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   OLG Frankfurt, 12.01.2012 - 22 U 228/09   

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https://dejure.org/2012,57241
OLG Frankfurt, 12.01.2012 - 22 U 228/09 (https://dejure.org/2012,57241)
OLG Frankfurt, Entscheidung vom 12.01.2012 - 22 U 228/09 (https://dejure.org/2012,57241)
OLG Frankfurt, Entscheidung vom 12. Januar 2012 - 22 U 228/09 (https://dejure.org/2012,57241)
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Volltextveröffentlichungen (4)

  • openjur.de
  • Justiz Hessen

    Haftung des Steuerberaters: Zurechnungszusammenhang zwischen Pflichtverletzung und Schadenseintritt bei Verhalten Dritter

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Haftung des Steuerberaters: Zurechnungszusammenhang zwischen Pflichtverletzung und Schadenseintritt bei Verhalten Dritter

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (3)

  • BGH, 19.07.2001 - IX ZR 246/00

    Beratungspflicht eines Steuerberaters

    Auszug aus OLG Frankfurt, 12.01.2012 - 22 U 228/09
    Haben mehrere Berater - neben- oder nacheinander - denselben Auftraggeber durch eine schuldhafte Vertragsverletzung geschädigt, so haften sie grundsätzlich als Gesamtschuldner (BGH, Urteil vom 19. Juli 2001 - IX ZR 246/00 - m.w.N.).
  • BGH, 18.03.1993 - IX ZR 120/92

    Anwaltshaftung bei Musterprozessen ohne Verjährungsunterbrechung bezüglich

    Auszug aus OLG Frankfurt, 12.01.2012 - 22 U 228/09
    Eine "Unterbrechung des Ursachenzusammenhangs" kommt nur dann in Betracht, wenn ein Dritter in völlig ungewöhnlicher und unsachgemäßer Weise in den schadensträchtigen Geschehensablauf eingreift und eine weitere Ursache setzt, die den Schaden erst endgültig herbeiführt (BGH, Urteil vom 18. März 1993 - IX ZR 120/92 - zitiert nach Juris Rn 22).
  • BGH, 22.09.2005 - IX ZR 205/01

    Umfang der Beratungspflicht eines Steuerberaters

    Auszug aus OLG Frankfurt, 12.01.2012 - 22 U 228/09
    Der Bundesgerichtshof hat sich in der zitierten Entscheidung (Urteil vom 22. September 2009 - IX ZR 205/01) dagegen gewandt, eine unzulässige Beweislastumkehr herbeizuführen, indem von einem beklagten Steuerberater der Vortrag besonders nachdrücklicher und eindringlicher Beratung hinsichtlich Gestaltungsalternativen verlangt und dadurch der klagende Mandant des an sich erforderlichen Beweises der Fehlberatung enthoben werde (BGH a.a.O. Rn 8, 14 - zitiert nach Juris).
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