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   OLG Frankfurt, 14.08.2017 - 1 Ws 159/17   

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https://dejure.org/2017,54824
OLG Frankfurt, 14.08.2017 - 1 Ws 159/17 (https://dejure.org/2017,54824)
OLG Frankfurt, Entscheidung vom 14.08.2017 - 1 Ws 159/17 (https://dejure.org/2017,54824)
OLG Frankfurt, Entscheidung vom 14. August 2017 - 1 Ws 159/17 (https://dejure.org/2017,54824)
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Volltextveröffentlichungen (4)

  • openjur.de
  • Justiz Hessen

    § 116 StPO
    Voraussetzungen für Widerruf der Außervollzugsetzung eines Haftbefehls nach § 116 Abs. 4 StPO

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Voraussetzungen für Widerruf der Außervollzugsetzung eines Haftbefehls nach § 116 Abs. 4 StPO

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • StV 2018, 166 (Ls.)
 
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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (10)

  • OLG Bremen, 02.06.2006 - Ws 67/06

    Gerichtliche Zuständigkeit für die Anordnung einer molekulargenetischen

    Auszug aus OLG Frankfurt, 14.08.2017 - 1 Ws 159/17
    Liegt schon eine nicht rechtskräftige Verurteilung vor, ist bei der Prüfung der Verhältnismäßigkeit der weiteren Untersuchungshaft grundsätzlich auf die Höhe der verhängten Strafe abzustellen, wobei im Hinblick auf den Zweck der Untersuchungshaft, die sowohl der Verfahrens- als auch der Vollstreckungssicherung dient, anerkannt ist, dass die Verhältnismäßigkeit grundsätzlich dann noch gewahrt ist, wenn die erlittene Untersuchungshaft die Dauer der zu erwartenden Freiheitsstrafe erreicht, jedoch nicht überschreitet (st. Rspr. d. Senats, vgl. etwa Beschluss v. 28.06.2006 - Az.: 1 Ws 67/06 - m. w. N.).

    Dass dieser Grundsatz in Haftsachen auch nach Erlass eines erstinstanzlichen Urteils im Rahmen des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes gemäß § 120 StPO mit der Folge zu berücksichtigen ist, dass ein erheblicher Verstoß dagegen der Fortdauer der Untersuchungshaft entgegenstehen kann, steht außer Streit (vgl. z. B. Beschluss des Senats v. 28.06.2006, a. a. O., m. w. N.).

    Gegeneinander abzuwägen sind danach auch das Gewicht der Straftaten und die Höhe der zu erwartenden Strafe gegenüber dem Ausmaß einer etwaigen Verfahrensverzögerung und dem Grad eines die Justiz möglicherweise hieran treffenden Verschuldens (vgl. z. B. Beschluss des Senats vom 28.06.2006, a. a. O., m. w. N.).

  • OLG Frankfurt, 03.06.2004 - 1 Ws 46/04
    Auszug aus OLG Frankfurt, 14.08.2017 - 1 Ws 159/17
    Die Grenzen, innerhalb der eine Haftverschonung wegen neu hervorgetretener Umstände widerrufen werden kann, sind eng gesteckt (vgl. BVerfG, Kammerbeschluss vom 15.08.2007 - 2 BvR 1485/07 - juris; Senatsbeschluss vom 03.06.2004 - 1 Ws 46/04 - StV 2004, 493; LR-Hilger, StPO 26. Auflage, § 116 Rn. 44; Meyer-Goßner/Schmitt, 60. Auflage 2017, StPO, § 116 Rn. 28).

    Ist dies nicht der Fall und musste der Angeklagte während der Haftverschonung bereits mit einer Verurteilung in der Größenordnung des Rechtsfolgenausspruchs des ergangenen Urteils rechnen, so vermag der Ausspruch der Freiheitsstrafe in der zu erwartenden Größenordnung die Aufhebung der Haftverschonung nicht zu rechtfertigen (vgl. Beschluss des Senats vom 03.06.2004 - 1 Ws 46/04 - StV 2004, 493; 16.04.2004 - 1 Ws 32/04; 30.06.2009 - 1 Ws 59/09; 24.03.2010 - 1 Ws 38/10; 10.09.2014 - 1 Ws 125/14).

