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   OLG Frankfurt, 14.02.2017 - 11 U Kart 44/15   

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https://dejure.org/2017,7555
OLG Frankfurt, 14.02.2017 - 11 U Kart 44/15 (https://dejure.org/2017,7555)
OLG Frankfurt, Entscheidung vom 14.02.2017 - 11 U Kart 44/15 (https://dejure.org/2017,7555)
OLG Frankfurt, Entscheidung vom 14. Februar 2017 - 11 U Kart 44/15 (https://dejure.org/2017,7555)
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Volltextveröffentlichungen (9)

  • Wolters Kluwer

    Wirksamkeit einer Vereinbarung zwischen einem Telekommunikationsunternehmen und einem Fachverlag über die Herausgabe von Telefonbüchern und die Überlassung von Teilnehmerdaten

  • adresshandel-und-recht.de

    Anspruch eines Verlages auf Bereitstellen von Teilnehmerdaten nach § 47 TKG

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Wirksamkeit einer Vereinbarung zwischen einem Telekommunikationsunternehmen und einem Fachverlag über die Herausgabe von Telefonbüchern und die Überlassung von Teilnehmerdaten

  • rechtsportal.de

    Wirksamkeit einer Vereinbarung zwischen einem Telekommunikationsunternehmen und einem Fachverlag über die Herausgabe von Telefonbüchern und die Überlassung von Teilnehmerdaten

  • wrp (Wettbewerb in Recht und Praxis)(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Kartellrecht: Missbrauch von Marktmacht bei der Bereitstellung von Telekommunikationsteilnehmerdaten

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • Wolters Kluwer (Kurzinformation)

    Verpflichtung eines Telekommunikationsunternehmens zum Bereitstellen von Teilnehmerdaten

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Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (18)

  • BGH, 02.07.1999 - V ZR 135/98

    Wirksamkeit einer vertraglichen Vereinbarung über die Bebauung eines angrenzenden

    Auszug aus OLG Frankfurt, 14.02.2017 - 11 U Kart 44/15
    Zur Beurteilung der Frage, ob ein Vergleich gegen § 138 BGB verstößt, kommt es nicht auf ein etwaiges Missverhältnis der in dem Vergleich vereinbarten Leistungen an, sondern auf ein Missverhältnis des jeweiligen Nachgebens der beiden Parteien (BGH NJW 1999, 3113; NJW 1963, 1197).

    Denn im Allgemeinen verbietet es sich, einen Vergleich, selbst wenn ihn die begünstigte Partei mit nicht zu billigenden Mitteln herbeigeführt hat, als sittenwidrig zu behandeln, wenn er seinem Inhalt nach aus der Sicht beider Vertragsparteien bei Vergleichsabschluss als sachgerechte Bereinigung des Streitfalls erschien (BGH, NJW 1999, 3113).

    Es kommt darauf an, wie die Parteien die Sach- und Rechtslage bei Abschluss des Vergleichs tatsächlich eingeschätzt haben, in welchem Ausmaß sie davon abgewichen sind und zur Bereinigung des Streitfalls gegenseitig nachgegeben haben (BGH, NJW 1999, 3113).

  • OLG Düsseldorf, 14.09.2016 - U (Kart) 3/16

    Anspruch eines Fernmeldeteilnehmers auf unentgeltliche Eintragung in ein

    Auszug aus OLG Frankfurt, 14.02.2017 - 11 U Kart 44/15
    Offensichtlich waren in früheren Jahren nicht nur alle Beteiligten selbst, sondern auch der Rechtsverkehr ohne Weiteres davon ausgegangen, dass es sich um Gesellschaften bürgerlichen Rechts handele (vgl. etwa BGH NJW-RR 2005, 49 [BGH 13.07.2004 - KZR 17/03] - Sparberaterin; OLG Frankfurt, Urteil vom 7.12.2004, 5 U 73/02; nachfolgend BGH vom 18.9.2006, II ZR 10/05; OLG Düsseldorf, Urteil vom 14.09.2016, VI-U (Kart) 3/16).

    Im Übrigen kommt weder der (unentgeltlichen) Aufnahme der Teilnehmerdaten noch der (ebenfalls unentgeltlichen) Verteilung der Verzeichnisse per se ein wirtschaftlicher Wert zu (vgl. dazu auch OLG Düsseldorf, Urteil vom 14.09.2016, VI-U (Kart) 3/16 Rdnr. 26), so dass Absprachen, die sich allein auf diesen Bereich beziehen, prinzipiell kartellrechtlich neutral sind.

