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   OLG Frankfurt, 12.09.2012 - 1 U 32/09   

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OLG Frankfurt, 12.09.2012 - 1 U 32/09 (https://dejure.org/2012,45008)
OLG Frankfurt, Entscheidung vom 12.09.2012 - 1 U 32/09 (https://dejure.org/2012,45008)
OLG Frankfurt, Entscheidung vom 12. September 2012 - 1 U 32/09 (https://dejure.org/2012,45008)
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Volltextveröffentlichungen (6)

  • openjur.de
  • Justiz Hessen

    § 160 Abs 3 Nr 7 ZPO, § 163 Abs 1 ZPO, § 165 S 1 ZPO, § 310 Abs 1 ZPO, § 315 Abs 1 ZPO
    Anforderungen an eine wirksame Protokollberichtigung

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Anforderungen an die wirksame Berichtigung eines Verkündungsprotokolls für ein Urteil

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Berichtigung eines Verkündungsprotokolls hinsichtlich der anwesenden Richterin

  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)

    Verfahrensrecht - Wie wird ein Verkündigungsprotokoll für ein Urteil berichtigt?

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Wird zitiert von ... (3)Neu Zitiert selbst (10)

  • BVerfG, 15.01.2009 - 2 BvR 2044/07

    Rügeverkümmerung

    Auszug aus OLG Frankfurt, 12.09.2012 - 1 U 32/09
    Das Gericht darf ein von der Verfahrens-ordnung eröffnetes Rechtsmittel nicht ineffektiv machen und für den Beschwerdeführer "leer laufen" lassen (vgl. Bundesverfassungsgericht, Beschluss vom 15. Januar 2009, NJW 2009, S. 1469 ff. mit weiteren Nachweisen).

    15 (a) Hiernach setzt eine Protokollberichtigung, durch die einer bereits erhobenen Verfahrensrüge die Tatsachengrundlage entzogen wird, eine sichere Erinnerung bei den Urkundspersonen voraus (vgl. ebenda, S. 2424 Rn. 62; dazu, dass die strenge Regelung des § 274 StPO gerade darauf beruht, dass der Gesetzgeber wegen der Unsicherheit des menschlichen Erinnerungsvermögens Zweifel an der Zuverlässigkeit späterer Erhebungen hatte, vgl. Reichsgericht, Beschluss der Vereinigten Strafsenate vom 13. Oktober 1909, RGSt 43, S. 1, 4 ff. sowie die eingehende Darstellung dieser Bedenken anhand der Gesetzesmaterialen in der abweichenden Meinung der Richter Voßkuhle, Osterloh und Di Fabio zum Beschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 15. Januar 2009, NJW 2009, S. 1469 ff. Rn. 107 ff., 109, 116, 119).

    (3) Nach Ansicht des Bundesverfassungsgerichts (Beschluss vom 15. Januar 2009, NJW 2009, S. 1469 ff.) ist diese Rechtsprechung deshalb mit den Geboten des effektiven Rechtsschutzes und der Verfahrensfairness vereinbar, weil sie dem Rechts-mittelführer durch die unter (2) aufgeführten Verfahrensanforderungen und die Ver-pflichtung des Rechtsmittelgerichts, die Einhaltung dieser Anforderungen zu überprüfen, effektiven Schutz vor unberechtigten Protokollberichtigungen gewähre (a. a. O., S. 1474 Rn. 76): Ein Gericht, das eine Protokollberichtigung beabsichtige, durch die einer bereits erhobenen Verfahrensrüge die Grundlage entzogen werde, müsse sich den Einwendungen des Rechtsmittelführers stellen, sich mit diesen auseinandersetzen und damit rechnen, dass seine Protokollberichtigungsentscheidung einer eingehenden Überprüfung durch das Rechtsmittelgericht unterzogen werde.

    Das Bundesverfassungsgericht hat in seinem Beschluss vom 15. Januar 2009 (NJW 2009, S. 1469 ff.) die aus den Geboten des effektiven Rechtsschutzes und der Verfahrensfairness folgenden verfahrensrechtlichen Anforderungen an eine rüge-vernichtende Protokollberichtigung bereits geklärt.

  • OLG München, 29.04.2011 - 10 U 3984/10

    Verkehrsunfallhaftung: Berufung gegen ein Scheinurteil bei fehlendem

    Auszug aus OLG Frankfurt, 12.09.2012 - 1 U 32/09
    Gegen ein solches Scheinurteil kann Berufung eingelegt werden (vgl. Bundes-gerichtshof, Urteil vom 6. Februar 2004, NJW 2004, S. 1666, 1667; Beschluss vom 3. November 1994, NJW 1995, S. 404; Oberlandesgericht München, Urteil vom 29. April 2011, 10 U 3984/10, juris).

