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   OLG Frankfurt, 13.10.2014 - 1 U 25/13   

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https://dejure.org/2014,39251
OLG Frankfurt, 13.10.2014 - 1 U 25/13 (https://dejure.org/2014,39251)
OLG Frankfurt, Entscheidung vom 13.10.2014 - 1 U 25/13 (https://dejure.org/2014,39251)
OLG Frankfurt, Entscheidung vom 13. Oktober 2014 - 1 U 25/13 (https://dejure.org/2014,39251)
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Volltextveröffentlichungen (6)

  • openjur.de
  • Justiz Hessen

    Ansprüche aus einer Stützungserklärung gegen eine Kommune

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Schadensersatzansprüche gegen eine kommunale Gebietskörperschaft wegen Unwirksamkeit einer Stützungserklärung

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    GemO HE § 71 Abs. 2 S. 2
    Ansprüche aus einer Stützungserklärung gegen eine Kommune

  • rechtsportal.de

    GemO HE § 71 Abs. 2 S. 2
    Schadensersatzansprüche gegen eine kommunale Gebietskörperschaft wegen Unwirksamkeit einer Stützungserklärung

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (18)

  • BGH, 10.05.2001 - III ZR 111/99

    Haftung für unwirksame Erklärung eines Bürgermeisters

    Auszug aus OLG Frankfurt, 13.10.2014 - 1 U 25/13
    cc) Die Nichteinhaltung der in Gemeindeordnungen für Verpflichtungserklärungen vorgesehenen Formvorschriften führt nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs, welcher der Senat folgt, nicht zur Anwendung des § 125 BGB, sondern der §§ 177 ff. BGB, weil es sich um materielle Vorschriften über die Beschränkung der Vertretungsmacht handelt, die dem Schutz der öffentlich-rechtlichen Körperschaft und ihrer Mitglieder dienen (vgl. etwa BGHZ 147, 381 [juris Rn. 6]; BGH, NJW-RR 2001, 1524 [juris Rn. 9]; WM 1994, 551 [juris Rn. 11] zu § 71 HGO ; NJW 1980, 117 [juris Rn. 26]).

    Unterzeichnet, wie hier, nur ein Vertretungsberechtigter, so überschreitet er seine Vertretungsmacht mit der Folge, dass die Körperschaft nicht verpflichtet wird (BGH, NJW-RR 2001, 1524 [juris Rn. 9]; BGHZ 147, 381 [juris Rn. 18]).

    Allerdings hat der Bundesgerichtshof in seinem Urteil vom 10. Mai 2001 - III ZR 111/99 - (BGHZ 147, 381 [juris Rn. 18]) die Auffassung geäußert, dass eine Genehmigung "schwerlich vorstellbar" sei, soweit es um fehlende Förmlichkeiten wie die handschriftliche Unterzeichnung gehe, und ausgeführt, eine wirkliche Beseitigung des Mangels sei unter solchen Umständen, wie dies auch bei einer nach § 125 BGB formnichtigen Erklärung der Fall sei, nur durch Neuvornahme unter Einhaltung der Förmlichkeiten vorstellbar.

    Nur unter besonderen Umstanden kann sich der Vertragspartner einer öffentlich-rechtlichen Körperschaft nach § 242 BGB darauf berufen, der Einwand der öffentlich-rechtlichen Körperschaft, ihre Verpflichtungserklärung sei wegen eines Verstoßes gegen die Formvorschriften der Gemeindeordnung unwirksam, verstoße gegen den Grundsatz der unzulässigen Rechtsübung (vgl. BGHZ 147, 381 [juris Rn. 18]; BGH, WM 1994, 551 [juris Rn. 11]).