  • BGH, 29.06.2010 - KZR 9/08

    Teilnehmerdaten IV

    Auszug aus OLG Frankfurt, 14.02.2017 - 11 U Kart 44/15
    Dabei geht der Senat in Übereinstimmung mit der Rechtsprechung des BGH davon aus, dass der Schutzzweck des § 47 TKG, einen chancengleichen Wettbewerb auf den Telekommunikationsmärkten und speziell auf dem Markt für Auskunftsdienste und Teilnehmerverzeichnis herzustellen, sowie das Gebot einer möglichst wirksamen Anwendung des Gemeinschaftsrechts - hier des Art. 25 Abs. 2 URL - es gebietet, bei Verstößen gegen § 47 TKG§ 134 BGB anzuwenden (BGH, Urteil vom 29.06.2010, KZR 9/08 - Teilnehmerdaten IV).

    Dadurch soll ein chancengleicher Wettbewerb auf den Telekommunikationsmärkten und speziell auf dem Markt für Auskunftsdienste und Teilnehmerverzeichnisse hergestellt werden (BGH, Urteil vom 29.06.2010, KZR 9/08 - Teilnehmerdaten IV).

  • OLG Düsseldorf, 08.06.2011 - U (Kart) 2/11

    Deutsche Telekom AG zur Zahlung von 41 Millionen verurteilt

    Auszug aus OLG Frankfurt, 14.02.2017 - 11 U Kart 44/15
    Zwar würde vorliegend - anders als bei den Entscheidungen des BGH, Urteil vom 13.10.2009 - KZR 41/07 - Teilnehmerdaten II sowie des OLG Düsseldorf, Urteil vom 08.06.2011 - VI-U (Kart) 2/11 - sie, die Klägerin, nicht zur Nutzung von Zusatzleistungen gezwungen, um die Teilnehmerdaten nutzen zu können.

    Bei dem Rechtsverhältnis zwischen der Klägerin und der Beklagten zu 2) handelt es sich nicht um die Überlassung von Teilnehmerdaten mit der Vereinbarung der einen oder anderen Zusatzleistung im Rahmen eines reinen Austauschverhältnisses, wie sie etwa den Entscheidungen des BGH vom 13.10.2009, KZR 41/07 - Teilnehmerdaten II und des OLG Düsseldorf vom 8.11.2011, VI-U (Kart) 2/11 zugrunde lag.

  • BGH, 13.10.2009 - KZR 41/07

    Teilnehmerdaten II

    Auszug aus OLG Frankfurt, 14.02.2017 - 11 U Kart 44/15
    Zwar würde vorliegend - anders als bei den Entscheidungen des BGH, Urteil vom 13.10.2009 - KZR 41/07 - Teilnehmerdaten II sowie des OLG Düsseldorf, Urteil vom 08.06.2011 - VI-U (Kart) 2/11 - sie, die Klägerin, nicht zur Nutzung von Zusatzleistungen gezwungen, um die Teilnehmerdaten nutzen zu können.

    Bei dem Rechtsverhältnis zwischen der Klägerin und der Beklagten zu 2) handelt es sich nicht um die Überlassung von Teilnehmerdaten mit der Vereinbarung der einen oder anderen Zusatzleistung im Rahmen eines reinen Austauschverhältnisses, wie sie etwa den Entscheidungen des BGH vom 13.10.2009, KZR 41/07 - Teilnehmerdaten II und des OLG Düsseldorf vom 8.11.2011, VI-U (Kart) 2/11 zugrunde lag.

  • BGH, 24.09.2002 - KZR 38/99

    "Vorleistungspflicht"; Formularmäßige Vereinbarung einer Vorleistungspflicht;

    Auszug aus OLG Frankfurt, 14.02.2017 - 11 U Kart 44/15
    Hierin liegt auch der entscheidende Unterschied zu der klägerseits zitierten Entscheidung des BGH vom 24.09.2002, KZR 38/99: Rechtfertigung für eine Ungleichbehandlung mit anderen Unternehmen, die Teilnehmerdaten zum Zwecke der Herausgabe von Verzeichnissen anfordern, ist nicht die gesellschaftsrechtliche Verbundenheit der Klägerin mit der Beklagten zu 2) (wobei im Übrigen die BGH-Entscheidung eine umgekehrte Konstellation betraf: dort begehrte ein externes Unternehmen Gleichbehandlung mit einem verbundenen Unternehmen), sondern die fehlende Gleichartigkeit des Geschäftsverkehrs.
  • BGH, 17.04.2014 - III ZR 87/13

