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   OLG Frankfurt, 14.04.2022 - 7 UF 184/21   

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OLG Frankfurt, 14.04.2022 - 7 UF 184/21 (https://dejure.org/2022,9776)
OLG Frankfurt, Entscheidung vom 14.04.2022 - 7 UF 184/21 (https://dejure.org/2022,9776)
OLG Frankfurt, Entscheidung vom 14. April 2022 - 7 UF 184/21 (https://dejure.org/2022,9776)
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Volltextveröffentlichungen (5)

  • openjur.de
  • Justiz Hessen

    § 31 VersAusglG, § 39 VersAusglG, § 41 VersAusglG, § 51 VersAusglG, § 225 Abs 3 FamFG
    Bewertung eines gesetzlichen Rentenanrechts nach Versterben

  • hefam (Datenbank hessische Familiengerichte)

    VersAusglG 5 Abs. 2; VersAusglG 31; VersAusglG 39, 41; VersAusglG 51; FamFG 58, 59; FamFG 225 Abs. 3
    Abänderung; Gesetzliche Rentenversicherung; Bewertung; laufende Leistung; Leistungsphase; Beschwerderecht

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Bewertung eines gesetzlichen Rentenanrechts nach Versterben

  • rechtsportal.de

    Behandlung eines Anrechts in der gesetzlichen Rentenversicherung im Rahmen eines Abänderungsverfahrens nach Versterben der versicherten Person

Kurzfassungen/Presse

  • famrz.de (Kurzinformation)

    Abänderung des Versorgungsausgleichs

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • FamRZ 2022, 1100
 
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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (11)

  • BGH, 05.02.2020 - XII ZB 147/18

    Totalrevision im Versorgungsausgleich unter Anführung von für den Antragsteller

    Auszug aus OLG Frankfurt, 14.04.2022 - 7 UF 184/21
    Schließlich würde die Auffassung der weiteren Beteiligten zu 1 dazu führen, dass sie für ein und dasselbe Anrecht zwei Auskünfte zu erteilen hätte: eine nach § 39 VersAusglG für die Beurteilung der Überschreitung der Wertgrenzen des § 225 Abs. 3 FamFG und eine nach § 41 VersAusglG für die Frage, ob sich eine - hypothetische - Abänderung unter Lebenden (vgl. BGH, Beschlüsse vom 17. November 2021 - XII ZB 375/21 - juris Rn. 18, und vom 5. Februar 2020 - XII ZB 147/18 - juris Rn. 21 ff.) gemäß § 51 Abs. 5 VersAusglG, § 225 Abs. 5 FamFG zugunsten des Antragstellers auswirken würde (vgl. dazu die unter cc) folgenden Ausführungen).

    cc) Eine - hypothetische - Abänderung unter Lebenden (vgl. BGH, Beschlüsse vom 17. November 2021 - XII ZB 375/21 - juris Rn. 18, und vom 5. Februar 2020 - XII ZB 147/18 - juris Rn. 21 ff.) würde sich gemäß § 51 Abs. 5 VersAusglG, § 225 Abs. 5 FamFG zugunsten des Antragstellers auswirken, weil er aufgrund der wesentlichen Werterhöhung des Anrechts seiner früheren Ehefrau im Ergebnis mehr von seinem eigenen, nahezu unveränderten Rentenanrecht behalten würde.

    Im Rahmen der durchzuführenden Totalrevision ist nach ständiger höchstrichterlicher Rechtsprechung aber auch die Vorschrift des § 31 VersAusglG uneingeschränkt anzuwenden (vgl. BGH, Beschlüsse vom 5. Februar 2020 - XII ZB 147/18 - juris Rn. 22, vom 20. Juni 2018 - XII ZB 624/15 - juris Rn. 9 ff., und vom 16. Mai 2018 - XII ZB 466/16 - juris Rn. 13 ff.).

  • BGH, 03.02.2016 - XII ZB 313/15

    Versorgungsausgleich: Ermittlung des Ausgleichswerts in der gesetzlichen

    Auszug aus OLG Frankfurt, 14.04.2022 - 7 UF 184/21
    So ist nach höchstrichterlicher Rechtsprechung beispielsweise die Wertermittlung für beitragsfreie und beitragsgeminderte Zeiten im Rahmen der Gesamtleistungsbewertung nach den §§ 71 ff. SGB VI bei einem Anrecht in der Anwartschaftsphase allein auf der Grundlage der ehezeitlichen Anrechte und ohne Berücksichtigung nachehelich erzielter Entgeltpunkte vorzunehmen (vgl. BGH, Beschluss vom 3. Februar 2016 - XII ZB 313/15 - juris Rn. 23 ff.).

