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   OLG Frankfurt, 12.07.2010 - 1 U 195/09   

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OLG Frankfurt, 12.07.2010 - 1 U 195/09 (https://dejure.org/2010,20787)
OLG Frankfurt, Entscheidung vom 12.07.2010 - 1 U 195/09 (https://dejure.org/2010,20787)
OLG Frankfurt, Entscheidung vom 12. Juli 2010 - 1 U 195/09 (https://dejure.org/2010,20787)
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Volltextveröffentlichungen (5)

  • openjur.de
  • Justiz Hessen

    § 823 BGB, § 839 BGB
    Verkehrssicherungspflicht im Gemeindewald in Hessen

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Zulässigkeit eines Grundurteils und eines Teilurteils bei Verbindung von Zahlungsanträgen mit einem Feststellungsantrag

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Zulässigkeit eines Grund- und Teilurteils bei Verbindung von Zahlungsanträgen mit einem Feststellungsantrag

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (10)

  • BGH, 31.05.1988 - VI ZR 275/87

    Verkehrssicherungspflichten nach de mLandesforstgesetz von Rheinland-Pfalz

    Auszug aus OLG Frankfurt, 12.07.2010 - 1 U 195/09
    Eine Haftung der Beklagten zu 1 wegen Verletzung einer Amtspflicht nach § 839 BGB, Art. 34 GG scheidet aus, weil die Bewirtschaftung des Waldes nicht der hoheitlichen (Forst-) Verwaltung, sondern dem privatrechtlichen - fiskalischen - Wirkungsbereich der öffentlichen Hand zuzurechnen ist; zur hoheitlichen Betätigung im Bereich der Forstverwaltung gehören nur Maßnahmen des Forst- und Jagdschutzes (vgl. BGH, NJW 1963, 1782 [1783]; VersR 1988, 957 [juris Rn. 8]).

    Für die haftungsrechtliche Zurechnung kommt es vor allem darauf an, wer in der Lage gewesen ist, die zur Gefahrenabwehr erforderlichen Maßnahmen zu treffen (vgl. BGH, VersR 2006, 803 [juris Rn. 21]; VersR 1989, 477 [juris Rn. 11]; VersR 1988, 957 [juris Rn. 20]).

    Er umfasst damit auch die Pflicht zur Gefahrenabwehr als Kehrseite der Bewirtschaftung (vgl. BGH, VersR 1988, 957 [juris Rn. 14] zum Landesforstgesetz Rheinland-Pfalz in der Fassung vom 02.02.1977).

    c) Mit dieser Betrachtungsweise setzt sich der Senat auch nicht in Widerspruch zu den Entscheidungen des Bundesgerichtshofs vom 31.05.1988 (VersR 1988, 957 f.) und vom 19.01.1989 (VersR 1989, 477 f.), die jeweils zum Landesforstgesetz von Rheinland-Pfalz (ForstG RP) ergangen sind.

  • BGH, 02.02.2006 - III ZR 159/05

    Verletzung der Verkehrssicherungspflicht bei Organleihe

    Auszug aus OLG Frankfurt, 12.07.2010 - 1 U 195/09
    Für die haftungsrechtliche Zurechnung kommt es vor allem darauf an, wer in der Lage gewesen ist, die zur Gefahrenabwehr erforderlichen Maßnahmen zu treffen (vgl. BGH, VersR 2006, 803 [juris Rn. 21]; VersR 1989, 477 [juris Rn. 11]; VersR 1988, 957 [juris Rn. 20]).

    Das entliehene Organ wird als Organ des Entleihers tätig, dessen Weisungen es unterworfen ist, und dem die von diesem Organ getroffenen Maßnahmen und Entscheidungen zugerechnet werden (BGH, VersR 2006, 803 [juris Rn. 17]).

    Bezüglich der Haftung wegen Verletzung der Verkehrssicherungspflicht kommt es für die haftungsrechtliche Zuordnung vor allem darauf an, wer in der Lage gewesen ist, die zur Gefahrenabwehr erforderlichen Maßnahmen zu treffen (BGH, VersR 2006, 803 [juris Rn. 18, 21]).

  • BGH, 19.01.1989 - III ZR 258/87

    Umfang der Verkehrssicherungspflicht des Trägers der Straßenbaulast für

    Auszug aus OLG Frankfurt, 12.07.2010 - 1 U 195/09
    Für die haftungsrechtliche Zurechnung kommt es vor allem darauf an, wer in der Lage gewesen ist, die zur Gefahrenabwehr erforderlichen Maßnahmen zu treffen (vgl. BGH, VersR 2006, 803 [juris Rn. 21]; VersR 1989, 477 [juris Rn. 11]; VersR 1988, 957 [juris Rn. 20]).

    c) Mit dieser Betrachtungsweise setzt sich der Senat auch nicht in Widerspruch zu den Entscheidungen des Bundesgerichtshofs vom 31.05.1988 (VersR 1988, 957 f.) und vom 19.01.1989 (VersR 1989, 477 f.), die jeweils zum Landesforstgesetz von Rheinland-Pfalz (ForstG RP) ergangen sind.