    1. Die Kostenentscheidung war dem Landgericht vorzubehalten, da der endgültige Erfolg der Berufung erst nach der abschließenden Entscheidung beurteilt werden kann (vgl. Oberlandesgericht München, Urteil vom 29. April 2011, 10 U 3984/10, juris Rn. 19 mit weiteren Nachweisen).

    Auch im Falle einer Aufhebung und Zurückverweisung ist im Hinblick auf die §§ 775 Nr. 1, 776 ZPO ein Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit geboten (vgl. Bundesgerichtshof, Urteil vom 24. November 1976, BGH JZ 1977, S. 232, 233, juris Rn. 28; Oberlandesgericht München, Urteil vom 29. April 2011, 10 U 3984/10, juris Rn. 22 mit weiteren Nachweisen), allerdings ohne Abwendungsbefugnis (vgl. Oberlandes-gericht München, a. a. O.).

  • BGH, 03.11.1994 - LwZB 5/94

    Zulässigkeit der Berufung gegen ein nicht verkündetes Urteil

    Auszug aus OLG Frankfurt, 12.09.2012 - 1 U 32/09
    Gegen ein solches Scheinurteil kann Berufung eingelegt werden (vgl. Bundes-gerichtshof, Urteil vom 6. Februar 2004, NJW 2004, S. 1666, 1667; Beschluss vom 3. November 1994, NJW 1995, S. 404; Oberlandesgericht München, Urteil vom 29. April 2011, 10 U 3984/10, juris).

    Erst mit seiner Verkündung wird es als gerichtliche Entscheidung existent und bindend; vorher ist es nur ein gerichtsinterner Entwurf (vgl. Bundesgerichtshof, Beschluss vom 3. November 1994, NJW 1995, S. 404; Zöller/Vollkommer, ZPO, 29. Auflage 2012, § 310 Rn. 1 und 7; Musielak/Musielak, ZPO, 9. Auflage 2012, § 310 Rn. 1 und 8).

    Als Folge der Nichtverkündung muss der Senat die Nichtexistenz eines erstinstanzlichen Urteils durch Aufhebung des den Parteien zugegangenen Scheinurteils klarstellen und die Sache an das erstinstanzliche Gericht zwecks Beendigung des noch nicht abgeschlossenen Verfahrens zurückverweisen (vgl. Bundesgerichtshof, Beschluss vom 3. November 1994, NJW 1995, S. 404).

  • BGH, 16.02.1989 - III ZB 38/88

    Verkündungsvermerk - Feststellung der Verkündung - Urkundsbeamte der

    Auszug aus OLG Frankfurt, 12.09.2012 - 1 U 32/09
    Denn nach § 165 Satz 1 ZPO kann die Beachtung der für die mündliche Verhandlung vorgeschriebenen Förmlichkeiten, zu denen nach § 160 Abs. 3 Nr. 7 ZPO die Verkündung der Entscheidungen gehört, nur durch das Protokoll bewiesen werden (vgl. Bundesgerichtshof, Beschluss vom 16. Februar 1989, III ZB 38/88, juris; Stein/Jonas/Roth, ZPO, 22. Auflage 2005, § 165 Rn. 11 und 12; Musielak/Stadler, ZPO, 9. Auflage 2012, § 165 Rn. 2; Vorwerk/Wolf/Wendtland, ZPO, Stand 1. Januar 2012, § 165 Rn. 4).

    Es ist allgemein anerkannt, dass der Verkündungsvermerk gemäß § 315 Abs. 3 ZPO das nach §§ 160 Abs. 3 Nr. 7, 165 Satz 1 ZPO erforderliche Verkündungsprotokoll nicht ersetzen kann (vgl. Bundes-gerichtshof, Beschluss vom 16. Februar 1989, III ZB 38/88, juris; Zöller/Vollkommer, ZPO, 29. Auflage 2012, § 315 Rn. 7; Musielak/Musielak, ZPO, 9. Auflage 2012, § 315 Rn. 9).

    Ohne eine solche ordnungs-gemäße Unterschrift liegt kein gültiges, gemäß § 165 Satz 1 ZPO beweiskräftiges Protokoll vor (vgl. Bundesgerichtshof, Beschluss vom 16. Februar 1989, III ZB 38/88, juris Rn. 6; Musielak/Stadler, ZPO, 9. Auflage 2012, § 163 Rn. 1 und 4; § 165 Rn. 4; Vorwerk/Wolf/Wendtland, ZPO, Stand 1. Januar 2012, § 163 Rn. 1).

