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   OLG Frankfurt, 14.02.2003 - 5 W 34/02   

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https://dejure.org/2003,3324
OLG Frankfurt, 14.02.2003 - 5 W 34/02 (https://dejure.org/2003,3324)
OLG Frankfurt, Entscheidung vom 14.02.2003 - 5 W 34/02 (https://dejure.org/2003,3324)
OLG Frankfurt, Entscheidung vom 14. Februar 2003 - 5 W 34/02 (https://dejure.org/2003,3324)
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Volltextveröffentlichungen (8)

  • openjur.de
  • Justiz Hessen

    § 13 Abs 2 VerkaufsprospektG, § 44 BörsG, § 45 BörsG, § 47 Abs 2 BörsG, § 48 BörsG
    Ansprüche aus vorsätzlicher unerlaubter Handlung wegen falscher Wertpapierprospektangaben: Umfang der örtlichen Zuständigkeit des Landgerichts; Geltung haftungsbeschränkender Regelungen

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Schadensersatzansprüche aus Aktienkauf wegen falscher Prospektangaben und unrichtiger Ad-hoc-Meldungen; Vermutung des sechsmonatigen Anhaltens der durch falsche Prospektangaben erzeugten Anlagestimmung; Gezielte Bereicherung auf Kosten der Anleger unter Ausnutzung des ...

  • Judicialis

    BörsG § 44; ; BörsG § 45; ; BörsG § 47 II; ; BörsG § 48; ; VerkProspG § 13 II

  • FIS Money Advice (Volltext/Auszüge)
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Zur Auslegung der Zuständigkeitsregelungen in den §§ 48 BörsG , 13 Abs. 2 VerkProspG

  • Der Betrieb(Abodienst, Leitsatz frei)

    Aktienkauf aufgrund falscher Angaben im Verkaufsprospekt und in Ad-hoc-Meldungen: Voraussetzungen des Schadensersatz- und Arrestanspruchs von Privatanlegern

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • zbb-online.com (Leitsatz)

    BörsG §§ 44, 45, 47, 48, 55; VerkProspG § 13; BGB § 823 Abs. 2; StGB § 264a
    Keine Geltung börsenrechtlicher Haftungsbeschränkungen bei deliktischen Ansprüchen wegen falscher Prospektangaben

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NJW 2003, 1258
  • ZIP 2003, 1090
  • DB 2003, 716
  • NZG 2003, 329
 
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Wird zitiert von ... (7)

  • OLG Frankfurt, 17.01.2006 - 5 U 147/04

    Haftung des Vorstandsvorsitzenden einer Aktiengesellschaft wegen bewusst

    Dabei ist das Börsengesetz in der Fassung des 4. FMFG anzuwenden, wie aus § 64 Abs. 2 BörsG auch für Prospekte aus der Zeit vor dem 1. Juli 2002 folgt (vgl. Senatsurteile vom 15.10.2004 - 5U 262/03 (im Arrestverfahren der Parteien) und 5 U 263/03 in einer Parallelsache; Senatsbeschlüsse vom 7.11.2003 - 5 W 31/03, OLGR Frankfurt 2004, 268 f.; vom 14. Februar 2003 - 5 W 34/02, NJW 2003, 1258; Senatsurteil vom 6. Juli 2004 - 5 U 122/03, ZIP 2004, 1411 ff.).

    Die Regelung des § 44 Abs. 1 BörsG, nach der die Übernahme der Wertpapiere u. a. nur verlangt werden kann, wenn sie binnen sechs Monaten nach erstmaliger Einführung erworben worden waren, stellt eine Einschränkung der börsengesetzlichen Haftung mit im Vergleich zur deliktischen Haftung erleichterten Anspruchsvoraussetzungen dar (vgl. Senat, Beschluss vom 14.02.2003 - 5 W 34/02, a. a. O.), ohne mit dem Merkmal des Erwerbs innerhalb des genannten Zeitraums eine tatbestandliche Voraussetzung für weitergehende Ansprüche im Sinne von § 47 Abs. 2 BörsG zu schaffen (a. A. Oberlandesgericht Frankfurt am Main, Urteil vom 22. September 2005 - 1 U 55/05 Bl. 313 bis 323 d. A., soweit ersichtlich unveröffentlicht), ändert also nichts an der grundsätzlichen Konkurrenz der auch auf einen fehlerhaften Prospekt zurückgehenden Ansprüche wegen des Kaufs von Aktien.

