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   OLG Frankfurt, 12.01.2015 - 20 W 109/13   

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OLG Frankfurt, 12.01.2015 - 20 W 109/13 (https://dejure.org/2015,74490)
OLG Frankfurt, Entscheidung vom 12.01.2015 - 20 W 109/13 (https://dejure.org/2015,74490)
OLG Frankfurt, Entscheidung vom 12. Januar 2015 - 20 W 109/13 (https://dejure.org/2015,74490)
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Volltextveröffentlichungen (7)

  • openjur.de
  • Justiz Hessen

    § 154 Abs. 2 KostO
    Notwendige Angaben in der Kostenberechnung eines Notars

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Notwendige Angaben in der Kostenberechnung eines Notars

  • notar-drkotz.de

    Notwendige Angaben in einer prüffähigen Notarkostenrechnung

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    KostO § 154 Abs. 2

  • rechtsportal.de

    KostO § 141 ; KostO § 16 Abs. 1
    Erhebung der Notargebühren für die Bewilligung einer Grundschuld von den Veräußerern eines Grundstücks als Zweitschuldnern

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (2)Neu Zitiert selbst (17)

  • OLG Frankfurt, 24.03.2011 - 20 W 55/08

    Notarkosten: Verstoß gegen Zitiergebot nach § 154 II KostO

    Auszug aus OLG Frankfurt, 12.01.2015 - 20 W 109/13
    In dieser Beziehung kommt eine außerordentliche Aufklärungspflicht des Notars vielmehr nur dann in Betracht, wenn es nach den Umständen etwa naheliegt, dass eine unerfahrene oder geschäftsungewandte Person von einem Betrüger geprellt werden soll bzw. die Lage desjenigen, der die Kosten übernommen hat, hoffnungslos ist (vgl. Senat, Beschluss vom 24.03.2011, 20 W 55/08, n. v., unter Hinweis etwa auf OLG Hamm FGPrax 2004, 49; Winkler, a.a.O., § 17 Rz. 268; Korintenberg/Bengel/Tiedtke, a.a.O., § 16 Rz. 49).

    Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs erwachsen demgemäß für den Notar Schutzpflichten, wenn er aufgrund besonderer Umstände des Falles Anlass zu der Besorgnis haben muss, einem Beteiligten entstehe ein Schaden, weil er sich wegen mangelnder Kenntnis der Rechtslage oder von Sachumständen, welche das beurkundete Rechtsgeschäft als für seine Vermögensinteressen bedeutsam erscheinen lassen, einer Gefährdung dieser Interessen nicht bewusst ist (vgl. Senat, Beschluss vom 24.03.2011, 20 W 55/08, und Beschluss vom 13.06.2013, 20 W 369/10, n. v., unter Hinweis auf BayObLGZ 2005, 278, und m. w. N.).

    Ungeachtet der Frage, dass bei einem etwaigen Verstoß gegen derartige Belehrungspflichten nur dann keine Gebühren erhoben werden, wenn ihr Anfall erst durch die Pflichtverletzung herbeigeführt wurde, die Beurkundung bei ordnungsgemäßem Verhalten des Notars also unterblieben wäre (vgl. dazu Rohs/Wedewer/Waldner, KostO, Stand September 2010, § 16 Rz. 22; Senat, Beschluss vom 24.03.2011, 20 W 55/08), wofür hier nichts vorgetragen ist, fehlt es für das Vorliegen dieser engen Voraussetzungen an tragfähigen Anhaltspunkten.

    Bereits das Landgericht hat zu Recht darauf hinwiesen - was grundsätzlich auch ständiger Rechtsprechung des Senats entspricht (vgl. Beschluss vom 24.03.2011, 20 W 55/08; OLGR Frankfurt 1998, 282, zitiert nach juris) -, dass der Antragsgegner als Notar nicht gehalten war, vor der Beurkundung einen Vorschuss von der Käuferin anzufordern, weil die Vorschusseinforderung nur dem Kosteninteresse des Notars dient und nicht den oder die Kostenschuldner vor der Inanspruchnahme auf die Kosten durch den Notar schützen soll.