  • BGH, 12.02.1958 - V ZR 12/57

    Protokollberichtigung nach Revisionseinlegung

    Auszug aus OLG Frankfurt, 12.09.2012 - 1 U 32/09
    (4) (a) Für den Bereich des Zivilprozesses hat der Bundesgerichtshof die Zulässigkeit einer rügevernichtenden Protokollberichtigung in seinem Urteil vom 12. Februar 1958 (NJW 1958, S. 711) ausdrücklich offengelassen (das Bundesverwaltungsgericht hat sie in einem Urteil vom 14. Juli 1980, MDR 1981, S. 166 ff., juris Rn. 26 ff., 31, - ohne Erörterung insoweit erforderlicher Verfahrenssicherungen - bejaht; diesem Urteil lag allerdings ein Fall zugrunde, in dem der Protokollfehler - anders als hier - keine für die Verhandlung vorgeschriebene Förmlichkeit im Sinne von § 105 VwGO i. V. m. § 165 ZPO betraf).

    (2) In dem bereits erwähnten Urteil vom 12. Februar 1958 (NJW 1958, S. 711 f., 712) hat es der Bundesgerichtshof für möglich gehalten, ein offensichtlich lückenhaftes Protokoll auszulegen und dabei andere verfügbare Erkenntnisquellen freibeweislich heranzuziehen.

  • RG, 13.10.1909 - II 312/09

    Ist die Berichtigung eines Hauptverhandlungsprotokolls vom Revisionsgerichte zu

    Auszug aus OLG Frankfurt, 12.09.2012 - 1 U 32/09
    15 (a) Hiernach setzt eine Protokollberichtigung, durch die einer bereits erhobenen Verfahrensrüge die Tatsachengrundlage entzogen wird, eine sichere Erinnerung bei den Urkundspersonen voraus (vgl. ebenda, S. 2424 Rn. 62; dazu, dass die strenge Regelung des § 274 StPO gerade darauf beruht, dass der Gesetzgeber wegen der Unsicherheit des menschlichen Erinnerungsvermögens Zweifel an der Zuverlässigkeit späterer Erhebungen hatte, vgl. Reichsgericht, Beschluss der Vereinigten Strafsenate vom 13. Oktober 1909, RGSt 43, S. 1, 4 ff. sowie die eingehende Darstellung dieser Bedenken anhand der Gesetzesmaterialen in der abweichenden Meinung der Richter Voßkuhle, Osterloh und Di Fabio zum Beschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 15. Januar 2009, NJW 2009, S. 1469 ff. Rn. 107 ff., 109, 116, 119).

    Denn die erforderliche sichere Erinnerung kann nicht durch Plausibilitätserwägungen ersetzt werden, auch nicht durch die "ganz allgemeine Vermutung, dass das Gericht die Befolgung einer wesentlichen Gesetzesvorschrift nicht übersehen und unterlassen haben werde" (vgl. Reichsgericht, Urteil vom 11. März 1915, JW 1915, S. 592; dazu, dass die Ersetzung einer sicheren Erinnerung durch Schlussfolgerungen im Sinne des Plausiblen und Üblichen auch seitens der Gerichtsperson selbst psychologisch nahe liegt, vgl. bereits die Stellungnahme des Ober-Reichsanwalts in dem Beschluss des Reichsgerichts vom 13. Oktober 1909, RGSt 43, S. 1, 3).

  • BGH, 24.11.1976 - IV ZR 3/75

    Ausbleiben einer Partei in der Revisionsinstanz - Vorliegen eines

    Auszug aus OLG Frankfurt, 12.09.2012 - 1 U 32/09
    Auch im Falle einer Aufhebung und Zurückverweisung ist im Hinblick auf die §§ 775 Nr. 1, 776 ZPO ein Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit geboten (vgl. Bundesgerichtshof, Urteil vom 24. November 1976, BGH JZ 1977, S. 232, 233, juris Rn. 28; Oberlandesgericht München, Urteil vom 29. April 2011, 10 U 3984/10, juris Rn. 22 mit weiteren Nachweisen), allerdings ohne Abwendungsbefugnis (vgl. Oberlandes-gericht München, a. a. O.).
  • BGH, 22.12.2010 - 2 StR 386/10

