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   OLG Frankfurt, 14.03.2007 - 4 U 143/06   

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https://dejure.org/2007,4771
OLG Frankfurt, 14.03.2007 - 4 U 143/06 (https://dejure.org/2007,4771)
OLG Frankfurt, Entscheidung vom 14.03.2007 - 4 U 143/06 (https://dejure.org/2007,4771)
OLG Frankfurt, Entscheidung vom 14. März 2007 - 4 U 143/06 (https://dejure.org/2007,4771)
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Volltextveröffentlichungen (6)

  • Justiz Hessen

    § 198 BGB, § 249 BGB, § 852 Abs 1 BGB, § 19 Abs 1 BNotO, § 17 Abs 1 S 1 BeurkG
    Notarhaftung: Verjährung eines im Zusammenhang mit der Beurkundung eines Erbbaurechtsvertrages entstandenen Schadensersatzanspruchs gegen einen Notar

  • Deutsches Notarinstitut

    BNotO § 19; BGB § 839; BGB § 852
    Einheitlicher Verjährungsbeginn für Notarhaftung bei mehreren möglichen Nichtigkeitsgründen bereits mit Kenntnis der ersten Amtspflichtverletzung

  • Judicialis

    BGB § 198; ; BGB § 249; ; BGB § 852 Abs. 1; ; BNotO § 19 Abs. 1

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Notarhaftung: Schadensersatz wegen notarieller Amtspflichtverletzung bei Beurkundung eines Erbbauvertrags - Verjährung; Kenntniserlangung

  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)

    Notarrecht - Verjährung bei mehreren Amtspflichtverletzungen

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei) (Leitsatz)

    Geltendmachung von Schadensersatz wegen einer notariellen Amtspflichtverletzung; Nichtigkeit eines Erbbaurechtsvertrages aufgrund des Bezuges auf ein nicht vom Erbbaurecht erfassten Bauwerks; Unmöglichkeit der Beleihung eines Erbbaurechts; Ersatz der durch die ...

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BauR 2007, 1111
 
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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (9)

  • BGH, 20.09.1983 - VI ZR 35/82

    Beginn der Verjährung des Arzthaftungsanspruchs

    Auszug aus OLG Frankfurt, 14.03.2007 - 4 U 143/06
    Ebenso wenig ist es für das Inlaufsetzen der Verjährungsfrist von Bedeutung, ob der Geschädigte aus den ihm bekannten Tatsachen zutreffende Schlüsse für den in Betracht kommenden weiteren Kausalverlauf zieht (BGH NJW 1984, 661).
  • BGH, 17.10.1995 - VI ZR 246/94

    Anforderungen an die Kenntnis des Verletzten vom Schaden; Verjährung von

    Auszug aus OLG Frankfurt, 14.03.2007 - 4 U 143/06
    Sie beträgt drei Jahre und beginnt mit der Kenntnis des Geschädigten vom Eintritt eines Schadens zumindest dem Grunde nach sowie der Kenntnis seiner eigenen Schadensbetroffenheit und der Person des Ersatzpflichtigen (ständ. Rspr., BGH NJW 1993, 648, 650; NJW 1996, 117, 118; NJW 2005, 429, 433).
  • BGH, 02.06.2005 - III ZR 306/04

    Hinweis- und Belehrungspflichten des Notars bei Übertragung eines

    Auszug aus OLG Frankfurt, 14.03.2007 - 4 U 143/06
    Die aus § 17 Abs. 1 S. 1 BeurkG folgende Belehrungspflicht über die rechtliche Tragweite des beabsichtigten Rechtsgeschäfts verlangt eine Aufklärung über die formellen und materiellen Wirksamkeitsvoraussetzungen ebenso wie über die außerhalb der Beurkundung erforderlichen weiteren Voraussetzungen zur Erreichung der mit dem Rechtsgeschäft beabsichtigten Wirkungen, die unmittelbaren Rechtsfolgen und etwaige Hindernisse beim Vollzug des beurkundeten Rechtsgeschäfts (BGH DNotZ 2005, 847; Ganter in Zugehör/Ganter/Hertel, Handbuch der Notarhaftung, Rn. 985 m. w. N.).
  • BGH, 24.10.1985 - IX ZR 91/84

