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   OLG Frankfurt, 12.11.2020 - 26 U 70/19   

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OLG Frankfurt, 12.11.2020 - 26 U 70/19 (https://dejure.org/2020,48434)
OLG Frankfurt, Entscheidung vom 12.11.2020 - 26 U 70/19 (https://dejure.org/2020,48434)
OLG Frankfurt, Entscheidung vom 12. November 2020 - 26 U 70/19 (https://dejure.org/2020,48434)
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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (22)

  • BGH, 25.05.2020 - VI ZR 252/19

    Schadensersatzklage im sogenannten "Dieselfall" gegen die VW AG überwiegend

    Auszug aus OLG Frankfurt, 12.11.2020 - 26 U 70/19
    Die Beklagte hat dem Kläger in einer im Sinne des § 826 BGB gegen die guten Sitten verstoßenden Weise vorsätzlich einen Schaden zugefügt (vgl. zur Herstellerhaftung aus § 826 BGB im Rahmen des sog. Abgasskandals BGH, Urteil vom 25.05.2020 - VI ZR 252/19 -, NJW 2020, 1962, 1963 ff.).

    Dies steht wertungsmäßig einer unmittelbaren arglistigen Täuschung des Klägers gleich (vgl. BGH, Urteil vom 25.05.2020 - VI ZR 252/19 -, NJW 2020, 1962, 1965).

    Die installierte Motorsteuerungssoftware enthielt mit der „Umschaltlogik“ eine unzulässige Abschalteinrichtung im Sinne des Art. 5 Abs. 2 Satz 1 der Verordnung (EG) 715/2007 (vgl. etwa BGH, Urteil vom 25.05.2020 - VI ZR 252/19 -, NJW 2020, 1962, 1963 f.).

    Die Abschalteinrichtung wurde auf der Grundlage einer strategischen unternehmerischen Entscheidung über Jahre hinweg nicht nur im Unternehmen der Beklagten selbst, sondern auch bei mehreren Tochterunternehmen in verschiedenen Fahrzeugmodellen durch aktive, im Hinblick auf dieses Ergebnis gewollte präzise Programmierung der Motorsteuerungssoftware zur Beeinflussung der Abgasrückführung in die Motorsteuerung eingebaut, wobei bei einer Entdeckung der verwendeten Software gemäß § 5 Abs. 1 Fahrzeug-Zulassungsverordnung (FZV) eine Betriebsbeschränkung oder -untersagung hätte erfolgen können (vgl. BGH, Urteil vom 25.05.2020 - VI ZR 252/19 -, NJW 2020, 1962, 1964 f.).

    Der Käufer eines Fahrzeugs setzt daher - gleichgültig, ob er das Fahrzeug neu oder gebraucht erwirbt - die Einhaltung der entsprechenden Vorgaben arglos als selbstverständlich voraus (s. BGH, Urteil vom 25.05.2020 - VI ZR 252/19 -, NJW 2020, 1962, 1965).

    Vielmehr muss eine besondere Verwerflichkeit seines Verhaltens hinzutreten, die sich aus dem verfolgten Ziel, den eingesetzten Mitteln, der zutage getretenen Gesinnung oder den eingetretenen Folgen ergeben kann (vgl. etwa BGH, Urteil vom 25.05.2020 - VI ZR 252/19 -, NJW 2020, 1962, 1963).

    Die Verwerflichkeit kann sich auch aus einer bewussten Täuschung ergeben (vgl. BGH, Urteil vom 25.05.2020 - VI ZR 252/19 -, NJW 2020, 1962, 1963 f.).

    Das an sich erlaubte Ziel der Erhöhung des Gewinns wird auch im Verhältnis zu dem Käufer eines der betroffenen Fahrzeuge aber dann verwerflich, wenn es auf der Grundlage einer strategischen Unternehmensentscheidung durch arglistige Täuschung der zuständigen Typgenehmigungs- und Marktüberwachungsbehörde - des KBA (§ 2 Abs. 1 EG-FGV) - erreicht werden soll, und dies mit einer Gesinnung verbunden ist, die sich sowohl im Hinblick auf die für den einzelnen Käufer möglicherweise eintretenden Folgen und Schäden als auch im Hinblick auf die insoweit geltenden Rechtsvorschriften, insbesondere zum Schutz der Gesundheit der Bevölkerung und der Umwelt, gleichgültig zeigt (vgl. BGH, Urteil vom 25.05.2020 - VI ZR 252/19 -, NJW 2020, 1962, 1964; Senat, Urteil vom 24.09.2020 - 26 U 69/19 -, juris; Arnold, JuS 2020, 684, 685).