    Die endgültige gesetzliche Fixierung des Berechnungszeitpunkts auf diesen Monat stellt, wenn der Rentenbeginn nach dem Ende der Ehezeit liegt, eine rechtliche und tatsächliche Änderung dar, die gemäß § 5 Abs. 2 Satz 2 VersAusglG zu berücksichtigen ist (BGH, Beschlüsse vom 22. Juni 2016 - XII ZB 350/15 - juris Rn. 23, und vom 3. Februar 2016 - XII ZB 313/15 - juris Rn. 26).

    Nach dem Beginn des Bezugs einer Vollrente wegen Alters ist der Ausgleichswert in der gesetzlichen Rentenversicherung daher allein aus den auf die Ehezeit entfallenden Entgeltpunkten der tatsächlich bezogenen Altersrente zu ermitteln (BGH, Beschlüsse vom 22. Juni 2016 - XII ZB 350/15 - juris Rn. 20, und vom 3. Februar 2016 - XII ZB 313/15 - juris Rn. 30).

  • BGH, 17.11.2021 - XII ZB 375/21

    Versorgungsausgleich: Abänderungsverfahren nach dem Tod eines Ehegatten; Prüfung

    Auszug aus OLG Frankfurt, 14.04.2022 - 7 UF 184/21
    Schließlich würde die Auffassung der weiteren Beteiligten zu 1 dazu führen, dass sie für ein und dasselbe Anrecht zwei Auskünfte zu erteilen hätte: eine nach § 39 VersAusglG für die Beurteilung der Überschreitung der Wertgrenzen des § 225 Abs. 3 FamFG und eine nach § 41 VersAusglG für die Frage, ob sich eine - hypothetische - Abänderung unter Lebenden (vgl. BGH, Beschlüsse vom 17. November 2021 - XII ZB 375/21 - juris Rn. 18, und vom 5. Februar 2020 - XII ZB 147/18 - juris Rn. 21 ff.) gemäß § 51 Abs. 5 VersAusglG, § 225 Abs. 5 FamFG zugunsten des Antragstellers auswirken würde (vgl. dazu die unter cc) folgenden Ausführungen).

    cc) Eine - hypothetische - Abänderung unter Lebenden (vgl. BGH, Beschlüsse vom 17. November 2021 - XII ZB 375/21 - juris Rn. 18, und vom 5. Februar 2020 - XII ZB 147/18 - juris Rn. 21 ff.) würde sich gemäß § 51 Abs. 5 VersAusglG, § 225 Abs. 5 FamFG zugunsten des Antragstellers auswirken, weil er aufgrund der wesentlichen Werterhöhung des Anrechts seiner früheren Ehefrau im Ergebnis mehr von seinem eigenen, nahezu unveränderten Rentenanrecht behalten würde.

  • BGH, 22.06.2016 - XII ZB 350/15

    Abänderung des Versorgungsausgleichs für Anrechte in der gesetzlichen

    Auszug aus OLG Frankfurt, 14.04.2022 - 7 UF 184/21
    Die endgültige gesetzliche Fixierung des Berechnungszeitpunkts auf diesen Monat stellt, wenn der Rentenbeginn nach dem Ende der Ehezeit liegt, eine rechtliche und tatsächliche Änderung dar, die gemäß § 5 Abs. 2 Satz 2 VersAusglG zu berücksichtigen ist (BGH, Beschlüsse vom 22. Juni 2016 - XII ZB 350/15 - juris Rn. 23, und vom 3. Februar 2016 - XII ZB 313/15 - juris Rn. 26).

    Nach dem Beginn des Bezugs einer Vollrente wegen Alters ist der Ausgleichswert in der gesetzlichen Rentenversicherung daher allein aus den auf die Ehezeit entfallenden Entgeltpunkten der tatsächlich bezogenen Altersrente zu ermitteln (BGH, Beschlüsse vom 22. Juni 2016 - XII ZB 350/15 - juris Rn. 20, und vom 3. Februar 2016 - XII ZB 313/15 - juris Rn. 30).

