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   OLG Frankfurt, 13.09.2007 - 1 U 224/06   

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https://dejure.org/2007,16127
OLG Frankfurt, 13.09.2007 - 1 U 224/06 (https://dejure.org/2007,16127)
OLG Frankfurt, Entscheidung vom 13.09.2007 - 1 U 224/06 (https://dejure.org/2007,16127)
OLG Frankfurt, Entscheidung vom 13. September 2007 - 1 U 224/06 (https://dejure.org/2007,16127)
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Volltextveröffentlichungen (5)

  • openjur.de
  • Justiz Hessen

    § 249 Abs 2 S 1 BGB, § 253 Abs 1 BGB
    Schadensersatz wegen Verkehrsunfall: Entschädigung wegen Nutzungsausfalls eines Wohnmobils

  • Judicialis

    BGB § 249; ; BGB § 253

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    BGB § 249; BGB § 253
    Ersatzpflicht des Unfallverursachers erfasst nicht Nutzungsausfallentschädigung für Wohnmobile

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei) (Leitsatz)

    Anspruch auf Nutzungsausfallentschädigung für beschädigtes Wohnmobil; Abstrakte Berechnung einer Nutzungsausfallentschädigung bei einem immateriellen Schaden

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Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (9)

  • BGH, 15.12.1982 - VIII ZR 315/80

    Schadensersatz für den vorübergehenden Verlust der Nutzungsmöglichkeit eines

    Auszug aus OLG Frankfurt, 13.09.2007 - 1 U 224/06
    Diese Voraussetzungen sind bei einem Wohnmobil, das - seiner typischen Bestimmung gemäß - ausschließlich als Mittel der Freizeitgestaltung dient, nicht gegeben; eine abstrakt berechnete Nutzungsausfallentschädigung kommt nur dann und nur insoweit in Betracht, als der Geschädigte das Wohnmobil atypisch auch wie einen PKW nutzt, beispielsweise für Fahrten zur Arbeitsstätte oder für alltägliche Besorgungen, weil ihm hierfür kein weiterer PKW zur Verfügung steht (vgl. OLG Hamm VersR 1990, 864; OLG Celle NJW-RR 2004, 598; LG Kiel VersR 1988, 47; AG Sinzig NZV 1989, 77; für einen Wohnwagen BGHZ 86, 128, 133).

    Der Kommerzialisierungsgedanke, d. h. der Umstand, dass Wohnmobile auf dem Markt zur Vermietung angeboten und als jederzeit zur Verfügung stehende Übernachtungsmöglichkeit auch wirtschaftlich als wertvoll angesehen werden, begründet die Ersatzfähigkeit einer pauschal berechneten Nutzungsausfallentschädigung allein nicht (vgl. BGHZ 86, 128, 131; 89, 60, 64).

    Die Auswirkungen der zeitweiligen Gebrauchsentziehung beschränken sich in solchen Fällen - ähnlich wie bei einem Sportboot (BGHZ 89, 60, 64) oder einem Wohnwagen (BGHZ 86, 128, 133) - auf Einbußen in der Wahlfreiheit, die Freizeit zu gestalten.

  • BGH, 15.11.1983 - VI ZR 269/81

    Motorsportboot - § 249 BGB, vorübergehender Verlust der Gebrauchsmöglichkeit

    Auszug aus OLG Frankfurt, 13.09.2007 - 1 U 224/06
    Der Kommerzialisierungsgedanke, d. h. der Umstand, dass Wohnmobile auf dem Markt zur Vermietung angeboten und als jederzeit zur Verfügung stehende Übernachtungsmöglichkeit auch wirtschaftlich als wertvoll angesehen werden, begründet die Ersatzfähigkeit einer pauschal berechneten Nutzungsausfallentschädigung allein nicht (vgl. BGHZ 86, 128, 131; 89, 60, 64).

    Die Auswirkungen der zeitweiligen Gebrauchsentziehung beschränken sich in solchen Fällen - ähnlich wie bei einem Sportboot (BGHZ 89, 60, 64) oder einem Wohnwagen (BGHZ 86, 128, 133) - auf Einbußen in der Wahlfreiheit, die Freizeit zu gestalten.

  • OLG Düsseldorf, 26.04.2004 - 1 U 177/03

    Entschädigung für einen unfallbedingten Verlust der Nutzungsmöglichkeit eines

    Auszug aus OLG Frankfurt, 13.09.2007 - 1 U 224/06
    Der gegenteiligen Ansicht des OLG Düsseldorf (VersR 2001, 208 ff.; Urteil v. 26.04.2004, I-1 U 177/03, in juris dokumentiert), das generell einen Anspruch auf eine abstrakt berechnete Nutzungsausfallentschädigung für Wohnmobile unabhängig von deren Benutzung zu freizeitlichen oder alltäglichen Transportzwecken annimmt, vermag der Senat nicht zu folgen.
  • BGH, 09.07.1986 - GSZ 1/86

    Vorübergehende Unbenutzbarkeit eines Hauses als ersatzfähiger Vermögensschaden

    Auszug aus OLG Frankfurt, 13.09.2007 - 1 U 224/06
    Seit dem Beschluss des Bundesgerichtshofs - Großer Senat für Zivilsachen - vom 9.7.1986 (GSZ 1/86, BGHZ 98, 212, 222 f.) ist in der Rechtsprechung zu Recht anerkannt, dass eine abstrakt, nicht anhand konkret messbarer Vermögenseinbußen berechnete Nutzungsausfallentschädigung nur bei Sachen in Betracht kommt, auf deren ständige Verfügbarkeit die eigenwirtschaftliche Lebenshaltung typischerweise angewiesen ist; die Funktionsstörung muss sich typischerweise als solche auf die materiale Grundlage der Lebenshaltung signifikant auswirken.
  • OLG Düsseldorf, 28.08.2000 - 1 U 157/99