    Ein solches Vorgehen verstößt derart gegen die Mindestanforderungen im Rechts- und Geschäftsverkehr auf dem hier betroffenen Markt für Kraftfahrzeuge, dass ein Ausgleich der bei den einzelnen Käufern verursachten Vermögensschäden geboten erscheint (vgl. BGH, Urteil vom 25.05.2020 - VI ZR 252/19 -, NJW 2020, 1962, 1964).

    Allein maßgebend ist, dass der abgeschlossene Vertrag, nämlich die Eigenschaften des Kaufgegenstands, nicht den berechtigten Erwartungen der Getäuschten entsprach und überdies die Leistung für seine Zwecke nicht voll brauchbar war (vgl. BGH, Urteil vom 25.05.2020 - VI ZR 252/19 -, NJW 2020, 1962, 1967 f.; Senat, Urteil vom 24.09.2020 - 26 U 69/19 -, juris).

    Der im August 2012 unter Verletzung des wirtschaftlichen Selbstbestimmungsrechts des Klägers sittenwidrig herbeigeführte ungewollte Vertragsschluss, der im Rahmen des § 826 BGB den Schaden begründet, wird auch durch ein - zumal angesichts einer anderenfalls drohenden Betriebsuntersagung vorgenommenes - Software-Update nicht rückwirkend zu einem gewollten Vertragsschluss (vgl. BGH, Urteil vom 25.05.2020 - VI ZR 252/19 -, NJW 2020, 1962, 1969; Senat, Urteil vom 03.09.2020 - 26 U 59/19 -, juris).

    Denn Zweck des Autokaufs ist grundsätzlich der Erwerb zur Fortbewegung im öffentlichen Straßenverkehr (vgl. BGH, Urteil vom 25.05.2020 - VI ZR 252/19 -, NJW 2020, 1962, 1968; Senat, Urteil vom 24.09.2020 - 26 U 69/19 -, juris).

    Für den getrennt davon erforderlichen subjektiven Tatbestand der Sittenwidrigkeit genügt die Kenntnis der tatsächlichen Umstände, die das Sittenwidrigkeitsurteil begründen (vgl. BGH, Urteil vom 25.05.2020 - VI ZR 252/19 -, NJW 2020, 1962, 1969; Sprau, in: Palandt, BGB, 79. Aufl. 2020, § 826, Rdnr. 8).

    Den Prozessgegner der primär darlegungsbelasteten Partei trifft in der Regel eine sekundäre Darlegungslast, wenn die primär darlegungsbelastete Partei keine nähere Kenntnis der maßgeblichen Umstände und auch keine Möglichkeit zur weiteren Sachverhaltsaufklärung hat, während dem Prozessgegner nähere Angaben dazu ohne weiteres möglich und zumutbar sind (vgl. BGH, Urteil vom 18.01.2018 - I ZR 150/15 -, NJW 2018, 2412, 2414; Urteil vom 25.05.2020 - VI ZR 252/19 -, NJW 2020, 1962, 1966; Senat, Teilurteil vom 30.04.2020 - 26 U 31/18 -, Entscheidungsumdruck, S. 17 f.; Arnold, JuS 2020, 684, 686).

    So liegt es jedenfalls dann, wenn konkrete Anhaltspunkte für diese Behauptung bestehen (vgl. BGH, Urteil vom 25.05.2020 - VI ZR 252/19 -, NJW 2020, 1962, 1966 f.; Senat, Urteil vom 24.09.2020 - 26 U 69/19 -, juris).

    Genügt er dem nicht, gilt der Vortrag der Klagepartei als zugestanden, § 138 Abs. 3 ZPO (vgl. BGH, Urteil vom 18.01.2018 - I ZR 150/15 -, NJW 2018, 2412, 2414; Urteil vom 25.05.2020 - VI ZR 252/19 -, NJW 2020, 1962, 1966; Senat, Urteil vom 24.09.2020 - 26 U 69/19 -, juris).

    Warum es ihr nicht möglich sein soll, dies in Erfahrung zu bringen und vorzutragen, ist nicht plausibel (vgl. etwa BGH, Urteil vom 25.05.2020 - VI ZR 252/19 -, NJW 2020, 1962, 1967; Senat, Urteil vom 24.09.2020 - 26 U 69/19 -, juris; OLG Koblenz, Urteil vom 12.06.2019 - 5 U 1318/18 -, NJW 2019, 2237, 2242 f.).