    Einen derartigen Ausnahmefall hat der Bundesgerichtshof unter anderem dann angenommen, wenn der mit der Formvorschrift bezweckte Schutz deshalb bedeutungslos geworden ist, weil das nach der Gemeindeordnung für die Willensbildung zuständige Organ der öffentlich-rechtlichen Körperschaft den Abschluss des Verpflichtungsgeschäftes gebilligt hat, soweit wenigstens die formgerechte Erklärung eines von zwei Gesamtvertretern vorlag (BGHZ 147, 381 [juris Rn. 18]; BGH, WM 1994, 551 [juris Rn. 12]).

  • BGH, 20.01.1994 - VII ZR 174/92

    Wirksamkeit von unter Verstoß gegen die Formvorschriften der Gemeindeordnung

    Auszug aus OLG Frankfurt, 13.10.2014 - 1 U 25/13
    cc) Die Nichteinhaltung der in Gemeindeordnungen für Verpflichtungserklärungen vorgesehenen Formvorschriften führt nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs, welcher der Senat folgt, nicht zur Anwendung des § 125 BGB, sondern der §§ 177 ff. BGB, weil es sich um materielle Vorschriften über die Beschränkung der Vertretungsmacht handelt, die dem Schutz der öffentlich-rechtlichen Körperschaft und ihrer Mitglieder dienen (vgl. etwa BGHZ 147, 381 [juris Rn. 6]; BGH, NJW-RR 2001, 1524 [juris Rn. 9]; WM 1994, 551 [juris Rn. 11] zu § 71 HGO ; NJW 1980, 117 [juris Rn. 26]).

    Nur unter besonderen Umstanden kann sich der Vertragspartner einer öffentlich-rechtlichen Körperschaft nach § 242 BGB darauf berufen, der Einwand der öffentlich-rechtlichen Körperschaft, ihre Verpflichtungserklärung sei wegen eines Verstoßes gegen die Formvorschriften der Gemeindeordnung unwirksam, verstoße gegen den Grundsatz der unzulässigen Rechtsübung (vgl. BGHZ 147, 381 [juris Rn. 18]; BGH, WM 1994, 551 [juris Rn. 11]).

    Einen derartigen Ausnahmefall hat der Bundesgerichtshof unter anderem dann angenommen, wenn der mit der Formvorschrift bezweckte Schutz deshalb bedeutungslos geworden ist, weil das nach der Gemeindeordnung für die Willensbildung zuständige Organ der öffentlich-rechtlichen Körperschaft den Abschluss des Verpflichtungsgeschäftes gebilligt hat, soweit wenigstens die formgerechte Erklärung eines von zwei Gesamtvertretern vorlag (BGHZ 147, 381 [juris Rn. 18]; BGH, WM 1994, 551 [juris Rn. 12]).

  • BGH, 16.07.2007 - II ZR 3/04

    "TRIHOTEL" - Existenzvernichtender Eingriff: Änderung des Haftungskonzepts

    Auszug aus OLG Frankfurt, 13.10.2014 - 1 U 25/13
    Sie setzt einen missbräuchlichen , zur Insolvenz der Gesellschaft führenden oder diese vertiefenden kompensationslosen Eingriff in deren der Zweckbindung zur vorrangigen Befriedigung der Gesellschaftsgläubiger dienendes Gesellschafts-vermögen voraus (vgl. BGHZ 173, 246 [juris Rn. 16, 17]).

    Soweit sich die beiden Ansprüche überschneiden, besteht Anspruchsgrundlagenkonkurrenz (BGHZ 173, 246 [juris Rn. 36, 39, 40]).