    Voraussetzungen und Grenzen des Protokollberichtigungsverfahrens (Verfahrensrüge;

    Auszug aus OLG Frankfurt, 12.09.2012 - 1 U 32/09
    Nach Einführung der Protokollberichtigung dürfte eine - ohnehin mit dem Wortlaut des § 165 Satz 1 ZPO unvereinbare - freibeweisliche Aufklärung der für die Verhandlung vorgeschriebenen Förmlichkeiten grundsätzlich ausgeschlossen sein (vgl. Bundesgerichtshof, Beschluss vom 22. Dezember 2010, StV 2011, S. 267 ff., juris Rn. 11 zur Protokollberichtigung im Strafprozess; zu den früheren Versuchen, die als unbefriedigend empfundene strenge Bindung an das Protokoll im Strafprozess durch freibeweisliche Aufklärung im Rahmen einer Auslegung zu umgehen, vgl. RG, Urteil vom 19. Mai 1931, JW 1932, S. 421 mit Anmerkung von Löwenstein, der ein solches Vorgehen angesichts der klaren Entscheidung des Gesetzgebers als "abwegig und unhaltbar" bezeichnete).
  • BGH, 06.02.2004 - V ZR 249/03

    Verkündung des Protokollurteils; Anforderungen an den Inhalt

    Auszug aus OLG Frankfurt, 12.09.2012 - 1 U 32/09
    Gegen ein solches Scheinurteil kann Berufung eingelegt werden (vgl. Bundes-gerichtshof, Urteil vom 6. Februar 2004, NJW 2004, S. 1666, 1667; Beschluss vom 3. November 1994, NJW 1995, S. 404; Oberlandesgericht München, Urteil vom 29. April 2011, 10 U 3984/10, juris).
  • BGH, 23.04.2007 - GSSt 1/06

    Entscheidung des Großen Senats für Strafsachen zur Beachtlichkeit von

    Auszug aus OLG Frankfurt, 12.09.2012 - 1 U 32/09
    14 (2) Der Große Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat zu § 274 StPO, der inhaltlich § 165 Satz 1 ZPO entspricht (dazu, dass diese zivilprozessuale Regelung dem Vorbild früherer Strafprozessordnungen folgte, vgl. Gaupp, Die Civilprozessordnung für das Deutsche Reich, 2. Auflage 1890, Anm. I. zu § 150), entschieden, dass eine " rüge-vernichtende Protokollberichtigung " aus Gründen der Verfahrensfairness (Art. 6 Abs. 1 Satz 1 EMRK) und des effektiven Rechtsschutzes nur unter Einhaltung strenger verfahrensrechtlicher Sicherungen zulässig ist (vgl. Beschluss vom 23. April 2007, NJW 2007, S. 2419, 2424 Rn. 61 f.):.
  • BAG, 23.03.2021 - 3 AZR 224/20

    Fehlende Verkündung eines Urteils - formelle und materielle Rechtskraft

    Die fehlende Verkündung ist daher von Amts wegen zu beachten und kann nicht durch unterlassene Rüge geheilt werden (OLG Frankfurt 12. September 2012 - 1 U 32/09 - Rn. 33) .
  • OLG Frankfurt, 08.02.2012 - 1 W 5/11

    Befugnis des Zivilbeschwerdegerichts zur Entscheidung über die Begründetheit

    Der Kläger macht diese Widersprüchlichkeit des Protokolls mit seiner beim beschließenden Senat anhängigen Berufung - Az. 1 U 32/09 - geltend.

    Zur Entscheidung über die sofortige Beschwerde ist der 1. Zivilsenat gem. Abschnitt B.16.a. der Geschäftsverteilung des Oberlandesgerichts für 2011 wegen Sachzusammenhangs mit dem Berufungsverfahren 1 U 32/09 berufen.

  • OLG Düsseldorf, 28.05.2014 - 15 U 50/14

    Irreführung der Werbeangabe "Einer der etabliertesten Anbieter seriöser

    Die förmliche Beweiskraft nach § 165 ZPO erfasst unter anderem auch den Erlass und die Verkündung von Beschlüssen in der mündlichen Verhandlung gemäß § 160 Abs. 3 Nr. 6 und 7 (vgl. BGH NJW 1999, 794; OLG Frankfurt a. M. BeckRS 2013, 02866; vgl. Musielak/Stadler, ZPO, 10. A., § 165 Rn 1; Beck"scher OK ZPO/Wendtland, 12. Edition, Stand 15.03.2014, § 165 Rn 4).
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