  • BGH, 26.01.2022 - XII ZB 175/21

    Errechnung des Ehezeitanteils aus der tatsächlich gezahlten höheren Rente im

    Auszug aus OLG Frankfurt, 14.04.2022 - 7 UF 184/21
    Hiergegen bestehen vor dem Hintergrund der jüngsten Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (Beschluss vom 26. Januar 2022 - XII ZB 175/21 - juris Rn. 16 f.) keine Bedenken.
  • BGH, 20.06.2018 - XII ZB 624/15

    Abänderung einer Altentscheidung zum Versorgungsausgleich im Wege einer

    Auszug aus OLG Frankfurt, 14.04.2022 - 7 UF 184/21
    Im Rahmen der durchzuführenden Totalrevision ist nach ständiger höchstrichterlicher Rechtsprechung aber auch die Vorschrift des § 31 VersAusglG uneingeschränkt anzuwenden (vgl. BGH, Beschlüsse vom 5. Februar 2020 - XII ZB 147/18 - juris Rn. 22, vom 20. Juni 2018 - XII ZB 624/15 - juris Rn. 9 ff., und vom 16. Mai 2018 - XII ZB 466/16 - juris Rn. 13 ff.).
  • BGH, 16.05.2018 - XII ZB 466/16

    Uneingeschränkte Anwendung der Vorschrift über den Tod eines Ehegatten im

    Auszug aus OLG Frankfurt, 14.04.2022 - 7 UF 184/21
    Im Rahmen der durchzuführenden Totalrevision ist nach ständiger höchstrichterlicher Rechtsprechung aber auch die Vorschrift des § 31 VersAusglG uneingeschränkt anzuwenden (vgl. BGH, Beschlüsse vom 5. Februar 2020 - XII ZB 147/18 - juris Rn. 22, vom 20. Juni 2018 - XII ZB 624/15 - juris Rn. 9 ff., und vom 16. Mai 2018 - XII ZB 466/16 - juris Rn. 13 ff.).
  • BGH, 20.03.2019 - XII ZB 544/18

    Verfahrenskostenhilfeverfahren in einer Familiensache: Grundsätzliche Bedeutung

    Auszug aus OLG Frankfurt, 14.04.2022 - 7 UF 184/21
    Diese Frage bedarf einer höchstrichterlichen Klärung, zumal sie bislang noch nicht Gegenstand (einhelliger) obergerichtlicher Rechtsprechung war (vgl. BGH, Beschluss vom 20. März 2019 - XII ZB 544/18 - juris Rn. 4).
  • BGH, 14.11.2012 - IV ZR 219/12

    Lebensversicherung auf verbundene Leben: Widerruf der Bezugsberechtigung; Wegfall

    Auszug aus OLG Frankfurt, 14.04.2022 - 7 UF 184/21
    Die Frage, wie ein Anrecht in der gesetzlichen Rentenversicherung, das sich bereits im Leistungsstadium (Vollrente wegen Alters) befunden hat, nach dem Ableben der versicherten Person im Versorgungsausgleich zu bewerten ist, kann sich in einer unbestimmten Vielzahl von Fällen (vor allem in Abänderungsverfahren nach § 51 VersAusglG) stellen und berührt deshalb das abstrakte Interesse der Allgemeinheit an der einheitlichen Entwicklung und Handhabung des Rechts (vgl. BGH, Beschluss vom 14. November 2012 - IV ZR 219/12 - juris Rn. 4).
  • BGH, 08.11.2017 - XII ZB 105/16

    Versorgungsausgleich: Bestimmung der konkreten Wesentlichkeitsgrenze im Rahmen

    Auszug aus OLG Frankfurt, 14.04.2022 - 7 UF 184/21
    Die hier maßgebliche (vgl. BGH, Beschluss vom 8. November 2017 - XII ZB 105/16 - juris Rn. 20 ff.) absolute Wesentlichkeitsgrenze des § 225 Abs. 3 Alt. 2 FamFG in Höhe von 1 % der monatlichen Bezugsgröße nach § 18 Abs. 1 SGB IV, die am Ende der Ehezeit 4.270 DM betrug (vgl. Bergner/Bergmann, NJW-Beil. 2021, 1, 16), ist demnach nur dann überschritten, wenn das Anrecht der früheren Ehefrau nach § 41 VersAusglG zu bewerten ist.
  • BGH, 27.01.2021 - XII ZB 336/20

    Fingierung der auszugleichenden Anrechte des Verstorbenen als fortbestehend für

  • BGH, 23.08.2023 - XII ZB 202/22

    Kindererziehungszeiten - und die Abänderung des Versorgungsausgleichs

    Das Beschwerdegericht, dessen Entscheidung in FamRZ 2022, 1100 veröffentlicht ist, hat zur Begründung seiner Entscheidung das Folgende ausgeführt:.
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