  • OLG Frankfurt, 24.03.2010 - 1 Ws 38/10

    Untersuchungshaftbefehl: Widerruf der Aussetzungsentscheidung wegen "neu

    Auszug aus OLG Frankfurt, 14.08.2017 - 1 Ws 159/17
    Ist dies nicht der Fall und musste der Angeklagte während der Haftverschonung bereits mit einer Verurteilung in der Größenordnung des Rechtsfolgenausspruchs des ergangenen Urteils rechnen, so vermag der Ausspruch der Freiheitsstrafe in der zu erwartenden Größenordnung die Aufhebung der Haftverschonung nicht zu rechtfertigen (vgl. Beschluss des Senats vom 03.06.2004 - 1 Ws 46/04 - StV 2004, 493; 16.04.2004 - 1 Ws 32/04; 30.06.2009 - 1 Ws 59/09; 24.03.2010 - 1 Ws 38/10; 10.09.2014 - 1 Ws 125/14).
  • OLG Nürnberg, 08.04.2011 - 2 Ws 148/11

    Untersuchungshaftbefehl: Wiederinvollzugsetzung bei Realisierung der

    Auszug aus OLG Frankfurt, 14.08.2017 - 1 Ws 159/17
    Auch sind keine sonstigen Umstände ersichtlich, wonach der Angeklagte von einer konkret niedrigeren Strafe als der verhängten bzw. der von der Staatsanwaltschaft beantragten hätte ausgehen dürfen, so dass auch sonst kein gesteigerter Fluchtanreiz anzunehmen ist (vgl. dazu OLG Nürnberg, Beschluss vom 08.04.2011 - 2 Ws 148/11 und 2 Ws 149/11; BGH, Beschluss vom 28.10.2005 - StB 15/05 - jeweils juris).
  • BGH, 28.10.2005 - 2 StE 4/02

    Begründung des Haftfortdauerbeschlusses; Invollzugsetzung eines Haftbefehls bei

    Auszug aus OLG Frankfurt, 14.08.2017 - 1 Ws 159/17
    Gegen dieses Urteil des Landgerichts hat der Angeklagte zwar Revision eingelegt, doch ist auch bei einer noch nicht rechtskräftigen Entscheidung grundsätzlich für die Annahme des dringenden Tatverdachts auf die Würdigung in dem angegriffenen Urteil zurückzugreifen (BGH NStZ 2006, 297; ständige Rechtsprechung des Senats, vgl. zuletzt unter anderem Beschlüsse vom 17.07.2015, 1 Ws 97/15, vom 08.07.2015, 1 Ws 92/15, vom 19.06.2015, 1 Ws 63/15 und vom 06.03.2015, 1 Ws 21/15; Meyer-Goßner/Schmitt, 60. Aufl. 2017, § 112 Rn. 7; KK-Graf, 7. Aufl. 2013, § 112 Rn. 7a; BeckOK-StPO-Krauß, 21. Edition Stand 01.05.2015, § 112 Rn. 5a).
  • BGH, 28.10.2005 - StB 15/05

    Voraussetzungen des neuerlichen Vollzugs der Untersuchungshaft; Folgerungen aus

    Auszug aus OLG Frankfurt, 14.08.2017 - 1 Ws 159/17
    Auch sind keine sonstigen Umstände ersichtlich, wonach der Angeklagte von einer konkret niedrigeren Strafe als der verhängten bzw. der von der Staatsanwaltschaft beantragten hätte ausgehen dürfen, so dass auch sonst kein gesteigerter Fluchtanreiz anzunehmen ist (vgl. dazu OLG Nürnberg, Beschluss vom 08.04.2011 - 2 Ws 148/11 und 2 Ws 149/11; BGH, Beschluss vom 28.10.2005 - StB 15/05 - jeweils juris).
  • BVerfG, 15.08.2007 - 2 BvR 1485/07

