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   OLG Frankfurt, 11.11.2010 - 3 Ws 1081/10   

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https://dejure.org/2010,15427
OLG Frankfurt, 11.11.2010 - 3 Ws 1081/10 (https://dejure.org/2010,15427)
OLG Frankfurt, Entscheidung vom 11.11.2010 - 3 Ws 1081/10 (https://dejure.org/2010,15427)
OLG Frankfurt, Entscheidung vom 11. November 2010 - 3 Ws 1081/10 (https://dejure.org/2010,15427)
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Volltextveröffentlichungen (5)

  • openjur.de
  • Justiz Hessen

    § 68b StGB, § 68d StGB

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Voraussetzungen für die Abänderung von Weisungen im Rahmen der Führungsaufsicht

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    StGB § 68b; StGB § 68d
    Voraussetzungen für die Abänderung von Weisungen im Rahmen der Führungsaufsicht

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NStZ-RR 2011, 63
 
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Wird zitiert von ... (10)Neu Zitiert selbst (5)

  • OLG Nürnberg, 29.11.2007 - 1 Ws 716/07

    Weisung im Rahmen der Führungsaufsicht auf Nichtaufenthalt in einer bisherigen

    Auszug aus OLG Frankfurt, 11.11.2010 - 3 Ws 1081/10
    Von daher kommt die Anwendung der Vorschrift nur in Betracht, wenn sich die objektive Situation oder der Kenntnisstand des Gerichts in tatsächlicher Hinsicht geändert hat, also entweder neue Umstände eingetreten oder dem Gericht bekannt geworden sind (OLG Nürnberg, Beschl. v. 29.11.2007 - 1 Ws 716/07 - juris; Fischer, StGB, 57. Aufl., § 68d Rn 4; § 56e Rn 2; Groß, in: MüKo-StGB § 68d Rn 4, 56 e Rn 8; Stree/Kinzig, in: Schönke/Schröder, StGB, § 68d Rn 4, § 56e Rn 2; Lackner/Kühl, StGB, 26. Aufl. § 68d Rn 1; OLG Stuttgart aaO; NStZ-RR 2004, 362 -jew. mwN - zu § 56e StGB; OLG Hamm, StV 2001, 227 - zum gänzlichen Unterbleibens eines Bewährungsbeschlusses; ähnlich Schneider, in: LK-StGB, 26. Aufl., § 68d Rn 5; Frehsee/Ostendorf, in: NK-StGB, § 68d 5).
  • BGH, 22.12.1981 - 5 AR (Vs) 32/81

    Strafvollzug - Urlaub - Vollzugsbehörde - Beurteilungsspielraum -

    Auszug aus OLG Frankfurt, 11.11.2010 - 3 Ws 1081/10
    Dem Senat ist es auf Grund seiner nur beschränkten Überprüfungskompetenz und dem Verbot, in den Beurteilungs- und Ermessenspielraum der Kammer einzugreifen, versagt, den Anordnungsgrund auszutauschen oder den Sachverhalt weiter aufzuklären (vgl. BGHSt 30, 320; Senat, Beschl. v. 31.01.2006 - 3 VAs 49/05).
  • OLG Stuttgart, 26.08.2003 - 1 Ws 231/03

    Strafaussetzung: Beschwerde gegen ermessensfehlerhafte Änderung von

    Auszug aus OLG Frankfurt, 11.11.2010 - 3 Ws 1081/10
    5 Sinn und Zweck § 68 d StGB ist es, Weisungen während der Dauer der Führungsaufsicht den wechselnden Verhältnissen anzupassen, namentlich Fortschritten und/oder Rückschritten des Verurteilten in Bezug auf kriminalprognostisch relevante Umstände Rechnung zu tragen (vgl. OLG Stuttgart, NStZ-RR 2004, 89 - für die Parallelvorschrift des § 56 e StGB).
  • OLG Stuttgart, 24.09.2004 - 1 Ws 248/04