  • BGH, 16.11.1978 - III ZR 81/77

    Maßnahmen zur Förderung des Fremdenverkehrs - Nutzung eines Uferstreifens -

    Auszug aus OLG Frankfurt, 13.10.2014 - 1 U 25/13
    Zu derartigen Geschäften der laufenden Verwaltung gehören solche, die in mehr oder weniger regelmäßiger Wiederkehr vorkommen und die zugleich nach Größe und Umfang der Verwaltungstätigkeit und Finanzkraft der beteiligten Gemeinde von sachlich geringer Bedeutung sind (vgl. BGH, NJW 1980, 117 [juris Rn. 25]; VGH Kassel, NVwZ 1983, 556; Schneider/Dreßler, a.a.O., § 71 Rn. 19).

    cc) Die Nichteinhaltung der in Gemeindeordnungen für Verpflichtungserklärungen vorgesehenen Formvorschriften führt nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs, welcher der Senat folgt, nicht zur Anwendung des § 125 BGB, sondern der §§ 177 ff. BGB, weil es sich um materielle Vorschriften über die Beschränkung der Vertretungsmacht handelt, die dem Schutz der öffentlich-rechtlichen Körperschaft und ihrer Mitglieder dienen (vgl. etwa BGHZ 147, 381 [juris Rn. 6]; BGH, NJW-RR 2001, 1524 [juris Rn. 9]; WM 1994, 551 [juris Rn. 11] zu § 71 HGO ; NJW 1980, 117 [juris Rn. 26]).

  • BGH, 18.07.2001 - XII ZR 183/98

    Umfang des Schadensersatzanspruchs aus culpa in contrahendo

    Auszug aus OLG Frankfurt, 13.10.2014 - 1 U 25/13
    cc) Die Nichteinhaltung der in Gemeindeordnungen für Verpflichtungserklärungen vorgesehenen Formvorschriften führt nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs, welcher der Senat folgt, nicht zur Anwendung des § 125 BGB, sondern der §§ 177 ff. BGB, weil es sich um materielle Vorschriften über die Beschränkung der Vertretungsmacht handelt, die dem Schutz der öffentlich-rechtlichen Körperschaft und ihrer Mitglieder dienen (vgl. etwa BGHZ 147, 381 [juris Rn. 6]; BGH, NJW-RR 2001, 1524 [juris Rn. 9]; WM 1994, 551 [juris Rn. 11] zu § 71 HGO ; NJW 1980, 117 [juris Rn. 26]).

    Unterzeichnet, wie hier, nur ein Vertretungsberechtigter, so überschreitet er seine Vertretungsmacht mit der Folge, dass die Körperschaft nicht verpflichtet wird (BGH, NJW-RR 2001, 1524 [juris Rn. 9]; BGHZ 147, 381 [juris Rn. 18]).

  • BGH, 07.03.1962 - V ZR 132/60

    Sittenwidrige Schenkung einer Gemeinde im Nationalsozialismus

    Auszug aus OLG Frankfurt, 13.10.2014 - 1 U 25/13
    (1) Rechtsgeschäfte mit einer Körperschaft des öffentlichen Rechts, die das öffentliche Haushaltsrecht missachten, können im Einzelfall sittenwidrig und damit gemäß § 138 Abs. 1 BGB nichtig sein, wenn sie in krassem Widerspruch zum Gemeinwohl stehen und der Verstoß gegen haushaltsrechtliche Vorschriften beiden Seiten subjektiv zurechenbar ist (vgl. BGH, NJW 2014, 2354 [juris Rn. 11]; WM 2006, 1110 [juris Rn. 28]; BGHZ 36, 395, 398).
  • BGH, 09.12.1998 - XII ZR 170/96

    Umfang einer Sicherungsabtretung

    Auszug aus OLG Frankfurt, 13.10.2014 - 1 U 25/13
    Denn durch eine solche beschränkte Abtretung würde eine Gesamtgläubigerschaft entstehen, die zur Folge hätte, dass der Schuldner Gefahr liefe, wegen desselben Sachverhalts von verschiedenen Gläubigern verklagt zu werden (BGHZ 140, 175 [juris Rn. 21]).
  • BGH, 10.06.1999 - IX ZR 409/97