    Dem Kläger ist durch das sittenwidrige Verhalten der Beklagten ein Schaden entstanden ist, §§ 826, 249 Abs. 1 BGB, der - wie oben bereits erwähnt - in dem Abschluss des Kaufvertrags über das bemakelte Fahrzeug liegt (vgl. dazu näher BGH, Urteil vom 25.05.2020 - VI ZR 252/19 -, NJW 2020, 1962, 1967 f.).

    Der Kläger hat durch den ungewollten Vertragsschluss eine Leistung erhalten, die für seine Zwecke nicht voll brauchbar war (vgl. BGH, Urteil vom 25.05.2020 - VI ZR 252/19 -, NJW 2020, 1962, 1968; Senat, Urteil vom 24.09.2020 - 26 U 69/19 -, juris).

    Das rechtfertigt nach der allgemeinen Lebenserfahrung die Annahme, dass ein Käufer, der - wie hier der Kläger - ein Fahrzeug zur eigenen Nutzung erwirbt, bei der bestehenden Gefahr einer Betriebsbeschränkung oder -untersagung von dem Erwerb des Fahrzeugs abgesehen hätte (vgl. BGH, Urteil vom 25.05.2020 - VI ZR 252/19 -, NJW 2020, 1962, 1968; Senat, Urteil vom 24.09.2020 - 26 U 69/19 -, juris; Heese, JZ 2020, 178, 182).

    Es ist ausgeschlossen, dass ein Käufer, dem es auf die Gebrauchsfähigkeit des Kraftfahrzeugs wie ausgeführt maßgeblich ankommt, ein Fahrzeug erwirbt, bei dem eine auch nur abstrakte Gefahr der Betriebsbeschränkung oder -untersagung besteht, wenn gleichzeitig unklar ist, ob überhaupt, wenn ja zu welchem Zeitpunkt und wie - vor allem ohne Nachteil für den Käufer - der Mangel behoben werden kann (vgl. BGH, Urteil vom 25.05.2020 - VI ZR 252/19 -, NJW 2020, 1962, 1968).

    Da diese die grundlegende und mit der bewussten Täuschung des KBA verbundene strategische Entscheidung in Bezug auf die Entwicklung und Verwendung der unzulässigen Software jedenfalls kannten und jahrelang umsetzten, ist schon nach der Lebenserfahrung davon auszugehen, dass ihnen als für die zentrale Aufgabe der Entwicklung und des Inverkehrbringens der Fahrzeuge zuständigem Organ oder verfassungsmäßigem Vertreter (§ 31 BGB) bewusst war, in Kenntnis des Risikos einer Betriebsbeschränkung oder -untersagung der betroffenen Fahrzeuge werde niemand - ohne einen erheblichen, dies berücksichtigenden Abschlag vom Kaufpreis - ein damit belastetes Fahrzeug erwerben (vgl. BGH, Urteil vom 25.05.2020 - VI ZR 252/19 -, NJW 2020, 1962, 1970).

    Dass sie dabei darauf vertraut haben mögen, das sittenwidrige Handeln werde nicht aufgedeckt werden, schließt den Vorsatz nicht aus, weil der Schaden im ungewollten Vertragsschluss, nicht dagegen in einer etwaigen Betriebsuntersagung liegt (vgl. BGH, Urteil vom 25.05.2020 - VI ZR 252/19 -, NJW 2020, 1962, 1970; Senat, Urteil vom 24.09.2020 - 26 U 69/19 -, juris).

    Auf der Rechtsfolgenseite kann der Kläger also verlangen, so gestellt zu werden, wie er stehen würde, wenn er den Kaufvertrag vom 7. August 2012 nicht abgeschlossen hätte (vgl. BGH, Urteil vom 25.05.2020 - VI ZR 252/19 -, NJW 2020, 1962, 1969 m. w. N.).

    Auf diese Forderung muss sich der Kläger allerdings die von ihm gezogenen Nutzungen anrechnen lassen (vgl. BGH, Urteil vom 25.05.2020 - VI ZR 252/19 -, NJW 2020, 1962, 1970 ff.).

    Die Grundsätze der Vorteilsausgleichung gelten auch für einen Anspruch aus vorsätzlicher sittenwidriger Schädigung gem. § 826 BGB (vgl. BGH, Urteil vom 25.05.2020 - VI ZR 252/19 -, NJW 2020, 1962, 1970).