  • BGH, 23.10.2008 - V ZB 89/08

    Geschäftswert für die Beglaubigung der Unterschriften der Wohnungseigentümer

    Auszug aus OLG Frankfurt, 12.01.2015 - 20 W 109/13
    Entspricht die Kostenberechnung diesen Anforderungen nicht, ist sie formunwirksam und deshalb ohne weitere Sachprüfung aufzuheben (BGH DNotZ 2009, 315, [BGH 23.10.2008 - V ZB 89/08] zitiert nach juris; vgl. die Nachweise bei Korintenberg/Bengel/Tiedtke, KostO, 18. Aufl., § 156 Rz. 10; Rohs/Wedewer, KostO, Stand April 2010, § 156 Rz. 3).

    Genügt die angegriffene Kostenberechnung dem nicht, ist das Gericht der Erstbeschwerde - mithin der Senat - allerdings gehalten, den Notar darauf hinzuweisen, damit er eine neue (nunmehr ordnungsgemäße) Kostenberechnung aufstellen kann, die sodann zum Gegenstand des Beschwerdeverfahrens wird (OLG Brandenburg DNotZ 1997, 248; OLG Düsseldorf ZNotP 2001, 206; ZNotP 2005, 279, je zitiert nach juris; Müller-Magdeburg, Rechtsschutz gegen notarielles Handeln, Rz. 681 ff., je m. w. N.; vgl. auch BGH DNotZ 2009, 315 [BGH 23.10.2008 - V ZB 89/08] ).

    Durch diese Angaben soll die Kostenberechnung transparent gemacht und der jeweilige Kostenschuldner in die Lage versetzt werden, den Kostenansatz anhand der zugrundeliegenden Bestimmungen zu prüfen (BGH DNotZ 2009, 315 [BGH 23.10.2008 - V ZB 89/08] ; Beschluss vom 23.10.2013, V ZB 190/12, zitiert nach juris = NJOZ 2014, 1941).

    Im Hinblick darauf ist die Angabe dieser Vorschriften auch dann erforderlich, wenn der angesetzte Geschäftswert aus der Urkunde ersichtlich oder nachvollziehbar berechnet ist (vgl. BGH DNotZ 2009, 315, [BGH 23.10.2008 - V ZB 89/08] und Beschluss vom 23.10.2013, V ZB 190/12; vgl. auch Senat NZG 2013, 823, zitiert nach juris).

  • BGH, 23.10.2013 - V ZB 190/12

    Zugrundelegung des Geschäftswerts eines Verpfändungsvertrages von dem Notar in

    Auszug aus OLG Frankfurt, 12.01.2015 - 20 W 109/13
    Durch diese Angaben soll die Kostenberechnung transparent gemacht und der jeweilige Kostenschuldner in die Lage versetzt werden, den Kostenansatz anhand der zugrundeliegenden Bestimmungen zu prüfen (BGH DNotZ 2009, 315 [BGH 23.10.2008 - V ZB 89/08] ; Beschluss vom 23.10.2013, V ZB 190/12, zitiert nach juris = NJOZ 2014, 1941).

    Im Hinblick darauf ist die Angabe dieser Vorschriften auch dann erforderlich, wenn der angesetzte Geschäftswert aus der Urkunde ersichtlich oder nachvollziehbar berechnet ist (vgl. BGH DNotZ 2009, 315, [BGH 23.10.2008 - V ZB 89/08] und Beschluss vom 23.10.2013, V ZB 190/12; vgl. auch Senat NZG 2013, 823, zitiert nach juris).

    Das Zitiergebot besteht nämlich nicht um seiner Selbst willen und darf daher auch nicht von seinem Zweck gelöst werden (vgl. BGH DNotZ 2008, 796, [BGH 03.04.2008 - V ZB 115/07] zitiert nach juris, und Beschluss vom 23.10.2013, V ZB 190/12).

  • OLG Düsseldorf, 07.12.2004 - 10 W 86/04

    Zur rückwirkenden Änderung einer rechtsfehlerfrei getroffenen Entscheidung durch

    Auszug aus OLG Frankfurt, 12.01.2015 - 20 W 109/13
    Genügt die angegriffene Kostenberechnung dem nicht, ist das Gericht der Erstbeschwerde - mithin der Senat - allerdings gehalten, den Notar darauf hinzuweisen, damit er eine neue (nunmehr ordnungsgemäße) Kostenberechnung aufstellen kann, die sodann zum Gegenstand des Beschwerdeverfahrens wird (OLG Brandenburg DNotZ 1997, 248; OLG Düsseldorf ZNotP 2001, 206; ZNotP 2005, 279, je zitiert nach juris; Müller-Magdeburg, Rechtsschutz gegen notarielles Handeln, Rz. 681 ff., je m. w. N.; vgl. auch BGH DNotZ 2009, 315 [BGH 23.10.2008 - V ZB 89/08] ).