    Gewerbetreibende haben Anspruch, kostenlos unter ihrer Geschäftsbezeichnung im

    Auszug aus OLG Frankfurt, 14.02.2017 - 11 U Kart 44/15
    Soweit Zweck der bestehenden GbR nicht ohnehin bereits die Herausgabe eines anbietereigenen Teilnehmerverzeichnisses i.S.d. § 45m TKG ist, wie dies auf "A" zutrifft (BGH vom 17.04.2014, III ZR 87/13), handelt es sich jedenfalls nicht um alternative Teilnehmerverzeichnisse, sondern um Verzeichnisse der Beklagten zu 1), zu deren Herausgabe sie sich der Mitarbeit ihrer Tochtergesellschaft, der Beklagten zu 2), sowie der Klägerin und der anderen Fachverlage bedient.
  • BGH, 23.06.2009 - KZR 21/08

    Entega

    Auszug aus OLG Frankfurt, 14.02.2017 - 11 U Kart 44/15
    Zwar spricht viel dafür, dass die Beklagte zu 2) auf dem Angebotsmarkt für die Bereitstellung von Telefonie-Teilnehmerdaten zum Zweck der Auskunftserteilung und/oder der Herausgabe von Teilnehmerverzeichnissen eine marktbeherrschende Stellung hat, da ihr die diesbezügliche Marktmacht der Beklagten zu 1) entsprechend § 36 Abs. 2 GWB zuzurechnen sein dürfte (vgl. (BGH, Urteil vom 23.9.2009, KZR 21/08 - Entega I - Rdnrn. 15 m.w.Nw.; Bechtold, GWB, 7. Aufl., § 18 GWB Rdnr. 3).
  • BGH, 18.09.2006 - II ZR 10/05

    Anforderungen an den Zeitpunkt eines gerichtlichen Hinweises

    Auszug aus OLG Frankfurt, 14.02.2017 - 11 U Kart 44/15
    Offensichtlich waren in früheren Jahren nicht nur alle Beteiligten selbst, sondern auch der Rechtsverkehr ohne Weiteres davon ausgegangen, dass es sich um Gesellschaften bürgerlichen Rechts handele (vgl. etwa BGH NJW-RR 2005, 49 [BGH 13.07.2004 - KZR 17/03] - Sparberaterin; OLG Frankfurt, Urteil vom 7.12.2004, 5 U 73/02; nachfolgend BGH vom 18.9.2006, II ZR 10/05; OLG Düsseldorf, Urteil vom 14.09.2016, VI-U (Kart) 3/16).
  • BGH, 24.09.2002 - KZR 10/01

    Rechtsfolgen der Teilnichtigkeit eines Rechtsgeschäfts

    Auszug aus OLG Frankfurt, 14.02.2017 - 11 U Kart 44/15
    Dabei liegt die Beweislast für die Nichtigkeit des ganzen Vertrages im Hinblick auf die in § 17 der GbR-Verträge enthaltene salvatorische Klausel bei der Klägerin (vgl. BGH, NJW 2003, 347 [BGH 24.09.2002 - KZR 10/01] ).
  • BGH, 13.07.2004 - KZR 17/03

    Sparberaterin

  • OLG Frankfurt, 07.12.2004 - 5 U 73/02
  • BGH, 02.06.1989 - V ZR 316/87

    Wirksamkeit eines Vergleichs

  • BGH, 22.05.1975 - KZR 9/74

    Wettbewerbsbeschränkende Abreden im Vergleich

  • BGH, 13.10.2009 - KZR 34/06

    Teilnehmerdaten I

  • BGH, 23.02.1988 - KZR 20/86

    "Opel-Blitz"; Unternehmensbedingte Abhängigkeit eines Kfz-Vertragshändlers

  • OLG Düsseldorf, 11.09.2013 - U (Kart) 19/12

    Nachforderung eines Entgelts für die Bereitstellung von Teilnehmerdaten von

  • BGH, 21.02.1995 - KZR 33/93

    "Kfz-Vertragshändler"; Bemessung der Frist für die Kündigung von

  • OLG Frankfurt, 05.06.2018 - 11 U 16/17

    Anfechtung eines Gesellschafterbeschlusses über den Betrieb eines einzigen

    Der Senat teilt insoweit die Auffassung der Klägerinnen, dass es sich dabei um den Angebotsmarkt für die entgeltliche Eintragungen von Gewerbetreibenden in Online- und Mobil-Teilnehmerverzeichnisse handelt (vgl. OLG Düsseldorf, Urteil vom 14.9.2016, VI-U (Kart) 3/16 - juris Rdnr. 43; darauf Bezug nehmend auch Urteil des Senats vom 14.2.2017, 11 U 44/15 (Kart)- juris Rdnr. 175).
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