    Die maßgeblichen Rechtsfragen hingegen sind allesamt höchstrichterlich geklärt (s. etwa BGH, Urteil vom 25.05.2020 - VI ZR 252/19 -, NJW 2020, 1962 ff.; Urteil vom 30.07.2020 - VI ZR 397/19 -, NJW 2020, 2806 ff.).

  • OLG Frankfurt, 24.09.2020 - 26 U 69/19

    Erstattung vorgerichtlicher Rechtsanwaltskosten in Bezug auf den sog.

    Auszug aus OLG Frankfurt, 12.11.2020 - 26 U 70/19
    Das an sich erlaubte Ziel der Erhöhung des Gewinns wird auch im Verhältnis zu dem Käufer eines der betroffenen Fahrzeuge aber dann verwerflich, wenn es auf der Grundlage einer strategischen Unternehmensentscheidung durch arglistige Täuschung der zuständigen Typgenehmigungs- und Marktüberwachungsbehörde - des KBA (§ 2 Abs. 1 EG-FGV) - erreicht werden soll, und dies mit einer Gesinnung verbunden ist, die sich sowohl im Hinblick auf die für den einzelnen Käufer möglicherweise eintretenden Folgen und Schäden als auch im Hinblick auf die insoweit geltenden Rechtsvorschriften, insbesondere zum Schutz der Gesundheit der Bevölkerung und der Umwelt, gleichgültig zeigt (vgl. BGH, Urteil vom 25.05.2020 - VI ZR 252/19 -, NJW 2020, 1962, 1964; Senat, Urteil vom 24.09.2020 - 26 U 69/19 -, juris; Arnold, JuS 2020, 684, 685).

    Allein maßgebend ist, dass der abgeschlossene Vertrag, nämlich die Eigenschaften des Kaufgegenstands, nicht den berechtigten Erwartungen der Getäuschten entsprach und überdies die Leistung für seine Zwecke nicht voll brauchbar war (vgl. BGH, Urteil vom 25.05.2020 - VI ZR 252/19 -, NJW 2020, 1962, 1967 f.; Senat, Urteil vom 24.09.2020 - 26 U 69/19 -, juris).

    Denn Zweck des Autokaufs ist grundsätzlich der Erwerb zur Fortbewegung im öffentlichen Straßenverkehr (vgl. BGH, Urteil vom 25.05.2020 - VI ZR 252/19 -, NJW 2020, 1962, 1968; Senat, Urteil vom 24.09.2020 - 26 U 69/19 -, juris).

    So liegt es jedenfalls dann, wenn konkrete Anhaltspunkte für diese Behauptung bestehen (vgl. BGH, Urteil vom 25.05.2020 - VI ZR 252/19 -, NJW 2020, 1962, 1966 f.; Senat, Urteil vom 24.09.2020 - 26 U 69/19 -, juris).

    Genügt er dem nicht, gilt der Vortrag der Klagepartei als zugestanden, § 138 Abs. 3 ZPO (vgl. BGH, Urteil vom 18.01.2018 - I ZR 150/15 -, NJW 2018, 2412, 2414; Urteil vom 25.05.2020 - VI ZR 252/19 -, NJW 2020, 1962, 1966; Senat, Urteil vom 24.09.2020 - 26 U 69/19 -, juris).

    Die strategische und wirtschaftliche Bedeutung der Frage nach der Einhaltung der Abgaswerte gekoppelt mit der Zahl der betroffenen Fahrzeuge und der mangelnden Transparenz sind hier ebenso zu berücksichtigen wie der Umstand, dass die Vorstandsmitglieder nicht nur fachlich in der Lage waren, die Problemlage zu erfassen und die Lösungswege zu erkennen, sondern dies auch in deren Zuständigkeit fiel (vgl. etwa Senat, Urteil vom 24.09.2020 - 26 U 69/19 -, juris; OLG Koblenz, Urteil vom 12.06.2019 - 5 U 1318/18 -, NJW 2019, 2237, 2242).

    Warum es ihr nicht möglich sein soll, dies in Erfahrung zu bringen und vorzutragen, ist nicht plausibel (vgl. etwa BGH, Urteil vom 25.05.2020 - VI ZR 252/19 -, NJW 2020, 1962, 1967; Senat, Urteil vom 24.09.2020 - 26 U 69/19 -, juris; OLG Koblenz, Urteil vom 12.06.2019 - 5 U 1318/18 -, NJW 2019, 2237, 2242 f.).