    Mit den Angaben der hiesigen Kostenberechnung ist also auch einem verständigen, aber mit Kostensachen nicht vertrauten Kostenschuldner ohne weiteres möglich, die Kostenberechnung nachzuvollziehen und auf ihre Berechtigung hin zu überprüfen, wobei einem Kostenschuldner auch grundsätzlich zuzumuten ist, dass er die zitierten Vorschriften nachliest (vgl. hierzu OLG Düsseldorf ZNotP 2005, 279).

  • OLG Frankfurt, 13.06.2013 - 20 W 369/10

    Haftung des Urkundsbeteiligten als Veranlasser im Sinne von § 2 KostO

    Auszug aus OLG Frankfurt, 12.01.2015 - 20 W 109/13
    Eine unrichtige Sachbehandlung im Sinne der genannten Gesetzesvorschrift liegt nach anerkannter Auffassung nur bei einem offen zu Tage getretenen Verstoß gegen eindeutige gesetzliche Normen oder bei einem offensichtlichen Versehen des Notars vor (Senat, Beschluss vom 13.06.2013, 20 W 369/10, n. v.; vgl. die Nachweise bei OLG Hamm FGPrax 2008, 176, zitiert nach juris, und Korintenberg/Bengel/Tiedtke, a.a.O., § 16 Rz. 2).

    Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs erwachsen demgemäß für den Notar Schutzpflichten, wenn er aufgrund besonderer Umstände des Falles Anlass zu der Besorgnis haben muss, einem Beteiligten entstehe ein Schaden, weil er sich wegen mangelnder Kenntnis der Rechtslage oder von Sachumständen, welche das beurkundete Rechtsgeschäft als für seine Vermögensinteressen bedeutsam erscheinen lassen, einer Gefährdung dieser Interessen nicht bewusst ist (vgl. Senat, Beschluss vom 24.03.2011, 20 W 55/08, und Beschluss vom 13.06.2013, 20 W 369/10, n. v., unter Hinweis auf BayObLGZ 2005, 278, und m. w. N.).

  • BGH, 03.04.2008 - V ZB 115/07

    Anforderungen an die Bezeichnung der Positionen in der Kostenrechnung eines

    Auszug aus OLG Frankfurt, 12.01.2015 - 20 W 109/13
    Das Zitiergebot besteht nämlich nicht um seiner Selbst willen und darf daher auch nicht von seinem Zweck gelöst werden (vgl. BGH DNotZ 2008, 796, [BGH 03.04.2008 - V ZB 115/07] zitiert nach juris, und Beschluss vom 23.10.2013, V ZB 190/12).
  • OLG Frankfurt, 24.09.2012 - 20 W 253/11

    Geschäftswert bei GmbH-Geschäftsanteil

    Auszug aus OLG Frankfurt, 12.01.2015 - 20 W 109/13
    Im Hinblick darauf ist die Angabe dieser Vorschriften auch dann erforderlich, wenn der angesetzte Geschäftswert aus der Urkunde ersichtlich oder nachvollziehbar berechnet ist (vgl. BGH DNotZ 2009, 315, [BGH 23.10.2008 - V ZB 89/08] und Beschluss vom 23.10.2013, V ZB 190/12; vgl. auch Senat NZG 2013, 823, zitiert nach juris).
  • OLG Frankfurt, 22.02.2011 - 20 W 88/08

    Notarkosten: Geschäftswert für die notarielle Beurkundung der Aufhebung eines

    Auszug aus OLG Frankfurt, 12.01.2015 - 20 W 109/13
    Die Beanstandungen der Antragsteller, die den Verfahrensgegenstand des Verfahrens gemäß § 156 Abs. 1 KostO bestimmen (vgl. dazu Senat, Beschluss vom 22.02.2011, 20 W 88/08, zitiert nach juris), hat das Landgericht zutreffend als nicht durchgreifend erachtet.
  • BGH, 06.10.2011 - V ZB 52/11

