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   OLG Frankfurt, 13.04.2016 - 1 SV 8/16   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2016,10055
OLG Frankfurt, 13.04.2016 - 1 SV 8/16 (https://dejure.org/2016,10055)
OLG Frankfurt, Entscheidung vom 13.04.2016 - 1 SV 8/16 (https://dejure.org/2016,10055)
OLG Frankfurt, Entscheidung vom 13. April 2016 - 1 SV 8/16 (https://dejure.org/2016,10055)
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Volltextveröffentlichungen (7)

  • openjur.de
  • Justiz Hessen

    § 2 Abs. 2 FamFG, § 3 FamFG, § 4 FamFG, § 5 Abs. 1 FamFG, § 152 Abs. 3 FamFG
    Bestimmung des örtlich zuständigen Gerichts bei unbegleiteten minderjährigen Flüchtlingen

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Bestimmung des örtlich zuständigen Gerichts bei unbegleiteten minderjährigen Flüchtlingen

  • hefam (Datenbank hessische Familiengerichte)

    FamFG 2 Abs. 2; FamFG 3; FamFG 4; FamFG 5 Abs. 1; FamFG 152 Abs. 3
    Unbegleiteter minderjähriger Flüchtling; Zuständigkeit, örtlich; Abgabe; Verweisung; Rechtliches Gehör; Fürsorgegericht; Aufenthalt, gewöhnlich; perpetuatio fori

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Unbegleiteter minderjähriger Flüchtling; örtliche Zuständigkeit; Abgabe; Verweisung; rechtliches Gehör; Fürsorgepflicht; gewöhnlicher Aufenthalt; perpetuatio fori

  • rechtsportal.de

    Bestimmung des örtlich zuständigen Familiengerichts bei (Weiter-)Verweisung im Falle unbegleitet eingereister Minderjähriger

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (2)

  • wolterskluwer-online.de (Kurzinformation)

    Bestimmung des örtlich zuständigen Gerichts bei unbegleiteten minderjährigen Flüchtlingen

  • Wolters Kluwer (Kurzinformation)

    Bestimmung des örtlich zuständigen Gerichts bei unbegleiteten minderjährigen Flüchtlingen

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • FamRZ 2016, 1691
 
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Wird zitiert von ... (3)Neu Zitiert selbst (2)

  • BGH, 07.08.1996 - XII ARZ 7/96

    Bindungswirkung eines Verweisungsbeschlusses; Bestimmung des zuständigen Gerichts

    Auszug aus OLG Frankfurt, 13.04.2016 - 1 SV 8/16
    Die Voraussetzungen, die es ausnahmsweise rechtfertigen, dem Verweisungsbeschluss eine Bindungswirkung nicht zukommen zu lassen, sind vorliegend erfüllt, weil das Amtsgericht Büdingen seinen Beschluss unter Verletzung des Anspruchs der Beteiligten auf Gewährung rechtlichen Gehörs erlassen hat (hierzu nur BGH, FamRZ 1997, 171, 172).
  • OLG Hamm, 13.01.2016 - 2 SAF 17/15

    Örtliche Zuständigkeit des Familiengerichts im Sorgerechtsprozess

    Auszug aus OLG Frankfurt, 13.04.2016 - 1 SV 8/16
    Zwar kann eine entsprechende Anwendung des § 5 Abs. 1 Nr. 4 FamFG in Betracht kommen, wenn verschiedene mit einer Sache befasste Gerichte ihre Kompetenz nicht durch Beschluss leugnen, doch ist immer Voraussetzung, dass eine ernsthaft und als endgültig gemeinte Unzuständigkeitserklärung des jeweiligen Gerichts vorliegt und diese den Beteiligten zumindest bekannt gemacht sein muss (vgl. zuletzt OLG Hamm, MDR 2016, 333f. mwN).
  • OLG Frankfurt, 04.01.2017 - 1 SV 27/16

    Kein Rückschluss aus Zuständigkeit für einstweilige Anordnung im Hinblick auf

    Veränderungen, auch des gewöhnlichen Aufenthalts, nach Verfahrenseinleitung berühren die einmal begründete örtliche Zuständigkeit nicht (§ 2 Abs. 2 FamFG), worauf der Senat auch in den von dem Amtsgericht Wiesbaden zitierten Entscheidungen 1 SV 8/16 (FamRZ 2016, 1691) und 1 UF 9/16 (zK 2016, 268) hingewiesen hat.
  • OLG Frankfurt, 19.03.2019 - 1 SV 5/19

    Zuständigkeitsbestimmung: Keine Bindungswirkung bei Verweisung gegen den

    Die Voraussetzungen einer Zuständigkeitsbestimmung nach § 113 Abs. 1 S. 2 FamFG i.V.m. § 36 Abs. 1 Ziff. 6 ZPO sind gegeben, denn jedes der beteiligten Gerichte hat mit Außenwirkung seine Zuständigkeit verneint und das jeweils andere Gericht für zuständig erachtet (OLG Hamm FamRZ 2016, 1391 = MDR 2016, 333 f. m.w.N.; OLG Frankfurt am Main FamRZ 2017, 236 und FamRZ 2016, 1691 sowie noch zum alten Recht BGH NJW-RR 1996, 1217; FamRZ 1992, 794; NJW 1986, 2058).
  • OLG Frankfurt, 04.04.2023 - 1 UFH 1/23

    Ermittlung der Muss-Beteiligten i.S.v. § 7 Abs. 2 FamFG

    Die Voraussetzungen einer Zuständigkeitsbestimmung nach § 5 Abs. 1 Nr. 4 FamFG sind nicht gegeben, denn die beteiligten Gerichte haben sich nicht rechtskräftig im Sinne dieser Vorschrift für unzuständig erklärt, d.h. mit Außenwirkung die eigene Zuständigkeit verneint und das jeweils andere Gericht für zuständig erachtet (vgl. OLG Hamm FamRZ 2016, 1391; OLG Frankfurt a. M. FamRZ 2017, 236 und FamRZ 2016, 1691 sowie noch zum alten Recht BGH NJW-RR 1996, 1217; FamRZ 1992, 794; NJW 1986, 2058).
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