    Obwohl mithin mehrere Erkenntnisquellen zur Verfügung standen, hat sie - trotz des Ablaufs mehrerer Jahre - nichts zu den hieraus gewonnenen Erkenntnissen mitgeteilt (vgl. etwa Senat, Urteil vom 24.09.2020 - 26 U 69/19 -, juris; OLG Koblenz, Urteil vom 12.06.2019 - 5 U 1318/18 -, NJW 2019, 2237, 2242 f.).

    Der Kläger hat durch den ungewollten Vertragsschluss eine Leistung erhalten, die für seine Zwecke nicht voll brauchbar war (vgl. BGH, Urteil vom 25.05.2020 - VI ZR 252/19 -, NJW 2020, 1962, 1968; Senat, Urteil vom 24.09.2020 - 26 U 69/19 -, juris).

    Das rechtfertigt nach der allgemeinen Lebenserfahrung die Annahme, dass ein Käufer, der - wie hier der Kläger - ein Fahrzeug zur eigenen Nutzung erwirbt, bei der bestehenden Gefahr einer Betriebsbeschränkung oder -untersagung von dem Erwerb des Fahrzeugs abgesehen hätte (vgl. BGH, Urteil vom 25.05.2020 - VI ZR 252/19 -, NJW 2020, 1962, 1968; Senat, Urteil vom 24.09.2020 - 26 U 69/19 -, juris; Heese, JZ 2020, 178, 182).

    Dass sie dabei darauf vertraut haben mögen, das sittenwidrige Handeln werde nicht aufgedeckt werden, schließt den Vorsatz nicht aus, weil der Schaden im ungewollten Vertragsschluss, nicht dagegen in einer etwaigen Betriebsuntersagung liegt (vgl. BGH, Urteil vom 25.05.2020 - VI ZR 252/19 -, NJW 2020, 1962, 1970; Senat, Urteil vom 24.09.2020 - 26 U 69/19 -, juris).

    Auch die maßgeblichen Umstände für die Bewertung dieses Vorgehens als sittenwidrig sind bei dieser Sachlage der entscheidenden Person bekannt gewesen (vgl. Senat, Urteil vom 24.09.2020 - 26 U 69/19 -, juris; OLG Hamm, Urteil vom 10.09.2019 - 13 U 149/18 -, juris).

    Ob dem Kläger möglicherweise Zinsen aus einem höheren Betrag für den Zeitraum zwischen Rechtshängigkeit und dem Schluss der mündlichen Verhandlung zustünden (vgl. zur Berechnung der Rechtshängigkeitszinsen im Falle von auf den Kaufpreiserstattungsanspruch anzurechnenden Nutzungsvorteilen etwa Senat, Urteil vom 03.09.2020 - 26 U 59/19 -, juris; Urteil vom 24.09.2020 - 26 U 69/19 -, juris), kann im Streitfall offenbleiben, da der Kläger seine Zinsforderung zuletzt auf Zinsen aus einem Hauptforderungsbetrag in Höhe von € 36.545,30 beschränkt hat, so dass der erkennende Einzelrichter keine Zinsen auf einen höheren Hauptforderungsbetrag zusprechen darf (§ 308 Abs. 1 ZPO).

  • OLG Koblenz, 12.06.2019 - 5 U 1318/18

    Schadensersatz gegen VW wegen vorsätzlicher sittenwidriger Schädigung im

    Auszug aus OLG Frankfurt, 12.11.2020 - 26 U 70/19
    Die strategische und wirtschaftliche Bedeutung der Frage nach der Einhaltung der Abgaswerte gekoppelt mit der Zahl der betroffenen Fahrzeuge und der mangelnden Transparenz sind hier ebenso zu berücksichtigen wie der Umstand, dass die Vorstandsmitglieder nicht nur fachlich in der Lage waren, die Problemlage zu erfassen und die Lösungswege zu erkennen, sondern dies auch in deren Zuständigkeit fiel (vgl. etwa Senat, Urteil vom 24.09.2020 - 26 U 69/19 -, juris; OLG Koblenz, Urteil vom 12.06.2019 - 5 U 1318/18 -, NJW 2019, 2237, 2242).

