oder unterstützen, wo bei es ausreicht, dass die gegenseitige Verständigung stillschweigend durch bloßes Tun erfolgt" (BGH, Urteil vom 16.12.2003, VI ZR 103/03,Urteilsumdruck S. 7). - BGH, 16.12.2003 - VI ZR 103/03
Begriff der gemeinsamen Betriebsstättte
Auszug aus OLG Frankfurt, 11.08.2005 - 26 U 71/04
Eine solche Haftungsprivilegierung könnte vorliegend allenfalls aus § 106 Abs. 3, 3. Alternative SGB VII hergeleitet werden; dazu wäre erforderlich, "dass es sich bei den Arbeiten der beteiligten Unternehmen um vorübergehende betriebliche Tätigkeiten "auf einer gemeinsamen Betriebsstätte" gehandelt hätte.Unter Zugrundelegung der einschlägigen Rechtsprechung (BGH VersR 2001, 336; 2003, 904) liegt eine gemeinsame Betriebsstätte nur vor bei "Aktivitäten von Versicherten mehrerer Unternehmen, die bewusst und gewollt bei einzelnen Maßnahmen ineinander greifen, miteinander verknüpft sind, sich ergänzen oder unterstützen, wo bei es ausreicht, dass die gegenseitige Verständigung stillschweigend durch bloßes Tun erfolgt" (BGH, Urteil vom 16.12.2003, VI ZR 103/03,Urteilsumdruck S. 7). - BGH, 10.03.1977 - VII ZR 278/75
Verkehrssicherungspflicht des Bauherrn und des Architekten
Auszug aus OLG Frankfurt, 11.08.2005 - 26 U 71/04
Jedoch traf den Architekten schon nach der zur alten GOA ergangenen Rechtsprechung des BGH (BGH NJW 1977, 898), an der sich durch das Inkrafttreten der HOAI nichts geändert hat, mit der Übernahme der Bauführung die Pflicht, Dritte vor solchen Schäden zu bewahren, die im Zusammenhang mit der Errichtung des Bauwerks entstehen können.