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   OLG Frankfurt, 13.07.2011 - 1 U 43/10   

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https://dejure.org/2011,44063
OLG Frankfurt, 13.07.2011 - 1 U 43/10 (https://dejure.org/2011,44063)
OLG Frankfurt, Entscheidung vom 13.07.2011 - 1 U 43/10 (https://dejure.org/2011,44063)
OLG Frankfurt, Entscheidung vom 13. Juli 2011 - 1 U 43/10 (https://dejure.org/2011,44063)
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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (6)

  • BGH, 05.10.1993 - XI ZR 180/92

    Verjährungseinrede in der Zwangsvollstreckung

    Auszug aus OLG Frankfurt, 13.07.2011 - 1 U 43/10
    Soweit es um solche Rückstände geht, kann sich der Schuldner also auch gegenüber dinglichen Sicherungsrechten auf die Verjährung des schuldrechtlichen Anspruchs berufen; dies ergibt sich bei der Grundschuld aus der schuldrechtlichen Sicherungsabrede, durch die die dinglich nicht beschränkte Rechtsmacht des Gläubigers schuldrechtlich im Verhältnis der Sicherungsvertragsparteien auf das Maß begrenzt wird, das sich aus dem Kausalverhältnis ergibt (vgl. BGH, NJW 1993, 3318 [juris Rn. 33] zu § 223 BGB a.F.).
  • BGH, 17.05.2000 - VIII ZR 216/99

    Widersprüchliche Feststellungen im Berufungsurteil

    Auszug aus OLG Frankfurt, 13.07.2011 - 1 U 43/10
    Diese Tatsachenfeststellung, deren Berichtigung die Beklagte nicht beantragt hat, bindet den Senat (§ 314 ZPO); vom Geltungsbereich des § 314 ZPO werden auch diejenigen tatsächlichen Feststellungen erfasst, die in den Entscheidungsgründen enthalten sind (st. Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs vgl. BGH, NJW 2000, 3007 [juris Rn. 24]; NJW-RR 2005, 962 [juris Rn. 9]).
  • BGH, 09.03.2005 - VIII ZR 381/03

    Anforderungen an den Tatbestand des Berufungsurteils; Pflicht des

    Auszug aus OLG Frankfurt, 13.07.2011 - 1 U 43/10
    Diese Tatsachenfeststellung, deren Berichtigung die Beklagte nicht beantragt hat, bindet den Senat (§ 314 ZPO); vom Geltungsbereich des § 314 ZPO werden auch diejenigen tatsächlichen Feststellungen erfasst, die in den Entscheidungsgründen enthalten sind (st. Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs vgl. BGH, NJW 2000, 3007 [juris Rn. 24]; NJW-RR 2005, 962 [juris Rn. 9]).
  • BGH, 27.06.1990 - IV ZR 104/89

    Zulässigkeit einer Feststellungsklage eines Miterben zur Klärung einzelner

    Auszug aus OLG Frankfurt, 13.07.2011 - 1 U 43/10
    Da es eine wertverschiebende Teilungsanordnung grundsätzlich nicht geben kann (vgl. BGH, NJW-RR 1990, 1220 [juris Rn. 18]), wäre zwar dann, wenn ein Mehrwert zusätzlich zum Erbteil zugewendet sein soll, davon auszugehen, dass es sich dann tatsächlich um ein Vorausvermächtnis handelt.
  • BGH, 06.12.1989 - IVa ZR 59/88

    Auslegung einer sogenannten wertverschiebenden Teilungsanordnung

    Auszug aus OLG Frankfurt, 13.07.2011 - 1 U 43/10
    Eine solche testamentarische Aufteilung des Nachlasses kann dann als mit einer Teilungsanordnung verbundene Erbeinsetzung angesehen werden, wobei sich die jeweilige Erbquote aus dem Verhältnis des Wertes des zugewendeten Vermögensteils zum Wert des Gesamtnachlasses ergibt (vgl. BGH, NJW-RR 1990, 391 [juris Rn. 34]).
  • OLG Köln, 24.01.1992 - 2 Wx 38/91

    Wertverhältnis der zugewandten Einzelgegenstände zum Wert des Nachlasses als

    Auszug aus OLG Frankfurt, 13.07.2011 - 1 U 43/10
    Die Auslegungsregel des § 2087 Abs. 2 BGB, wonach die testamentarische Zuwendung bestimmter Einzelgegenstände im Zweifel als Vermächtnisanordnung und nicht als Erbeinsetzung anzusehen ist, greift dann nicht Platz, wenn dem Testament zweifelsfrei der Wille des Erblassers entnommen werden kann, dem oder den Bedachten sein gesamtes Vermögen oder (jeweils) einen Bruchteil desselben zuzuwenden und in ihm oder ihnen seine wirtschaftliche Stellung (teilweise) fortgesetzt zu wissen (vgl. OLG Köln, DNotZ 1993, 133 [juris Rn. 36]).
  • VG München, 16.12.2014 - M 4 K 13.561

    Prüfungsrecht; Erste Juristische Staatsprüfung 2012/2; Einwendungen gegen die

    Richtigerweise hätte der Kläger über die Auslegungsregel des § 2087 Abs. 2 BGB dazu kommen müssen, dass wegen des wirtschaftlichen Werts des Zugewendeten der Zweifel im Sinn von § 2087 Abs. 2 BGB ausgeräumt ist und ausnahmsweise eine Erbeinsetzung gewollt ist (vgl. z.B. OLG Frankfurt, U.v. 13.7.2011 - 1 U 43/10 - juris, Rn. 38; OLG München, B.v. 15.7.2010 - 31 Wx 33/10 - FamRZ 2011, 68, juris-Rn. 11 f.; OLG München, B.v. 21.5.2007 - 31 Wx 120/06 - FamRZ 2008, 187, juris-Rn. 13; Otte in Staudinger, BGB, Neubearbeitung 2013, § 2087 Rn. 19 ff.).
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