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   OLG Frankfurt, 12.11.2015 - 20 W 185/15   

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https://dejure.org/2015,69255
OLG Frankfurt, 12.11.2015 - 20 W 185/15 (https://dejure.org/2015,69255)
OLG Frankfurt, Entscheidung vom 12.11.2015 - 20 W 185/15 (https://dejure.org/2015,69255)
OLG Frankfurt, Entscheidung vom 12. November 2015 - 20 W 185/15 (https://dejure.org/2015,69255)
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Volltextveröffentlichungen (6)

  • openjur.de
  • Justiz Hessen

    Handelsregister: Antrag auf Rückkehr zum bisherigen satzungsmäßigen Geschäftsjahr

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Handelsregister: Antrag auf Rückkehr zum bisherigen satzungsmäßigen Geschäftsjahr

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
  • rechtsportal.de

    InsO § 155 Abs. 2 S. 1
    Änderung des Geschäftsjahrs der Insolvenzschuldnerin durch den Insolvenzverwalter

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (5)

  • OLG Frankfurt, 21.05.2012 - 20 W 65/12

    Zuständigkeit zur Änderung des Insolvenzgeschäftsjahres nach § 155 II 1 InsO

    Auszug aus OLG Frankfurt, 12.11.2015 - 20 W 185/15
    Zunächst wird im Hinblick auf den Beschluss des BGH davon ausgegangen, dass entgegen der bislang vom erkennenden Senat vertretenen Ansicht (vgl. Beschlüsse vom 21.05.2012, Az. 20 W 65/12, und vom 01.10.2013, Az. 20 W 340/12, jeweils zitiert nach juris) nicht erst die Eintragung der in die alleinige Zuständigkeit eines Insolvenzverwalters fallenden Änderung des nach § 155 Absatz 2 Satz 1 InsO mit der Eröffnung des Insolvenzverfahrens beginnenden Geschäftsjahres in das Handelsregister durch Rückkehr zu dem bisherigen satzungsgemäßen Geschäftsjahr der Gesellschaft rechtsbegründende Wirkung hat.

    Zu diesem Zeitpunkt war das mit Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen der Gesellschaft nach § 155 Absatz 2 Satz 1 InsO am 03.12.2013 begonnene neue Geschäftsjahr, bei dem es sich grundsätzlich um ein 12 Monate dauerndes Geschäftsjahr handelt (vgl. bereits Beschluss des erkennenden Senats vom 21.05.2012, a.a.O.), bereits abgelaufen.

    Insoweit hat bereits der erkennende Senat in seinem Beschluss vom 21.05.2012 (a.a.O.) - allerdings grundsätzlich im Hinblick auf die Bedeutung des Geschäftsjahres noch von der Annahme der Erforderlichkeit einer Handelsregistereintragung für die Wirksamkeit der Entscheidung des Insolvenzverwalters zur Rückkehr zu dem bisherigen satzungsmäßigen Geschäftsjahr der Gesellschaft ausgehend - dargelegt, dass eine sonstige Verlautbarung der Wahl des Insolvenzverwalters, beispielsweise gegenüber den Finanzbehörden, oder im Rahmen von sonstigen Verlautbarungen gegenüber der Gläubigerversammlung etc. nicht ausreichend ist.

  • BGH, 14.10.2014 - II ZB 20/13

    Handelsregistersache: Befugnis des Insolvenzverwalters für eine GmbH zur Änderung

    Auszug aus OLG Frankfurt, 12.11.2015 - 20 W 185/15
    Mit Schriftsatz an das Registergericht vom 27.01.2015 (Bl. 118 die Registerakten), dort eingegangen am folgenden Tag, hat der Beschwerdeführer unter Bezugnahme auf die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (nachfolgend nur: BGH) in dessen Beschluss vom 14.10.2014, Az. II ZB 20/13 (nachfolgend nur: Beschluss des BGH), erklärt, er melde sich in seiner Eigenschaft als Insolvenzverwalter und teile folgendes mit:.