    Nachträgliche Änderung von Bewährungsauflagen: Andere Bewertung von Rechtsfragen

    Auszug aus OLG Frankfurt, 11.11.2010 - 3 Ws 1081/10
    Von daher kommt die Anwendung der Vorschrift nur in Betracht, wenn sich die objektive Situation oder der Kenntnisstand des Gerichts in tatsächlicher Hinsicht geändert hat, also entweder neue Umstände eingetreten oder dem Gericht bekannt geworden sind (OLG Nürnberg, Beschl. v. 29.11.2007 - 1 Ws 716/07 - juris; Fischer, StGB, 57. Aufl., § 68d Rn 4; § 56e Rn 2; Groß, in: MüKo-StGB § 68d Rn 4, 56 e Rn 8; Stree/Kinzig, in: Schönke/Schröder, StGB, § 68d Rn 4, § 56e Rn 2; Lackner/Kühl, StGB, 26. Aufl. § 68d Rn 1; OLG Stuttgart aaO; NStZ-RR 2004, 362 -jew. mwN - zu § 56e StGB; OLG Hamm, StV 2001, 227 - zum gänzlichen Unterbleibens eines Bewährungsbeschlusses; ähnlich Schneider, in: LK-StGB, 26. Aufl., § 68d Rn 5; Frehsee/Ostendorf, in: NK-StGB, § 68d 5).
  • OLG Köln, 28.09.1999 - 2 Ws 502/99
    Auszug aus OLG Frankfurt, 11.11.2010 - 3 Ws 1081/10
    Von daher kommt die Anwendung der Vorschrift nur in Betracht, wenn sich die objektive Situation oder der Kenntnisstand des Gerichts in tatsächlicher Hinsicht geändert hat, also entweder neue Umstände eingetreten oder dem Gericht bekannt geworden sind (OLG Nürnberg, Beschl. v. 29.11.2007 - 1 Ws 716/07 - juris; Fischer, StGB, 57. Aufl., § 68d Rn 4; § 56e Rn 2; Groß, in: MüKo-StGB § 68d Rn 4, 56 e Rn 8; Stree/Kinzig, in: Schönke/Schröder, StGB, § 68d Rn 4, § 56e Rn 2; Lackner/Kühl, StGB, 26. Aufl. § 68d Rn 1; OLG Stuttgart aaO; NStZ-RR 2004, 362 -jew. mwN - zu § 56e StGB; OLG Hamm, StV 2001, 227 - zum gänzlichen Unterbleibens eines Bewährungsbeschlusses; ähnlich Schneider, in: LK-StGB, 26. Aufl., § 68d Rn 5; Frehsee/Ostendorf, in: NK-StGB, § 68d 5).
  • OLG Nürnberg, 11.03.2013 - 1 Ws 307/12

    Weisungen im Rahmen der Führungsaufsicht: Nachträgliche Änderung von Weisungen;

    a) Voraussetzung für eine nachträgliche Änderung oder Ergänzung von Weisungen gemäß § 68d StGB ist, dass sich nach dem Beginn der Führungsaufsicht die tatsächlichen Umstände oder der Kenntnisstand des Gerichts in tatsächlicher Hinsicht geändert haben (OLG Frankfurt, NStZ-RR 2011, 63; OLG Nürnberg, Beschluss vom 12.07.2012, Az. 2 Ws 290/12; Fischer, StGB, 60. Aufl. § 68d Rn. 2, § 56e Rn. 2).

    Die Änderung oder Ergänzung einer Weisung scheidet hingegen aus und ist gesetzeswidrig, wenn das Gericht lediglich bekannte Umstände anders beurteilt (OLG Frankfurt, NStZ-RR 2011, 63).

  • OLG Saarbrücken, 02.10.2013 - 1 Ws 160/13

    Beschwerdeverfahren gegen eine Weisung der Führungsaufsicht bei einem mehrfach

    Zwar ist Voraussetzung für eine nachträgliche Änderung oder Ergänzung von Weisungen gemäß § 68d Abs. 1 StGB, dass sich nach dem Beginn der Führungsaufsicht die tatsächlichen Umstände oder der Kenntnisstand des Gerichts in tatsächlicher Hinsicht geändert haben, also entweder neue Umstände eingetreten oder dem Gericht bekannt geworden sind (vgl. OLG Nürnberg, Beschl. v. 29.11.2007 - 1 Ws 716/07 - Rn. 19 nach juris; OLG Frankfurt NStZ-RR 2011, 63 f. - Rn. 5 nach juris; OLG Nürnberg, Beschl. v. 11.3.2013 - 1 Ws 307/12 - Rn. 30 nach juris; Senatsbeschluss vom 16.8.2013 - 1 Ws 129/13; Fischer, StGB, 60. Aufl., § 68d Rn. 2; Schönke/Schröder/Stree/Kinzig, StGB, 28. Aufl., § 68d Rn. 4; MüKo-Groß, StGB, 2. Aufl., § 68d Rn. 4; ähnlich LK-Schneider, StGB, 12. Aufl., § 68d Rn. 5).
  • KG, 23.01.2014 - 2 Ws 11/14