    Im übrigen unterliegt der Anspruch aus vorsätzlich unerlaubter Handlung nach der Rechtsprechung des Senats nicht den Beschränkungen der §§ 44, 45 BörsG (vgl. Senatsbeschluss vom 14. Februar 2003 - 5 W 34/02, OLGReport Frankfurt 2003, 193), so dass unter dem Blickwinkel des Rechtswidrigkeitszusammenhangs/Schutzzwecks der Haftungsnorm für eine unrichtige Prospektangabe, die auch die übrigen Tatbestandsvoraussetzungen einer sittenwidrigen vorsätzlichen Schädigung i.S. des § 826 BGB erfüllt, eine Beschränkung der Rechtsfolgen zugunsten des Schädigers nicht veranlasst ist (vgl. BGH, Urteil vom 19. Juli 2004 - II ZR 402/02 [Infomatec], a. a. O, Juris-Rz. 43. für fehlerhafte Ad-hoc-Mitteilungen).

    Für die vorsätzliche Falschinformation ihres Organs gegenüber dem Anlegerpublikum des Sekundärmarktes hat die Beklagte nach § 31 BGB einzustehen, sofern - wie hier - § 826 BGB verletzt ist (vgl. BGH, Urteil vom 9. Mai 2005 - II ZR 287/02, Juris-Rz. 15; Senatsbeschluss vom 14. Februar 2003 - 5 W 34/02 OLG-Report Frankfurt 2003, 193).

  • OLG Frankfurt, 07.03.2006 - 5 U 146/04

    Prospekthaftung: Zuständigkeit des für die Prospekthaftung zuständigen Gerichts

    Dabei ist das Börsengesetz in der Fassung des 4. FMFG anzuwenden, wie aus § 64 Abs. 2 BörsG auch für Prospekte aus der Zeit vor dem 1. Juli 2002 folgt (vgl. Senatsurteile vom 15.10.2004 - 5U 263/03 (im Arrestverfahren der Parteien) und 5 U 262/03 in einer Parallelsache; Senatsbeschlüsse vom 7.11.2003 - 5 W 31/03, OLGR Frankfurt 2004, 268 f.; vom 14. Februar 2003 - 5 W 34/02, NJW 2003, 1258; Senatsurteil vom 6. Juli 2004 - 5 U 122/03, ZIP 2004, 1411 ff.).

    Die Regelung des § 44 Abs. 1 BörsG, nach der die Übernahme der Wertpapiere u. a. nur verlangt werden kann, wenn sie binnen sechs Monaten nach erstmaliger Einführung erworben worden waren, stellt eine Einschränkung der börsengesetzlichen Haftung mit im Vergleich zur deliktischen Haftung erleichterten Anspruchsvoraussetzungen dar (vgl. Senat, Beschluss vom 14.02.2003 - 5 W 34/02, a. a. O.), ohne mit dem Merkmal des Erwerbs innerhalb des genannten Zeitraums eine tatbestandliche Voraussetzung für weitergehende Ansprüche im Sinne von § 47 Abs. 2 BörsG zu schaffen (a. A. Oberlandesgericht Frankfurt am Main, Urteil vom 22. September 2005 - 1 U 55/05 soweit ersichtlich unveröffentlicht), ändert also nichts an der grundsätzlichen Konkurrenz der auch auf einen fehlerhaften Prospekt zurückgehenden Ansprüche wegen des Kaufs von Aktien.

    Im übrigen unterliegt der Anspruch aus vorsätzlich unerlaubter Handlung nach der Rechtsprechung des Senats nicht den Beschränkungen der §§ 44, 45 BörsG (vgl. Senatsbeschluss vom 14. Februar 2003 - 5 W 34/02, OLGReport Frankfurt 2003, 193), so dass unter dem Blickwinkel des Rechtswidrigkeitszusammenhangs/Schutzzwecks der Haftungsnorm für eine unrichtige Prospektangabe, die auch die übrigen Tatbestandsvoraussetzungen einer sittenwidrigen vorsätzlichen Schädigung i.S. des § 826 BGB erfüllt, eine Beschränkung der Rechtsfolgen zugunsten des Schädigers nicht veranlasst ist (vgl. BGH, Urteil vom 19. Juli 2004 - II ZR 402/02 [Infomatec], a. a. O, Juris-Rz. 43. für fehlerhafte Ad-hoc-Mitteilungen).

    Für die vorsätzliche Falschinformation ihres Organs gegenüber dem Anlegerpublikum des Sekundärmarktes hat die Beklagte nach § 31 BGB einzustehen, sofern - wie hier - § 826 BGB verletzt ist (vgl. BGH, Urteil vom 9. Mai 2005 - II ZR 287/02, Juris-Rz. 15; Senatsbeschluss vom 14. Februar 2003 - 5 W 34/02 OLG-Report Frankfurt 2003, 193).