    Warum es ihr nicht möglich sein soll, dies in Erfahrung zu bringen und vorzutragen, ist nicht plausibel (vgl. etwa BGH, Urteil vom 25.05.2020 - VI ZR 252/19 -, NJW 2020, 1962, 1967; Senat, Urteil vom 24.09.2020 - 26 U 69/19 -, juris; OLG Koblenz, Urteil vom 12.06.2019 - 5 U 1318/18 -, NJW 2019, 2237, 2242 f.).

    Obwohl mithin mehrere Erkenntnisquellen zur Verfügung standen, hat sie - trotz des Ablaufs mehrerer Jahre - nichts zu den hieraus gewonnenen Erkenntnissen mitgeteilt (vgl. etwa Senat, Urteil vom 24.09.2020 - 26 U 69/19 -, juris; OLG Koblenz, Urteil vom 12.06.2019 - 5 U 1318/18 -, NJW 2019, 2237, 2242 f.).

  • LG Frankfurt/Main, 29.11.2019 - 5 O 255/19
    Auszug aus OLG Frankfurt, 12.11.2020 - 26 U 70/19
    das am 29. November 2019 verkündete Urteil des Landgerichts Frankfurt am Main, Az.: 2-05 O 255/19, im Umfang der Beschwer der Beklagten abzuändern und die Klage vollumfänglich abzuweisen.

    Der Kläger hatte zunächst beantragt, unter Abänderung des am 29. November 2019 verkündeten Urteils des Landgerichts Frankfurt am Main (Az. 1. Instanz: 2-05 O 255/19) die Beklagte zu verurteilen, Zug um Zug gegen Übereignung des Fahrzeugs der Marke Audi mit der Fahrgestellnummer … an den Kläger den Kaufpreis in Höhe von € 47.750,00 abzüglich eines ins Ermessen des Gerichts zu stellenden Nutzungsentschädigungsbetrages nebst Zinsen (a) in Höhe von 4% aus € 47.750,00 Euro vom 23. August 2012 bis zum 27. Dezember 2017 sowie (b) in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz aus € 42.688,50 seit dem 27. Januar 2018 zu zahlen (1), festzustellen, dass sich die Beklagte mit der Rücknahme dieses Fahrzeugs in Annahmeverzug befindet (2) sowie die Beklagte zu verurteilen, ihn von den Kosten des außergerichtlichen Vorgehens in Höhe von € 1.706,94 freizustellen (3).

    Mit Anwaltsschriftsatz vom 23. Oktober 2020 änderte er seinen Antrag dahingehend ab, dass er beantragte, unter Abänderung des am 29. November 2019 verkündeten Urteils des Landgerichts Frankfurt am Main (Az. erste Instanz: 2-05 O 255/19) die Beklagte zu verurteilen, Zug um Zug gegen Übereignung des Fahrzeugs der Marke Audi mit der Fahrgestellnummer … an den Kläger den Kaufpreis in Höhe von € 47.750,00 abzüglich eines Nutzungsentschädigungsbetrages in Höhe von € 10.420,00 nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz aus € 37.330,00 seit dem 27. Januar 2018 zu zahlen (1), festzustellen, dass sich die Beklagte mit der Rücknahme dieses Fahrzeugs in Annahmeverzug befindet (2) sowie die Beklagte zu verurteilen, den Kläger von den Kosten des außergerichtlichen Vorgehens in Höhe von € 1.706,94 freizustellen (3).

    unter Abänderung des am 29. November 2019 verkündeten Urteils des Landgerichts Frankfurt am Main (Az. erste Instanz: 2-05 O 255/19) die Beklagte zu verurteilen, Zug um Zug gegen Übereignung des Fahrzeugs der Marke Audi mit der Fahrgestellnummer … an den Kläger den Kaufpreis in Höhe von € 47.750,00 Euro abzüglich eines Nutzungsentschädigungsbetrages in Höhe von € 11.204,70 Euro nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz aus € 36.545,30 seit dem 27. Januar 2018 zu zahlen,.

  • BGH, 09.04.2019 - VI ZR 89/18

    Zur Haftung für Uploads durch Dritte

    Auszug aus OLG Frankfurt, 12.11.2020 - 26 U 70/19
    Erstattungsfähig sind gem. § 249 Abs. 1 BGB diejenigen Rechtsverfolgungskosten, die aus Sicht der Schadensersatzgläubigerin zur Wahrnehmung und Durchsetzung ihrer Rechte erforderlich und zweckmäßig waren (vgl. etwa BGH, Urteil vom 09.04.2019 - VI ZR 89/18 -, NJW-RR 2019, 1187, 1190).