    elektronische Fußfessel - Anordnung der "Elektronischen Fußfessel" im Rahmen der

    Zutreffend ist allerdings, dass die Anwendung des § 68d StGB grundsätzlich nur dann in Betracht kommt, wenn sich die objektive Situation oder der Kenntnisstand des Gerichts in tatsächlicher Hinsicht geändert hat, also entweder neue Umstände eingetreten oder bestehende Umstände dem Gericht erst nachträglich bekannt geworden sind (vgl. OLG Frankfurt am Main NStZ-RR 2011, 63; OLG Nürnberg, Beschluss vom 29. November 2007 - 1 Ws 716/07 - juris Rdn. 19; OLG Stuttgart NStZ-RR 2004, 89 und NStZ-RR 2004, 362 [jeweils zu § 56e StGB]; OLG Hamm StV 2001, 226 - juris Rdn. 7; Senat, Beschluss vom 20. Dezember 2013 - 2 Ws 541/13 - mit weit. Nachweisen), nicht dagegen dann, wenn das Gericht lediglich anderen Sinnes geworden ist oder sich seine Beurteilung bekannter Umstände geändert hat (vgl. OLG Frankfurt am Main a.a.O.; OLG Stuttgart a.a.O.; OLG Hamm a.a.O.; Stree/Kinzig in Schönke/Schröder, StGB 28. Aufl., § 56e Rdn. 2).
  • LG Bamberg, 04.10.2012 - I StVK 61/12

    Führungsaufsicht: Änderungen von Weisungen aufgrund geänderter obergerichtlicher

    Auch wenn keine Änderung in den tatsächlichen Lebensumständen des Probanden eingetreten oder dem Gericht bekannt geworden ist, sind Weisungen gemäß § 68b StGB nachträglich gemäß § 68d Abs. 1 StGB abänderbar, soweit aufgrund geänderter höchst- oder obergerichtlicher Rechtsprechung die Änderung erforderlich geworden ist, um eine Weisung ihrem wesentlichen Inhalt nach in einer nunmehr gesetzeskonformen Fassung aufrecht zu erhalten (in Abgrenzung zu OLG Frankfurt Beschluss vom 11.11.2010 - 3 Ws 1081/10).

    Die Rechtsauffassung, wonach diese Vorschrift nur anwendbar sei, wenn sich die objektive Situation oder der Kenntnisstand des Gerichts in tatsächlicher Hinsicht geändert habe, also entweder neue Umstände eingetreten oder dem Gericht bekannt geworden sind, nicht aber schon, wenn sich die gerichtliche Beurteilung bekannter Umstände geändert habe (so OLG Frankfurt NStZ-RR 2011, 63 f.) folgt die Strafvollstreckungskammer jedenfalls nicht, soweit es um die Neufassung von Weisungen geht, die aufgrund geänderter höchst- oder obergerichtlicher Rechtsprechung erforderlich geworden sind, um die weitere Gesetzeskonformität der Weisung aufrecht zu erhalten.

