Rechtsprechung
   OLG Frankfurt, 11.12.2014 - 26 Sch 22/14   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2014,79914
OLG Frankfurt, 11.12.2014 - 26 Sch 22/14 (https://dejure.org/2014,79914)
OLG Frankfurt, Entscheidung vom 11.12.2014 - 26 Sch 22/14 (https://dejure.org/2014,79914)
OLG Frankfurt, Entscheidung vom 11. Dezember 2014 - 26 Sch 22/14 (https://dejure.org/2014,79914)
Tipp: Um den Kurzlink (hier: https://dejure.org/2014,79914) schnell in die Zwischenablage zu kopieren, können Sie die Tastenkombination Alt + R verwenden - auch ohne diesen Bereich zu öffnen.

Volltextveröffentlichungen (4)

  • openjur.de
  • Justiz Hessen

    § 1060 ZPO, § 269 ZPO
    Vollstreckbarerklärung von Schiedssprüchen: Kostenrisiko voreilig gestellter Anträge

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Vollstreckbarerklärung von Schiedssprüchen: Kostenrisiko voreilig gestellter Anträge

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
 
Sortierung



Kontextvorschau





Hinweis: Klicken Sie auf das Sprechblasensymbol, um eine Kontextvorschau im Fließtext zu sehen. Um alle zu sehen, genügt ein Doppelklick.

Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (4)

  • OLG München, 07.09.2005 - 34 Sch 23/05

    Einseitige Erledigungserklärung als Antragsrücknahme - Antrag auf

    Auszug aus OLG Frankfurt, 11.12.2014 - 26 Sch 22/14
    Die Einleitung des Vollstreckbarerklärungsverfahren setzt über die allgemeinen Antragserfordernisse hinaus kein besonderes Rechtsschutzbedürfnis bzw. die Besorgnis der Nichterfüllung voraus; der Gläubiger hat vielmehr mit Erlass des Schiedsspruchs einen Anspruch auf einen vollstreckungsfähigen Titel als wirksames Druckmittel gegen den Schuldner (vgl. Zöller-Geimer, a.a.O., Rdnr. 5 zu § 1060 ZPO; MüKo-ZPO, 4. Auflage 2013, Rdnr. 8 zu § 1060 ZPO; OLG Hamm, Beschluss vom 15.07.2009, Az.: 8 Sch 1/09; OLG München, Beschluss vom 01.02.2008, Az.: 34 Sch 18/07 sowie Beschluss vom 07.09.2005, Az.: 34 Sch 23/05, jeweils zitiert nach juris).

    Zwar gilt auch im Verfahren auf Vollstreckbarerklärung von Schiedssprüchen der Grundsatz, dass das Kostenrisiko voreilig gestellter Anträge den Antragsteller treffen muss (OLG München, Beschluss vom 07.09.2005, a.a.O.; vgl. auch OLG Düsseldorf, Beschluss vom 29.08.2003, Az.: 26 Sch 7/03, für den Fall einer Antragstellung vor Ablauf einer dem Schuldner gesetzten Zahlungsfrist), jedoch führt auch diese Maßgabe im Streitfall zu keiner anderen Beurteilung.

  • OLG Düsseldorf, 29.08.2003 - 26 Sch 7/03

    Annahme einer Notwendigkeit i.S.d. § 91 Zivilprozessordnung (ZPO) bei voreiligen

    Auszug aus OLG Frankfurt, 11.12.2014 - 26 Sch 22/14
    Zwar gilt auch im Verfahren auf Vollstreckbarerklärung von Schiedssprüchen der Grundsatz, dass das Kostenrisiko voreilig gestellter Anträge den Antragsteller treffen muss (OLG München, Beschluss vom 07.09.2005, a.a.O.; vgl. auch OLG Düsseldorf, Beschluss vom 29.08.2003, Az.: 26 Sch 7/03, für den Fall einer Antragstellung vor Ablauf einer dem Schuldner gesetzten Zahlungsfrist), jedoch führt auch diese Maßgabe im Streitfall zu keiner anderen Beurteilung.
  • OLG München, 01.02.2008 - 34 Sch 18/07

    Vollstreckbarerklärung eines Schiedsspruchs: Beachtlichkeit des

    Auszug aus OLG Frankfurt, 11.12.2014 - 26 Sch 22/14
    Die Einleitung des Vollstreckbarerklärungsverfahren setzt über die allgemeinen Antragserfordernisse hinaus kein besonderes Rechtsschutzbedürfnis bzw. die Besorgnis der Nichterfüllung voraus; der Gläubiger hat vielmehr mit Erlass des Schiedsspruchs einen Anspruch auf einen vollstreckungsfähigen Titel als wirksames Druckmittel gegen den Schuldner (vgl. Zöller-Geimer, a.a.O., Rdnr. 5 zu § 1060 ZPO; MüKo-ZPO, 4. Auflage 2013, Rdnr. 8 zu § 1060 ZPO; OLG Hamm, Beschluss vom 15.07.2009, Az.: 8 Sch 1/09; OLG München, Beschluss vom 01.02.2008, Az.: 34 Sch 18/07 sowie Beschluss vom 07.09.2005, Az.: 34 Sch 23/05, jeweils zitiert nach juris).
  • OLG Hamm, 15.07.2009 - 8 Sch 1/09

    Kostenentscheidung nach Zurücknahme eines Antrags auf Vollstreckbarerklärung

    Auszug aus OLG Frankfurt, 11.12.2014 - 26 Sch 22/14
    Die Einleitung des Vollstreckbarerklärungsverfahren setzt über die allgemeinen Antragserfordernisse hinaus kein besonderes Rechtsschutzbedürfnis bzw. die Besorgnis der Nichterfüllung voraus; der Gläubiger hat vielmehr mit Erlass des Schiedsspruchs einen Anspruch auf einen vollstreckungsfähigen Titel als wirksames Druckmittel gegen den Schuldner (vgl. Zöller-Geimer, a.a.O., Rdnr. 5 zu § 1060 ZPO; MüKo-ZPO, 4. Auflage 2013, Rdnr. 8 zu § 1060 ZPO; OLG Hamm, Beschluss vom 15.07.2009, Az.: 8 Sch 1/09; OLG München, Beschluss vom 01.02.2008, Az.: 34 Sch 18/07 sowie Beschluss vom 07.09.2005, Az.: 34 Sch 23/05, jeweils zitiert nach juris).
  • BayObLG, 16.12.2020 - 101 Sch 126/20

    Kostenentscheidung bei Erledigung des Antrags auf Vollstreckbarerklärung eines

    Selbst wenn die gesamte Forderung oder auch nur die erste Rate sofort fällig gewesen wäre, hätte kein Anlass bestanden, bereits am Tag des Zugangs des Schiedsspruchs das Verfahren der Vollstreckbarerklärung einzuleiten (vgl. OLG Frankfurt am Main, Beschluss vom 11. Dezember 2014, 26 Sch 22/14, juris Rn. 13).
Haben Sie eine Ergänzung? Oder haben Sie einen Fehler gefunden? Schreiben Sie uns.
Sie können auswählen (Maus oder Pfeiltasten):
(Liste aufgrund Ihrer bisherigen Eingabe)
Komplette Übersicht