    Die Erforderlichkeit und Zweckmäßigkeit der konkreten Rechtsverfolgung stellen echte, von dem Geschädigten darzulegende und zu beweisende Anspruchsvoraussetzungen dar und nicht lediglich im Rahmen des § 254 BGB bedeutsame, die Ersatzpflicht beschränkende und damit in die Darlegungs- und Beweislast des Schädigers fallende Umstände (s. etwa BGH, Urteil vom 09.04.2019 - VI ZR 89/18 -, NJW-RR 2019, 1187, 1190).

  • BGH, 30.07.2020 - VI ZR 397/19

    Abgasskandal: Keine Deliktzinsen für geschädigte VW-Käufer

    Auszug aus OLG Frankfurt, 12.11.2020 - 26 U 70/19
    Insbesondere ist der Streitfall mit den unter der Bezeichnung „fur semper in mora“ erörterten Sachverhaltskonstellationen (vgl. dazu etwa Vieweg, in: Staudinger, BGB, Neubearbeitung 2015, § 848, Rdnr. 3) nicht vergleichbar (s. BGH, Urteil vom 30.07.2020 - VI ZR 397/19 -, NJW 2020, 2806, 2809).

    Die maßgeblichen Rechtsfragen hingegen sind allesamt höchstrichterlich geklärt (s. etwa BGH, Urteil vom 25.05.2020 - VI ZR 252/19 -, NJW 2020, 1962 ff.; Urteil vom 30.07.2020 - VI ZR 397/19 -, NJW 2020, 2806 ff.).

  • BGH, 18.01.2018 - I ZR 150/15

    Schadensersatzansprüche wegen einer ohne Wissen des Klägers von seinem

    Auszug aus OLG Frankfurt, 12.11.2020 - 26 U 70/19
    Den Prozessgegner der primär darlegungsbelasteten Partei trifft in der Regel eine sekundäre Darlegungslast, wenn die primär darlegungsbelastete Partei keine nähere Kenntnis der maßgeblichen Umstände und auch keine Möglichkeit zur weiteren Sachverhaltsaufklärung hat, während dem Prozessgegner nähere Angaben dazu ohne weiteres möglich und zumutbar sind (vgl. BGH, Urteil vom 18.01.2018 - I ZR 150/15 -, NJW 2018, 2412, 2414; Urteil vom 25.05.2020 - VI ZR 252/19 -, NJW 2020, 1962, 1966; Senat, Teilurteil vom 30.04.2020 - 26 U 31/18 -, Entscheidungsumdruck, S. 17 f.; Arnold, JuS 2020, 684, 686).

    Genügt er dem nicht, gilt der Vortrag der Klagepartei als zugestanden, § 138 Abs. 3 ZPO (vgl. BGH, Urteil vom 18.01.2018 - I ZR 150/15 -, NJW 2018, 2412, 2414; Urteil vom 25.05.2020 - VI ZR 252/19 -, NJW 2020, 1962, 1966; Senat, Urteil vom 24.09.2020 - 26 U 69/19 -, juris).

  • OLG Frankfurt, 03.09.2020 - 26 U 59/19

    VW-Dieselskandal: Rechtshängigkeitszinsen bei auf den

    Auszug aus OLG Frankfurt, 12.11.2020 - 26 U 70/19
    Der im August 2012 unter Verletzung des wirtschaftlichen Selbstbestimmungsrechts des Klägers sittenwidrig herbeigeführte ungewollte Vertragsschluss, der im Rahmen des § 826 BGB den Schaden begründet, wird auch durch ein - zumal angesichts einer anderenfalls drohenden Betriebsuntersagung vorgenommenes - Software-Update nicht rückwirkend zu einem gewollten Vertragsschluss (vgl. BGH, Urteil vom 25.05.2020 - VI ZR 252/19 -, NJW 2020, 1962, 1969; Senat, Urteil vom 03.09.2020 - 26 U 59/19 -, juris).