  • KG, 20.12.2013 - 2 Ws 541/13

    Führungsaufsicht: Nachträgliche Änderung der Dauer der Unterstellung unter

    Zutreffend ist allerdings, dass die Anwendung des § 68d StGB grundsätzlich nur dann in Betracht kommt, wenn sich die objektive Situation oder der Kenntnisstand des Gerichts in tatsächlicher Hinsicht geändert hat, also entweder neue Umstände eingetreten oder bestehende Umstände dem Gericht erst nachträglich bekannt geworden sind (vgl. OLG Frankfurt am Main NStZ-RR 2011, 63; OLG Nürnberg, Beschluss vom 29. November 2007 - 1 Ws 716/07 - juris Rdn. 19; OLG Stuttgart NStZ-RR 2004, 89 und NStZ-RR 2004, 362 [jeweils zu § 56e StGB]; OLG Hamm StV 2001, 226 - juris Rdn. 7; Fischer, StGB 61. Aufl., § 68d Rdn. 2, § 56e Rdn. 2; Groß in MK-StGB, § 68d Rdn. 4, § 56e Rdn. 8; Lackner/Kühl, StGB 27. Aufl., § 68d Rdn. 1; ähnlich Schneider a.a.O., § 68d Rdn. 5; Ostendorf a.a.O., § 68d Rdn. 4), nicht dagegen dann, wenn das Gericht lediglich anderen Sinnes geworden ist oder sich seine Beurteilung bekannter Umstände geändert hat (vgl. OLG Frankfurt am Main a.a.O.; OLG Stuttgart a.a.O.; OLG Hamm a.a.O.; Stree/Kinzig in Schönke/Schröder, StGB 28. Aufl., § 56e Rdn. 2).
  • KG, 14.04.2020 - 5 Ws 222/19

    Fortdauer der unbefristeten Führungsaufsicht; nachträgliche Änderung von

    Normzweck des § 68d StGB ist es, Weisungen während der Dauer der Führungsaufsicht den wechselnden Verhältnissen anzupassen, namentlich Fortschritten oder Rückschritten des Verurteilten in Bezug auf kriminalprognostisch relevante Umstände Rechnung zu tragen und einem künftigen Fehlverhalten entgegenzuwirken (vgl. OLG Hamm, Beschluss vom 4. Juli 2013 - III-4 Ws 213/13 - juris Rdn. 5; OLG Frankfurt am Main, Beschluss vom 11. November 2010 - 3 Ws 1081/10 - juris Rdn. 5; KG, Beschluss vom 20. Dezember 2013 - 2 Ws 541/13 - juris Rdn. 7 m.w.N.; Kinzig a.a.O., § 68d Rdn. 4, 6; Heintschel-Heinegg in BeckOK StGB 45. Ed. 1. Februar 2020, § 68d Rdn. 1).
  • OLG Hamm, 31.07.2018 - 3 Ws 235/18

    Weisungen; Führungsaufsicht; Begründung; nachträgliche Änderung; Ergänzung

    Voraussetzung für eine nachträgliche Änderung oder Ergänzung von Weisungen gemäß § 68d StGB ist, dass sich nach dem Beginn der Führungsaufsicht die objektive Situation oder der Kenntnisstand des Gerichts in tatsächlicher Hinsicht geändert hat, also entweder neue Umstände eingetreten oder dem Gericht bekannt geworden sind (vgl. OLG Frankfurt a.M., Beschluss vom 11. November 2010 - 3 Ws 1081/10 -, NStZ-RR 2011, 63; Fischer, StGB, 65. Auflage, § 68d Rdnr. 2).
  • OLG Koblenz, 06.09.2022 - 4 Ws 361/22

    Nachholung einer unterlassenen Ausgestaltung der Strafaussetzung zur Bewährung

    Dies kommt aber mit Blick auf Sinn und Zweck der Norm nur dann in Betracht, wenn sich - was vorliegend nicht der Fall ist - die tatsächlichen Umstände geändert haben, weil neue Tatsachen eingetreten oder dem Gericht bekannt geworden sind (OLG Frankfurt, Beschl. 3 Ws 1081/10 v. 11.11.2010 - NStZ-RR 2011, 63 mwN.; Fischer, StGB, 69. Aufl. § 68d Rn. 2).
  • OLG Hamm, 04.07.2013 - 4 Ws 213/13

    Ergänzung des Führungsaufsichtsbeschlusses durch eine polizeiliche Meldepflicht

    Normzweck des § 68 d StGB ist es, Weisungen während der Dauer der Führungsaufsicht den wechselnden Verhältnissen anzupassen, also Fortschritten und/oder Rückschritten des Verurteilten in Bezug auf kriminalprognostisch relevante Umstände Rechnung zu tragen (OLG Frankfurt, NStZ-RR 2011, 63; OLG Stuttgart, NStZ-RR 2004, 89 zu § 56 e StGB).
  • OLG Köln, 14.11.2011 - 2 Ws 688/11

    Zulässigkeit nachträglicher Weisungen trotz Ruhens der Führungsaufsicht

    (vgl. OLG Frankfurt v. 11.11.2010 - 3 Ws 1081/10 - OLG Koblenz v. 12.01.2011 - 2 Ws 16/11 -).
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