    Nutzungsausfall-Ersatz bei Ausfall eines Wohnmobils

    Auszug aus OLG Frankfurt, 13.09.2007 - 1 U 224/06
    Der gegenteiligen Ansicht des OLG Düsseldorf (VersR 2001, 208 ff.; Urteil v. 26.04.2004, I-1 U 177/03, in juris dokumentiert), das generell einen Anspruch auf eine abstrakt berechnete Nutzungsausfallentschädigung für Wohnmobile unabhängig von deren Benutzung zu freizeitlichen oder alltäglichen Transportzwecken annimmt, vermag der Senat nicht zu folgen.
  • AG Sinzig, 20.07.1988 - 7 C 288/88
    Auszug aus OLG Frankfurt, 13.09.2007 - 1 U 224/06
    Diese Voraussetzungen sind bei einem Wohnmobil, das - seiner typischen Bestimmung gemäß - ausschließlich als Mittel der Freizeitgestaltung dient, nicht gegeben; eine abstrakt berechnete Nutzungsausfallentschädigung kommt nur dann und nur insoweit in Betracht, als der Geschädigte das Wohnmobil atypisch auch wie einen PKW nutzt, beispielsweise für Fahrten zur Arbeitsstätte oder für alltägliche Besorgungen, weil ihm hierfür kein weiterer PKW zur Verfügung steht (vgl. OLG Hamm VersR 1990, 864; OLG Celle NJW-RR 2004, 598; LG Kiel VersR 1988, 47; AG Sinzig NZV 1989, 77; für einen Wohnwagen BGHZ 86, 128, 133).
  • OLG Celle, 08.01.2004 - 14 U 100/03

    Nutzungsentschädigung für unfallbedingten Ausfall eines Wohnmobils; Nutzung des

    Auszug aus OLG Frankfurt, 13.09.2007 - 1 U 224/06
    Diese Voraussetzungen sind bei einem Wohnmobil, das - seiner typischen Bestimmung gemäß - ausschließlich als Mittel der Freizeitgestaltung dient, nicht gegeben; eine abstrakt berechnete Nutzungsausfallentschädigung kommt nur dann und nur insoweit in Betracht, als der Geschädigte das Wohnmobil atypisch auch wie einen PKW nutzt, beispielsweise für Fahrten zur Arbeitsstätte oder für alltägliche Besorgungen, weil ihm hierfür kein weiterer PKW zur Verfügung steht (vgl. OLG Hamm VersR 1990, 864; OLG Celle NJW-RR 2004, 598; LG Kiel VersR 1988, 47; AG Sinzig NZV 1989, 77; für einen Wohnwagen BGHZ 86, 128, 133).
  • OLG Hamm, 26.01.1989 - 6 U 253/88

    Für Wohnmobile kann eine Nutzungsausfallentschädigung verlangt werden, wenn diese

    Auszug aus OLG Frankfurt, 13.09.2007 - 1 U 224/06
    Diese Voraussetzungen sind bei einem Wohnmobil, das - seiner typischen Bestimmung gemäß - ausschließlich als Mittel der Freizeitgestaltung dient, nicht gegeben; eine abstrakt berechnete Nutzungsausfallentschädigung kommt nur dann und nur insoweit in Betracht, als der Geschädigte das Wohnmobil atypisch auch wie einen PKW nutzt, beispielsweise für Fahrten zur Arbeitsstätte oder für alltägliche Besorgungen, weil ihm hierfür kein weiterer PKW zur Verfügung steht (vgl. OLG Hamm VersR 1990, 864; OLG Celle NJW-RR 2004, 598; LG Kiel VersR 1988, 47; AG Sinzig NZV 1989, 77; für einen Wohnwagen BGHZ 86, 128, 133).
  • LG Kiel, 16.05.1986 - 2 O 26/86

    Schadensersatzanspruch für die Beschädigung eines acht Jahre alten Wohnmobils -

    Auszug aus OLG Frankfurt, 13.09.2007 - 1 U 224/06
    Diese Voraussetzungen sind bei einem Wohnmobil, das - seiner typischen Bestimmung gemäß - ausschließlich als Mittel der Freizeitgestaltung dient, nicht gegeben; eine abstrakt berechnete Nutzungsausfallentschädigung kommt nur dann und nur insoweit in Betracht, als der Geschädigte das Wohnmobil atypisch auch wie einen PKW nutzt, beispielsweise für Fahrten zur Arbeitsstätte oder für alltägliche Besorgungen, weil ihm hierfür kein weiterer PKW zur Verfügung steht (vgl. OLG Hamm VersR 1990, 864; OLG Celle NJW-RR 2004, 598; LG Kiel VersR 1988, 47; AG Sinzig NZV 1989, 77; für einen Wohnwagen BGHZ 86, 128, 133).
  • OLG Frankfurt, 08.07.2009 - 1 U 300/08

    Schadenersatz- und Schmerzensgeldanspruch auf Grund eines Verkehrsunfalls:

    Der Bundesgerichtshof hat seine sehr restriktive Rechtsprechung für die Entschädigung von Nutzungsausfall bei anderen Fahrzeugen als Pkw's erst jüngst bestätigt (vgl. zuletzt BGH, Urt. v. 10.06.2008, NJW-RR 2008, 1198 [juris Rn. 6 ff] unter Bestätigung von Senat, Urt. v. 13.09.2007 - 1 U 224/06 - juris Rn. 9 ff für Wohnmobile), sofern dem Geschädigten ein Pkw zur Verfügung steht.
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