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   OLG Frankfurt, 12.08.2013 - 11 W 12/13   

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https://dejure.org/2013,40982
OLG Frankfurt, 12.08.2013 - 11 W 12/13 (https://dejure.org/2013,40982)
OLG Frankfurt, Entscheidung vom 12.08.2013 - 11 W 12/13 (https://dejure.org/2013,40982)
OLG Frankfurt, Entscheidung vom 12. August 2013 - 11 W 12/13 (https://dejure.org/2013,40982)
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Volltextveröffentlichungen (5)

  • openjur.de
  • Justiz Hessen

    Kosten eines einstweiligen Verfügungsverfahrens bei sofortigem Anerkenntnis (hier im Zusammenhang mit Unzumutbarkeit einer Abmahnung bei Sequestrationsanspruch)

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Kosten eines einstweiligen Verfügungsverfahrens bei sofortigem Anerkenntnis (hier im Zusammenhang mit Unzumutbarkeit einer Abmahnung bei Sequestrationsanspruch)

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    ZPO § 925; ZPO § 938 Abs. 2
    Erforderlichkeit einer Abmahnung bei Weiterverbreitung schutzrechtsverletzender Waren

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • ferner-alsdorf.de (Kurzinformation und Auszüge)

    Sequestration: Kosten eines einstweiligen Verfügungsverfahrens bei sofortigem Anerkenntnis

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Wird zitiert von ... (4)Neu Zitiert selbst (4)

  • KG, 25.04.2008 - 5 W 39/06

    Markenrechtliches Abmahnerfordernis trotz Sequestrationsantrags

    Auszug aus OLG Frankfurt, 12.08.2013 - 11 W 12/13
    Gegen ein Urteil, mit dem aufgrund eines Kostenwiderspruchs über die Kosten des Verfügungsverfahrens entschieden wird, findet in entsprechender Anwendung des § 99 Abs. 2 Satz 1 ZPO die sofortige Beschwerde statt (OLG Frankfurt, GRUR 2006, 264; KG, GRUR-RR 2008, 372 m.w.N.).

    Wird - wie vorliegend - im einstweiligen Verfügungsverfahren neben einem Unterlassungs- ein Sequestrationsanspruch geltend gemacht, kann sich die Unzumutbarkeit der Abmahnung daraus ergeben, dass eine Abmahnung dem Verletzer die Möglichkeit eröffnen könnte, zur Vermeidung wesentlicher Nachteile den vorhandenen angegriffenen Warenbestand bei Seite zu schaffen und damit den Anspruch des Verletzten auf Vernichtung der Ware zu unterlaufen (KG, GRUR-RR 2008, 372; OLG Hamburg, GRUR-RR 2007, 29; OLG Frankfurt, GRUR 2006, 264; OLG Nürnberg, WRP 1981, 342; Köhler/Bornkamm, UWG 30. Aufl. 2012, § 12 Rn. 1.48 m. w. N.).

  • LG Hamburg, 19.03.2004 - 308 O 58/04

    Sofortiges Anerkenntnis: Veranlassung der Beantragung einer einstweiligen

    Auszug aus OLG Frankfurt, 12.08.2013 - 11 W 12/13
    In diesen Fällen darf der Unterlassungsgläubiger regelmäßig davon ausgehen, dass der Verletzter die Sequestrierung zu vereiteln versucht, um die sich aus einer Sequestrationsanordnung ergebenden wirtschaftlichen Nachteile zu vermeiden (OLG Hamburg, GRUR-RR 2004, 191; KG a. a. O).
  • OLG Frankfurt, 25.01.2010 - 6 W 4/10

    Sequestration von rechtsverletzenden Gegenständen zur Sicherung des

    Auszug aus OLG Frankfurt, 12.08.2013 - 11 W 12/13
    Soweit das Landgericht unter Bezugnahme auf eine Entscheidung des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main vom 25.01.2010 (6 W 4/10) gemeint habe, im Hinblick auf den geltend gemachten Sequestrationsanspruch  sei die Kostenprivilegierung des § 93 ZPO hier nicht zugunsten der Beklagten anzuwenden, lägen die Voraussetzungen dieser Rechtsprechung nicht vor.
  • OLG Hamburg, 14.06.2006 - 5 U 21/06