    Die nachfolgende Handelsregistereintragung kann dann lediglich noch eine deklaratorische Wirkung für sich beanspruchen (so auch Melchior, GmbHR 2015, 135, 136; Schuster/Fritz, NZI 2015, 138; a.A. Wachter, EWiR 2015, 223, 224, der in der Änderung des Geschäftsjahres bereits stets eine Änderung des Gesellschaftsvertrages sieht, die auch in der Insolvenz eines Gesellschafterbeschlusses bedürfe; die §§ 53 ff GmbHG - demnach also auch die aus § 54 Absatz 3 GmbHG folgende rechtsbegründende Wirkung der Eintragung - würden durch die InsO nicht verdrängt).

  • OLG Frankfurt, 30.09.2014 - 20 W 241/13

    Handelsregister: Anwendung von § 17 I 1 HRV auf nachträgliche tatsächliche

    Auszug aus OLG Frankfurt, 12.11.2015 - 20 W 185/15
    So könnte man in diesem Zusammenhang jedenfalls auch daran denken, einen - wegen § 31 Abs. 1 FamFG aber wohl zumindest öffentlich beglaubigten - Eintragungsantrag auch ohne elektronische Form als ausreichend zu erachten, wenn man die Anwendung von § 12 Abs. 1 S. 1 HGB grundsätzlich auf die "Anmeldungen" beschränken wollte, die in entsprechenden Gesetzesvorschriften vorgesehen und außerdem dort auch als solche bezeichnet sind (vgl. hierzu Beschluss des erkennenden Senats vom 30.09.2014, Az. 20 W 241/13, zitiert nach juris, Rn. 14 ff).

    Für eine derartige amtswegige Eintragung des Registergerichts könnte es möglicherweise auch schon an einer entsprechenden gesetzlichen Verpflichtung fehlen, jedenfalls dann, wenn man vorliegend nicht ausnahmsweise wegen der besonderen Bedeutung dieser Eintragung doch § 17 Absatz 1 HRV entsprechend zur Anwendung bringen will (vgl. hierzu Beschluss des erkennenden Senats vom 30.09.2014, Az. 20 W 241/13, zitiert nach juris, Rn. 20 ff, dort im Ergebnis eine derartige Anwendung ablehnend).

  • OLG Frankfurt, 28.10.2014 - 20 W 411/12

    Registerrechtliche Zulässigkeit der Abänderung einer Firma

    Auszug aus OLG Frankfurt, 12.11.2015 - 20 W 185/15
    Die Berufung auf anders entschiedene Parallelfälle ist daher irrelevant (vgl. u.a. OLG Düsseldorf, Beschluss vom 24.01.1996, Az. 3 Wx 484/94, m.w.N. zur Rspr. des Bundesverfassungs- und des Bundesverwaltungsgerichts, zitiert nach juris, Rn. 27; so auch bereits Beschluss des erkennenden Senats vom 28. Oktober 2014, Az. 20 W 411/12, zitiert nach juris, Rn. 39).
  • OLG Frankfurt, 01.10.2013 - 20 W 340/12

    Rückwirkende Eintragung einer Geschäftsjahresänderung

    Auszug aus OLG Frankfurt, 12.11.2015 - 20 W 185/15
    Zunächst wird im Hinblick auf den Beschluss des BGH davon ausgegangen, dass entgegen der bislang vom erkennenden Senat vertretenen Ansicht (vgl. Beschlüsse vom 21.05.2012, Az. 20 W 65/12, und vom 01.10.2013, Az. 20 W 340/12, jeweils zitiert nach juris) nicht erst die Eintragung der in die alleinige Zuständigkeit eines Insolvenzverwalters fallenden Änderung des nach § 155 Absatz 2 Satz 1 InsO mit der Eröffnung des Insolvenzverfahrens beginnenden Geschäftsjahres in das Handelsregister durch Rückkehr zu dem bisherigen satzungsgemäßen Geschäftsjahr der Gesellschaft rechtsbegründende Wirkung hat.
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