  • OLG Frankfurt, 21.02.2006 - 5 U 78/04

    Vorsätzlich unrichtiger Verkaufsprospekt zum Aktienerwerb: Vorsätzlich

    Im übrigen unterliegt der Anspruch aus vorsätzlich unerlaubter Handlung nach der Rechtsprechung des Senats nicht den Beschränkungen der §§ 44, 45 BörsG (vgl. Senatsbeschluss vom 14. Februar 2003 - 5 W 34/02, OLGReport Frankfurt 2003, 193), so dass unter dem Blickwinkel des Rechtswidrigkeitszusammenhangs/Schutzzwecks der Haftungsnorm für eine unrichtige Prospektangabe, die auch die übrigen Tatbestandsvoraussetzungen einer sittenwidrigen vorsätzlichen Schädigung i.S. des § 826 BGB erfüllt, eine Beschränkung der Rechtsfolgen zugunsten des Schädigers nicht veranlasst ist (vgl. BGH, Urteil vom 19. Juli 2004 - II ZR 402/02 [Infomatec], a. a. O, Juris-Rz. 43. für fehlerhafte Ad-hoc-Mitteilungen).

    Für die vorsätzliche Falschinformation ihres Organs gegenüber dem Anlegerpublikum des Sekundärmarktes hat die Beklagte nach § 31 BGB einzustehen, sofern - wie hier - § 826 BGB verletzt ist (vgl. BGH, Urteil vom 9. Mai 2005 - II ZR 287/02, Juris Rdz. 15; Senatsbeschluss vom 14. Februar 2003 - 5 W 34/02, OLG-Report Frankfurt 2003, 193).

  • OLG Frankfurt, 02.08.2005 - 5 U 192/03

    Sittenwidrige Schädigung: Schadensersatzanspruch gegenüber einer

    Im übrigen unterliegt der Anspruch aus vorsätzlich unerlaubter Handlung nach der Rechtssprechung des Senats nicht den Beschränkungen der §§ 44, 45 BörsG (vgl. Senatsbeschluss vom 14. Februar 2003 - 5 W 34/02, OLGReport Frankfurt 2003, 193), so dass unter dem Blickwinkel des Rechtswidrigkeitszusammenhangs/Schutzzwecks der Haftungsnorm für eine unrichtige Prospektangabe, die auch die übrigen Tatbestandsvoraussetzungen einer sittenwidrigen vorsätzlichen Schädigung i.S. des § 826 BGB erfüllt, eine Beschränkung der Rechtsfolgen zugunsten des Schädigers nicht veranlasst ist (vgl. BGH, Urteil vom 19. Juli 2004 - II ZR 402/02 [Infomatec], a. a. O, Juris-Rz. 43. für fehlerhafte ad-hoc-Mitteilungen).

    Für die vorsätzliche Falschinformation ihres Organs, des Beklagten zu 2, gegenüber dem Anlegerpublikum des Sekundärmarktes hat die Beklagte zu 1, nach § 31 BGB einzustehen, sofern - wie hier - § 826 BGB verletzt ist (vgl. BGH, Urteil vom 9. Mai 2005 - II ZR 287/02, Juris-Rz. 15; Senatsbeschluss vom 14. Februar 2003 - 5 W 34/02 OLG-Report Frankfurt 2003, 193).

  • OLG Frankfurt, 07.11.2003 - 5 W 31/03

    Deliktische Haftung wegen Kapitalanlegerschäden infolge Falschangaben in einem

    Hierauf hat der Senat bereits früher hingewiesen (Beschluss vom 14. Februar 2003 - 5 W 34/02 in NJW 2003, 1258 = BKR 2003, 259 = OLGR 2003, 193 = NZG 2003, 329 = DB 2003, 276).

    Selbst wenn dies zuträfe, folgt daraus keine Glaubhaftmachung einer unredlichen Beeinflussung des Aufsichtsrats und des Vorstands der Antragsgegnerin zu 1., worauf der Senat bereits früher hingewiesen hat (5 W 34/02, Nachweise w.o.).

  • OLG Frankfurt, 15.10.2004 - 5 U 263/03

    Haftung bei Börsenprospekt mit zu 60% frei erfundenen Umsätzen

    Dabei ist das Börsengesetz in der Fassung des 4. FMFG anzuwenden, wie aus § 64 Abs. 2 BörsG auch für Prospekte aus der Zeit vor dem 1. Juli 2002 folgt (vgl. Senatsbeschluss vom 7.11.2003 - 5 W 31/03, OLGR Frankfurt 2004, 268 f.; vom 14. Februar 2003 - 5 W 34/02, NJW 2003, 1258; Senatsurteil vom 6. Juli 2004 - 5 U 122/03, ZIP 2004, 1411 ff.).
  • LG Ingolstadt, 22.05.2003 - 5 O 2239/02
    Dieser Schadenersatzanspruch des Klägers gemäß § 826 BGB ist auch nicht durch die haftungsbeschränkenden Regelungen der §§ 44, 45 Börsengesetz ( §§ 45, 46 Börsengesetz a.F.) ausgeschlossen bzw. eingeschränkt, (so auch OLG Frankfurt in NJW 2003, 1258 ff).
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