    Einwendung gegen Notarkostenrechnung aus der Zeit vor der Gesetzesänderung:

    Auszug aus OLG Frankfurt, 12.01.2015 - 20 W 109/13
    Wie in der Verfügung des Landgerichts vom 15.11.2012 zu Recht angenommen, unterliegen der erste Rechtszug dieses gerichtlichen Verfahrens und das Rechtsmittel nach der Rechtsprechung des Senats (Beschluss vom 18.07.2011, 20 W 94/11, zitiert nach juris) und des Bundesgerichtshofs (FGPrax 2012, 42 [BGH 06.10.2011 - V ZB 52/11] ) dem Verfahrensrecht in der letzten und ab dem 01.09.2009 geltenden Fassung der Kostenordnung, da der Antrag auf gerichtliche Entscheidung erst nach dem 31.08.2009 und vor dem 01.08.2013 bei Gericht eingegangen ist.
  • OLG Brandenburg, 11.12.1995 - 8 Wx 155/95
    Auszug aus OLG Frankfurt, 12.01.2015 - 20 W 109/13
    Genügt die angegriffene Kostenberechnung dem nicht, ist das Gericht der Erstbeschwerde - mithin der Senat - allerdings gehalten, den Notar darauf hinzuweisen, damit er eine neue (nunmehr ordnungsgemäße) Kostenberechnung aufstellen kann, die sodann zum Gegenstand des Beschwerdeverfahrens wird (OLG Brandenburg DNotZ 1997, 248; OLG Düsseldorf ZNotP 2001, 206; ZNotP 2005, 279, je zitiert nach juris; Müller-Magdeburg, Rechtsschutz gegen notarielles Handeln, Rz. 681 ff., je m. w. N.; vgl. auch BGH DNotZ 2009, 315 [BGH 23.10.2008 - V ZB 89/08] ).
  • OLG Frankfurt, 18.07.2011 - 20 W 94/11

    Anwendbarkeit von § 156 KostO n. F.

  • OLG Hamm, 11.03.2008 - 15 W 60/07

    Beurkundungsgebühren für eine sog. Schubladenlösung

  • OLG Düsseldorf, 28.09.2000 - 10 W 54/00

    Anforderungen an die Berechnung der Notarkosten; Unterbrechung der Verjährung von

  • BGH, 02.06.2005 - III ZR 306/04

    Hinweis- und Belehrungspflichten des Notars bei Übertragung eines

  • BGH, 14.12.2006 - V ZB 115/06

    Anforderungen an die Bezeichnung der Auslagen in der Kostenberechnung

  • OLG Hamm, 29.07.2003 - 15 W 220/03

    Amtsermittlung und Ausforschungsbeweis

  • BGH, 12.02.2004 - III ZR 77/03

    Anforderungen an die Belehrung durch den beurkundenden Notar bei ungesicherter

  • OLG Frankfurt, 17.01.2017 - 20 W 93/15

    Maßstab für Anwendung des § 21 GNotKG

    Der Senat hat sich dem bereits zur Vorgängernorm des § 16 KostO in ständiger Rechtsprechung angeschlossen (vgl. etwa die Beschlüsse vom 13.06.2013, 20 W 369/10, vom 12.01.2015, 20 W 109/13, und vom 09.08.2016, 20 W 113/15, je n. v.); die Einführung des § 21 GNotKG ändert hieran nichts (vgl. etwa auch OLG Düsseldorf NZG 2016, 589, zitiert nach juris).
  • OLG Frankfurt, 21.02.2017 - 20 W 327/15

    Unrichtige Sachbehandlung durch den Notar

    Der Senat hat sich dem bereits zur Vorgängernorm des § 16 KostO in ständiger Rechtsprechung angeschlossen (vgl. etwa die Beschlüsse vom 13.06.2013, 20 W 369/10, vom 12.01.2015, 20 W 109/13, und vom 09.08.2016, 20 W 113/15, je n. v.); die Einführung des § 21 GNotKG ändert hieran nichts (vgl. etwa auch OLG Düsseldorf NZG 2016, 589, zitiert nach juris).
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