    Aufhebung eines Haftverschonungsbeschlusses wegen neu hervorgetretener Umstände

    Auszug aus OLG Frankfurt, 14.08.2017 - 1 Ws 159/17
    Die Grenzen, innerhalb der eine Haftverschonung wegen neu hervorgetretener Umstände widerrufen werden kann, sind eng gesteckt (vgl. BVerfG, Kammerbeschluss vom 15.08.2007 - 2 BvR 1485/07 - juris; Senatsbeschluss vom 03.06.2004 - 1 Ws 46/04 - StV 2004, 493; LR-Hilger, StPO 26. Auflage, § 116 Rn. 44; Meyer-Goßner/Schmitt, 60. Auflage 2017, StPO, § 116 Rn. 28).
  • BVerfG, 22.02.2005 - 2 BvR 109/05

    Freiheit der Person (Dauer der Untersuchungshaft über sechs Monate hinaus;

    Auszug aus OLG Frankfurt, 14.08.2017 - 1 Ws 159/17
    Die Einlegung des Rechtsmittels hindert lediglich die Vollstreckung der Strafe bis zur Überprüfung durch das nächst höhere Gericht, beseitigt aber nicht die Existenz des angegriffenen Urteils und damit den Umstand, dass auf der Grundlage eines gerichtlichen Verfahrens ein Schuldnachweis gelungen ist (vgl. BVerfG Beschluss vom 22.02.2005, Az.: 2 BvR 109/05).
  • OLG Bremen, 11.12.2013 - Ws 128/13
    Auszug aus OLG Frankfurt, 14.08.2017 - 1 Ws 159/17
    In diesen Fällen gilt das Beschleunigungsgebot zwar nach ganz herrschender Meinung ebenfalls, jedoch kommt ihm nur eingeschränkte Bedeutung zu (st. Rspr. d. Senats, vgl. z. B. Beschluss vom 16.08.2013 - 1 Ws 128/13 - m. w. N.).
  • OLG Bremen, 19.06.2015 - 1 Ws 125/14
    Auszug aus OLG Frankfurt, 14.08.2017 - 1 Ws 159/17
    Ist dies nicht der Fall und musste der Angeklagte während der Haftverschonung bereits mit einer Verurteilung in der Größenordnung des Rechtsfolgenausspruchs des ergangenen Urteils rechnen, so vermag der Ausspruch der Freiheitsstrafe in der zu erwartenden Größenordnung die Aufhebung der Haftverschonung nicht zu rechtfertigen (vgl. Beschluss des Senats vom 03.06.2004 - 1 Ws 46/04 - StV 2004, 493; 16.04.2004 - 1 Ws 32/04; 30.06.2009 - 1 Ws 59/09; 24.03.2010 - 1 Ws 38/10; 10.09.2014 - 1 Ws 125/14).
  • OLG Celle, 26.03.2021 - 2 Ws 82/21

    Invollzugsetzung eines Haftbefehls; Fluchtgefahr bei hoher Straferwartung;

    Dies setzt jedoch voraus, dass von der Prognose des Haftrichters bezüglich der Straferwartung der Rechtsfolgenausspruch des Tatrichters erheblich zum Nachteil des Angeklagten abweicht und sich die Fluchtgefahr dadurch ganz wesentlich erhöht ( BVerfG, Beschlüsse vom 27.09.2012, 2 BvR 1874/12 , vom 11.07.2012, 2 BvR 1092/12 und vom 15.08.2007, 2 BvR 1485/07 ; vgl. BGH, Beschluss vom 28.10.2005, StB 15/05 , OLG Frankfurt, Beschluss vom 14.08.2017, 1 Ws 159/17 und OLG Hamm, Beschluss vom 07.08.2012, 2 Ws 252/12).
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