    Ob dem Kläger möglicherweise Zinsen aus einem höheren Betrag für den Zeitraum zwischen Rechtshängigkeit und dem Schluss der mündlichen Verhandlung zustünden (vgl. zur Berechnung der Rechtshängigkeitszinsen im Falle von auf den Kaufpreiserstattungsanspruch anzurechnenden Nutzungsvorteilen etwa Senat, Urteil vom 03.09.2020 - 26 U 59/19 -, juris; Urteil vom 24.09.2020 - 26 U 69/19 -, juris), kann im Streitfall offenbleiben, da der Kläger seine Zinsforderung zuletzt auf Zinsen aus einem Hauptforderungsbetrag in Höhe von € 36.545,30 beschränkt hat, so dass der erkennende Einzelrichter keine Zinsen auf einen höheren Hauptforderungsbetrag zusprechen darf (§ 308 Abs. 1 ZPO).

  • BGH, 27.03.2003 - V ZR 291/02

    Anforderungen an die Begründung einer Nichtzulassungsbeschwerde wegen

    Auszug aus OLG Frankfurt, 12.11.2020 - 26 U 70/19
    Eine Abweichung in diesem Sinne liegt dann vor, wenn das Berufungsgericht ein und dieselbe Rechtsfrage anders beantwortet als die Vergleichsentscheidung, also einen Rechtssatz aufstellt, der sich mit dem in der Vergleichsentscheidung aufgestellten Rechtssatz nicht deckt (vgl. BGH, Beschluss vom 04.07.2002 - V ZR 75/02 -, NJW 2002, 2295; Beschluss vom 27.03.2003 - V ZR 291/02 -, NJW 2003, 1943, 1945; OLG Frankfurt am Main, Urteil vom 31.10.2013 - 15 U 127/13 -, juris).
  • BGH, 28.04.1988 - IX ZR 127/87

    Enteignung im Iran und Bürgschaft

    Auszug aus OLG Frankfurt, 12.11.2020 - 26 U 70/19
    Bei der Kostenentscheidung für den zweiten Rechtszug ist zu berücksichtigen, dass bei einem (Teil-) Unterliegen mit Nebenforderungen, die betragsmäßig - wie hier - mehr als 10 % der Hauptforderung ausmachen, ein fiktiver Streitwert zu bilden ist, aus dem die Quote nach § 92 ZPO zu berechnen ist (vgl. etwa BGH, Urteil vom 28.04.1988 - IX ZR 127/87 -, NJW 1988, 2173, 2175; KG, Urteil vom 16.05.2013 - 8 U 258/11 -, juris; Senat, Beschluss vom 05.10.2020 - 26 U 19/20 -, juris; OLG Frankfurt am Main, Urteil vom 10.10.2013 - 15 U 256/11 -, juris; Schulz, in: Münchener Kommentar zur ZPO, 6. Aufl. 2020, § 92, Rdnr. 4).
  • KG, 16.05.2013 - 8 U 258/11

    Anlageberatungsvertrag: Anrechnung von Steuervorteilen auf den

  • BGH, 12.07.2006 - X ZR 157/05

    Verzug durch Überschreitung der kalendermäßig bestimmten Leistungszeit bei

  • BGH, 04.07.2002 - V ZR 75/02

    Voraussetzungen der Zulassung der Revision wegen eines wesentlichen

  • OLG Frankfurt, 05.10.2020 - 26 U 19/20

    Notwendigkeit einer Kostenentscheidung im Falle der Rücknahme der Berufung der

  • BGH, 08.01.2019 - VIII ZR 225/17

    Dieselskandal: Zur Frage des Anspruchs des Käufers eines mangelhaften

  • OLG Hamm, 10.09.2019 - 13 U 149/18

    Abgasskandal: VW muss Schadensersatz an Kundin zahlen

  • BGH, 18.07.2017 - VI ZR 465/16

    Schadensersatz bei Kfz-Unfall: Maßgeblicher Gegenstandswert für den Anspruch auf

  • OLG Frankfurt, 10.10.2013 - 15 U 256/11

    Fehlerhafte Anlageberatung bei einem Medienfonds; Schätzung des entgangenen

  • OLG Frankfurt, 31.10.2013 - 15 U 127/13

    Zur Schadensminderungsobliegenheit im Zusammenhang mit der Geltendmachung von

  • OLG Köln, 03.01.2019 - 18 U 70/18

    Abgasskandal - Sittenwidrige vorsätzliche Schädigung des Kunden

  • OLG Schleswig, 31.01.2020 - 17 U 95/19

    Haftung des Motorenherstellers gemäß § 826 BGB für das Inverkehrbringen von

  • OLG Celle, 22.01.2020 - 7 U 445/18

    Schadensersatz anlässlich des Erwerbs eines Kraftfahrzeugs des VW-Konzerns;

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