  • OLG Frankfurt, 27.01.1983 - 1 U 134/82
    Auszug aus OLG Frankfurt, 12.07.2010 - 1 U 195/09
    Kontroll- und Überwachungspflichten seitens der Kommune als Waldeigentümerin bestehen daneben nicht (Aufgabe von Senat, Urteil vom 27.1.1983 - 1 U 134/82 -, NVwZ 1983, 699).

    Soweit sich aus der Senatsentscheidung vom 27.01.1983 (1 U 134/82, NVwZ 1983, 699 f.) eine abweichende Auffassung ergibt, hält der Senat hieran nicht fest.

  • BGH, 22.07.2009 - XII ZR 77/06

    Unzulässigkeit eines Teilurteils bei objektiver Klagehäufung von Leistungs- und

    Auszug aus OLG Frankfurt, 12.07.2010 - 1 U 195/09
    Dieses ist als Teilurteil dann unzulässig, wenn mit ihm die Gefahr einander widersprechender Entscheidungen verbunden ist (BGHZ 182, 116 [juris Rn. 10]).

    Insoweit besteht die Gefahr, dass das Gericht, möglicherweise auch das Rechtsmittelgericht, bei der späteren Entscheidung über den Feststellungsantrag zu einer anderen Erkenntnis gelangt (vgl. BGHZ 182, 116 [juris Rn. 11]; BGH, NJW 2003, 2380 [juris Rn. 8]).

  • BGH, 12.02.1985 - VI ZR 193/83

    Umfang der Verkehrssicherungspflicht von Grundstückseigentümern und

    Auszug aus OLG Frankfurt, 12.07.2010 - 1 U 195/09
    a) Aus § 823 BGB ergibt sich ganz allgemein für jeden, der in seinem Verantwortungsbereich eine Gefahrenquelle oder einen gefahrdrohenden Zustand, d.h. eine Sachlage, von der eine Gefahr für Dritte ausgeht, schafft oder andauern lässt, die Verpflichtung, die ihm zumutbaren Vorkehrungen zu treffen, um eine Schädigung anderer möglichst abzuwenden (BGH, NJW 1976, 291 [juris Rn. 23]; NJW 1985, 1773 [juris Rn. 7]).
  • BGH, 11.07.1963 - III ZR 61/62

    Voraussetzungen der Revision nach § 547 Abs. 2 Nr. 2 ZPO

    Auszug aus OLG Frankfurt, 12.07.2010 - 1 U 195/09
    Eine Haftung der Beklagten zu 1 wegen Verletzung einer Amtspflicht nach § 839 BGB, Art. 34 GG scheidet aus, weil die Bewirtschaftung des Waldes nicht der hoheitlichen (Forst-) Verwaltung, sondern dem privatrechtlichen - fiskalischen - Wirkungsbereich der öffentlichen Hand zuzurechnen ist; zur hoheitlichen Betätigung im Bereich der Forstverwaltung gehören nur Maßnahmen des Forst- und Jagdschutzes (vgl. BGH, NJW 1963, 1782 [1783]; VersR 1988, 957 [juris Rn. 8]).
  • BGH, 23.10.1975 - III ZR 108/73

    Umfang der Verkehrssicherungspflicht des Eigentümers eines einen Fischteich mit

    Auszug aus OLG Frankfurt, 12.07.2010 - 1 U 195/09
    a) Aus § 823 BGB ergibt sich ganz allgemein für jeden, der in seinem Verantwortungsbereich eine Gefahrenquelle oder einen gefahrdrohenden Zustand, d.h. eine Sachlage, von der eine Gefahr für Dritte ausgeht, schafft oder andauern lässt, die Verpflichtung, die ihm zumutbaren Vorkehrungen zu treffen, um eine Schädigung anderer möglichst abzuwenden (BGH, NJW 1976, 291 [juris Rn. 23]; NJW 1985, 1773 [juris Rn. 7]).
  • BGH, 30.04.2003 - V ZR 100/02

    Darlegungs- und Beweislast bei Mängeln der Kaufsache

    Auszug aus OLG Frankfurt, 12.07.2010 - 1 U 195/09
    Insoweit besteht die Gefahr, dass das Gericht, möglicherweise auch das Rechtsmittelgericht, bei der späteren Entscheidung über den Feststellungsantrag zu einer anderen Erkenntnis gelangt (vgl. BGHZ 182, 116 [juris Rn. 11]; BGH, NJW 2003, 2380 [juris Rn. 8]).
  • BGH, 24.01.2006 - VI ZB 49/05

    Behandlung der Berufungen der Hauptpartei und ihres Streithelfers

    Auszug aus OLG Frankfurt, 12.07.2010 - 1 U 195/09
    Haben - wie hier - Hauptpartei und Streithelfer Berufung eingelegt, handelt es sich gleichwohl nur um ein einheitliches Rechtsmittel, über das nur einheitlich entschieden werden kann (vgl. BGH, NJW-RR 2006, 644 [juris Rn. 7]).
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