    Wirksamkeit der Bürgschaftserklärung einer kommunalen

    Auszug aus OLG Frankfurt, 13.10.2014 - 1 U 25/13
    Die Frage, ob nicht auch die Klägerin im eigenen Interesse gehalten war, sich mit den rechtlichen Voraussetzungen, unter denen Körperschaften des öffentlichen Rechts Verpflichtungserklärungen abgeben können, vertraut zu machen und deren Einhaltung im Einzelfall zu kontrollieren, ist bei der Prüfung eines etwaigen Mitverschuldens zu berücksichtigen (vgl. BGHZ 142, 51 [juris Rn. 43 f.]).
  • BGH, 25.01.2006 - VIII ZR 398/03

    Sittenwidrigkeit eines von einer kommunalen Gebietskörperschaft abgeschlossenen

    Auszug aus OLG Frankfurt, 13.10.2014 - 1 U 25/13
    (1) Rechtsgeschäfte mit einer Körperschaft des öffentlichen Rechts, die das öffentliche Haushaltsrecht missachten, können im Einzelfall sittenwidrig und damit gemäß § 138 Abs. 1 BGB nichtig sein, wenn sie in krassem Widerspruch zum Gemeinwohl stehen und der Verstoß gegen haushaltsrechtliche Vorschriften beiden Seiten subjektiv zurechenbar ist (vgl. BGH, NJW 2014, 2354 [juris Rn. 11]; WM 2006, 1110 [juris Rn. 28]; BGHZ 36, 395, 398).
  • BGH, 24.07.2012 - II ZR 177/11

    Existenzvernichtungshaftung des GmbH-Gesellschafter-Geschäftsführers: Beginn der

    Auszug aus OLG Frankfurt, 13.10.2014 - 1 U 25/13
    Die angemeldeten Forderungen können daher als Obergrenze nur zu ersetzen sein, wenn ohne den existenzvernichtenden Eingriff alle Gläubiger hätten befriedigt werden können (vgl. BGH, WM 2012, 1779 [juris Rn. 29]).
  • BGH, 26.02.2013 - XI ZR 417/11

    Bürgschaft: Wirksamkeit einer AGB-Klausel über die Fälligkeit der

  • BGH, 24.04.2014 - VII ZR 164/13

    Honorarklage aus einem Ingenieurvertrag mit einem öffentlichen Auftraggeber:

  • BGH, 11.06.1990 - II ZR 159/89

    Schadensersatz durch Konkurseröffnung und Vereinbarungen mit Konkursverwaltern

  • BGH, 25.11.1991 - III ZR 199/90

    Abgabe einer sog. Patronatserklärung

  • BGH, 30.01.1992 - IX ZR 112/91

    Bürgschaftsähnliche Patronatserklärung

  • BGH, 14.06.2007 - VII ZR 230/06

    Anforderungen an die schlüssige Darlegung einer Werklohnforderung; Vorlage einer

  • BGH, 26.06.2007 - XI ZR 277/05

    Pflicht der nicht beweisbelasteten Partei zur Vorlage von Urkunden; Anordnung der

  • BGH, 15.06.2010 - XI ZR 318/09

    Behauptung der Kenntnis der finanzierenden Bank von der sittenwidrigen

  • OLG Frankfurt, 12.05.2016 - 22 U 34/15

    Herausgabe Vertragserfüllungs- und Mängelrechtebürgschaft

    Die kommunalrechtlichen Förmlichkeitsvorschriften, die der Bundesgerichtshof in ständiger Rechtsprechung als Vertretungsregeln auslegt, die die Vertretungsmacht der handelnden Organe einschränken (BGHZ 92, 164, 174; BGH NJW 1980, 117, 118; 1982, 1036, 1037; 1984, 606 jeweils m.w.N.; vgl. auch OLG Frankfurt am Main 13.10.2014 - 1 U 25/13 -), gelten allerdings nicht für die Abnahme einer Bauleistung, weil es sich dabei weder um ein Verpflichtungsgeschäft im Sinne dieser Vorschriften noch um einen Verzicht handelt.
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