    Ausstellung einer Fälligkeitsbestätigung durch den Notar; Haftung des Notars

    Auszug aus OLG Frankfurt, 14.03.2007 - 4 U 143/06
    Insbesondere wenn - wie vorliegend - die Vorstellung der Beteiligten noch in keine bestimmte rechtliche Form gekleidet ist, hat der Notar über die verschiedenen Gestaltungsmöglichkeiten zu belehren und die Beteiligten bei der Auswahl einer ihren besonderen Interessen entsprechenden rechtlich zuverlässigen Lösung zu beraten (BGH NJW 1986, 576; NJW 1993, 2617, 2618).
  • BGH, 08.07.1993 - IX ZR 222/92

    Notarhaftung bei unzureichender Belehrung über dingliche Sicherung einer

    Auszug aus OLG Frankfurt, 14.03.2007 - 4 U 143/06
    Insbesondere wenn - wie vorliegend - die Vorstellung der Beteiligten noch in keine bestimmte rechtliche Form gekleidet ist, hat der Notar über die verschiedenen Gestaltungsmöglichkeiten zu belehren und die Beteiligten bei der Auswahl einer ihren besonderen Interessen entsprechenden rechtlich zuverlässigen Lösung zu beraten (BGH NJW 1986, 576; NJW 1993, 2617, 2618).
  • BGH, 15.10.1992 - IX ZR 43/92

    Amtshaftung des Notars bei Beurkundung von Grundstückskaufverträgen

    Auszug aus OLG Frankfurt, 14.03.2007 - 4 U 143/06
    Sie beträgt drei Jahre und beginnt mit der Kenntnis des Geschädigten vom Eintritt eines Schadens zumindest dem Grunde nach sowie der Kenntnis seiner eigenen Schadensbetroffenheit und der Person des Ersatzpflichtigen (ständ. Rspr., BGH NJW 1993, 648, 650; NJW 1996, 117, 118; NJW 2005, 429, 433).
  • BGH, 16.09.2004 - III ZR 346/03

    Amtshaftung für Behandlungsfehler eines Notarztes im Rettungsdiensteinsatz

    Auszug aus OLG Frankfurt, 14.03.2007 - 4 U 143/06
    Sie beträgt drei Jahre und beginnt mit der Kenntnis des Geschädigten vom Eintritt eines Schadens zumindest dem Grunde nach sowie der Kenntnis seiner eigenen Schadensbetroffenheit und der Person des Ersatzpflichtigen (ständ. Rspr., BGH NJW 1993, 648, 650; NJW 1996, 117, 118; NJW 2005, 429, 433).
  • BGH, 17.03.1967 - V ZR 63/64

    Bestimmtheitserfordernis bei Erbbaurechten

    Auszug aus OLG Frankfurt, 14.03.2007 - 4 U 143/06
    Die zitierten Entscheidungen des BGH (BGHZ 47, 190) und des OLG Frankfurt (OLG Z 1983, 165) verlangen übereinstimmend, dass bei der Bestellung eines Erbbaurechts aus der dinglichen Einigung und dem Grundbucheintrag der wirtschaftliche Wert des Erbbaurechts wenigstens einigermaßen erkennbar ist.
  • OLG Frankfurt, 20.01.1983 - 20 W 361/82

    Rechtliche Behandlung eines Erbbaurechts; Darüber hinaus zu fordernde

    Auszug aus OLG Frankfurt, 14.03.2007 - 4 U 143/06
    Der beurkundende Notar hätte gerade auf dem Hintergrund der einschlägigen Entscheidung des für seinen Bezirk maßgeblichen Rechtsmittelgerichts (OLG Frankfurt, OLGZ 83, 165 f) ohne weiteres die Nichtigkeit erkennen müssen.
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