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   OLG Frankfurt, 12.05.2003 - 3 Ws 498/03   

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https://dejure.org/2003,13429
OLG Frankfurt, 12.05.2003 - 3 Ws 498/03 (https://dejure.org/2003,13429)
OLG Frankfurt, Entscheidung vom 12.05.2003 - 3 Ws 498/03 (https://dejure.org/2003,13429)
OLG Frankfurt, Entscheidung vom 12. Mai 2003 - 3 Ws 498/03 (https://dejure.org/2003,13429)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Revision auf eine fehlerhafte Ingewahrsamnahme des Angeklagten bis zur Wiederaufnahme der Hauptverhandlung; Feststellende, vergangenheitsbezogene Entscheidung über die Rechtmäßigkeit einer erloschenen Maßnahme in der Strafprozessordnung (StPO)

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo) (Leitsatz)

    Feststellung der Rechtswidrigkeit der in Gewahrsamnahme des Angeklagten für die Dauer einer Unterbrechung der Hauptverhandlung

Papierfundstellen

  • NStZ-RR 2003, 329
 
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Wird zitiert von ... (2)Neu Zitiert selbst (13)

  • OLG Frankfurt, 30.09.2004 - 3 Ws 1028/04

    Strafverfolgungsentschädigung: Unberechtigte Inverwahrnahme des Angeklagten zur

    Sie kommt - unbeschadet ihrer rechtlichen Einordnung ("äußere Verfahrensleitung", "sitzungspolizeiliche Maßnahme") dann, wenn - wie hier - die Frist des § 128 I 1 StPO überschritten wird, der Verhaftung nach § 230 II StPO gleich (vgl. Senat, Beschl. v. 12.5.2003 - 3 Ws 498/03) und ist wie diese als Unterfall der entschädigungspflichtigen Untersuchungshaft anzusehen.

    Der Senat hat mit Beschluss vom 12.5.2003 - 3 Ws 498/03 festgestellt, das die Maßnahme offensichtlich rechtswidrig war.

  • BGH, 18.09.2012 - 3 StR 348/12

    Recht auf ein faires Strafverfahren (Schweigerecht; Recht auf effektive

    Eine allein in Betracht kommende Ingewahrsamnahme nach § 231 Abs. 1 Satz 2 StPO setzt voraus, dass Anhaltspunkte dafür bestehen, der Angeklagte werde sich aus der Verhandlung entfernen (vgl. OLG Frankfurt, Beschluss vom 12. Mai 2003 - 3 Ws 498/03, NStZ-RR 2003, 329, 330; Meyer-Goßner, StPO, 55. Aufl., § 231 Rn. 3; LR/Becker, StPO, 26. Aufl., § 231 Rn. 2, 4).
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