    Urheberrecht: Zulässigkeit einer zur vollständigen Erfüllung führenden

    Auszug aus OLG Frankfurt, 12.08.2013 - 11 W 12/13
    Wird - wie vorliegend - im einstweiligen Verfügungsverfahren neben einem Unterlassungs- ein Sequestrationsanspruch geltend gemacht, kann sich die Unzumutbarkeit der Abmahnung daraus ergeben, dass eine Abmahnung dem Verletzer die Möglichkeit eröffnen könnte, zur Vermeidung wesentlicher Nachteile den vorhandenen angegriffenen Warenbestand bei Seite zu schaffen und damit den Anspruch des Verletzten auf Vernichtung der Ware zu unterlaufen (KG, GRUR-RR 2008, 372; OLG Hamburg, GRUR-RR 2007, 29; OLG Frankfurt, GRUR 2006, 264; OLG Nürnberg, WRP 1981, 342; Köhler/Bornkamm, UWG 30. Aufl. 2012, § 12 Rn. 1.48 m. w. N.).
  • OLG Frankfurt, 14.04.2020 - 6 W 31/20

    Kostenwiderspruch: Anlass für einstweilige Verfügung mit Sequestrationsantrag

    In solchen Fällen ist zu verlangen, dass der Antragsteller schlüssig darlegt, wieso auf die Sequestration verzichtet wurde (so schon OLG Frankfurt am Main, Beschluss vom 12.8.2013, 11 W 12/13 ).

    In solchen Fällen ist zu verlangen, dass von Antragstellerseite schlüssig dargelegt wird, wieso trotz eines bestehenden objektiven Sicherungsinteresses gerade im Einzelfall aufgrund welcher Erkenntnisse auf eine Sequestration verzichtet wurde ( OLG Frankfurt am Main, Beschluss vom 12.8.2013 - 11 W 12/13 , Rn. 11, 12, juris).

  • OLG Frankfurt, 26.02.2020 - 11 W 42/19

    Vorwurf eines rechtsmissbräuchlich gestellten Sequestrationsantrags

    Diese Besorgnis ist in Fällen der Weiterverbreitung schutzrechtsverletzender Ware grundsätzlich berechtigt (Senat, Beschluss vom 12. August 2013 - 11 W 12/13 = CR 2013, 699).

    Der erkennende Senat hat bereits in einer früheren Entscheidung klargestellt, dass der Gefahr einer missbräuchlichen Geltendmachung des Sequestrationsanspruchs dadurch begegnet wird, dass im Einzelfall geprüft wird, ob tatsächlich ein Sicherungsbedürfnis für die Sequestration bestanden hat (Senat, Beschluss vom 12.08.2013 - 11 W 12/13 Rn. 12 bei Juris).

  • OLG Frankfurt, 17.12.2021 - 6 W 101/21

    Eilverfahren: Sofortiges Anerkenntnis mit der Kostenfolge des § 93 ZPO trotz

    In solchen Fällen ist zu verlangen, dass von Antragstellerseite schlüssig dargelegt wird, wieso trotz eines bestehenden objektiven Sicherungsinteresses gerade im Einzelfall aufgrund welcher Erkenntnisse auf eine Sequestration verzichtet wurde ( OLG Frankfurt am Main, Beschluss vom 12.8.2013 - 11 W 12/13 , Rn 11, 12, juris).
  • LG Frankfurt/Main, 18.02.2015 - 6 O 431/14

    Entbehrliche Abmahnung vor Eilantrag bei virtuellen Seriennummern

    Wird -- wie vorliegend - im einstweiligen Verfügungsverfahren neben einem Unterlassungs- auch ein Sequestrationsanspruch geltend gemacht, kann sich die Unzumutbarkeit der Abmahnung daraus ergeben, dass eine solche dem Verletzer die Möglichkeit eröffnen könnte, zur Vermeidung wesentlicher Nachteile noch vorhandene Verletzungsgegenstände beiseite zu schaffen und damit den Anspruch des Verletzten auf deren Vernichtung zu unterlaufen (OLG Frankfurt, Beschluss vom 12.08.2013, 11 W 12/13, BeckRs 2013, 19748; KG, GRUR-RR 2008, 372; OLG Hamburg, GRUR-RR 2007, 29; OLG Frankfurt, GRUR 2006, 264; Köhler/Bornkamm, UWG 30. Aufl. 2012, § 12 Rn. 1.48).
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