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   OLG Frankfurt, 14.09.2016 - 1 Ws 126/16   

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OLG Frankfurt, 14.09.2016 - 1 Ws 126/16 (https://dejure.org/2016,41705)
OLG Frankfurt, Entscheidung vom 14.09.2016 - 1 Ws 126/16 (https://dejure.org/2016,41705)
OLG Frankfurt, Entscheidung vom 14. September 2016 - 1 Ws 126/16 (https://dejure.org/2016,41705)
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Volltextveröffentlichungen (7)

  • strafrechtsiegen.de

    Gewerbsmäßige Hehlerei - Wiederholungsgefahr

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    StPO § 112a
    Annahme des Haftgrundes der Wiederholungsgefahr bei gewerbsmäßiger Hehlerei

  • rechtsportal.de

    Annahme des Haftgrundes der Wiederholungsgefahr bei gewerbsmäßiger Hehlerei

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • StV 2016, 816
 
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Wird zitiert von ... (2)Neu Zitiert selbst (8)

  • OLG Frankfurt, 12.01.2000 - 1 Ws 161/99
    Auszug aus OLG Frankfurt, 14.09.2016 - 1 Ws 126/16
    Da die Katalogtaten des § 112a Abs. 1 Satz 1 Ziffer 2 StPO schon generell schwerwiegender Natur sind, kann das Merkmal "die Rechtsordnung schwerwiegend beeinträchtigend" vom Gesetzgeber nur als weitere Einschränkung des Haftgrundes gemeint sein (Senatsbeschlüsse vom 12.01.2000 - Az.: 1 Ws 161/99; 09.04.2008 - Az.: 1 Ws 44/08; 22.10.2010 - Az.: 1 Ws 98/10; 22.02.2011 - 1 Ws 16/11; LR-Hilger, StPO, 26. Aufl. 2007, § 112a Rn. 33 f.; KK-Graf, StPO, 7.Aufl. 2013, § 112a Rn.14 f.; Meyer-Goßner/Schmitt, StPO, 59. Aufl. 2016, § 112a Rn. 9), zumal aus Verfassungsgründen eine restriktive Auslegung dieses Haftgrundes geboten ist (vgl. BVerfGE 35, 185 f. [BVerfG 30.05.1973 - 2 BvL 4/73] ).

    Maßgabelich für die Beurteilung ist dabei insbesondere auch Art und Umfang des jeweils angerichteten Schadens (Senatsbeschluss vom 12.01.2000, 1 Ws 161/99; OLG Karlsruhe, StV 2002, 147).

    Die Tatschwere nach dem Gesamtschaden zu bewerten, ist unzulässig (vgl. Senatsbeschluss vom 12.01.2000, 1 Ws 161/99; OLG Karlsruhe, StV 2002, 147).

    Der Senat geht daher auch in diesen Fällen unter Beachtung der Umstände, dass der Beschuldigte allenfalls einen Teil des Stehlgutes angekauft hat und einer durch den Tat- und Haftrichter vorzunehmenden Wertschätzung nur dieser Stücke in den Fällen 1 bis 3 von Schäden deutlich unter der Grenze der Erheblichkeit im Sinne des Haftgrundes aus (vgl. dazu Senatsbeschluss vom 12.01.2000, 1 Ws 161/99, OLG Naumburg, Beschluss vom 26.07.2011, 1 Ws 615/11, juris; OLG Hamm, Beschluss vom 01.04.2010, 3 Ws 161/10, juris).

  • OLG Karlsruhe, 06.04.2001 - 3 Ws 31/01

    Anforderungen an Haftbefehl; Informations- und Umgrenzungsfunktion; Beschwerde;

    Auszug aus OLG Frankfurt, 14.09.2016 - 1 Ws 126/16
    Es können daher nur Taten überdurchschnittlichen Schweregrades und Unrechtsgehalts bzw. nur solche, die mindestens in der oberen Hälfte der mittelschweren Straftaten liegen, als Anlasstaten in Betracht kommen (Senatsbeschluss vom 22.10.2010 - Az.: 1 Ws 98/10; Meyer-Goßner/Schmitt, a.a.O., § 112a Rn. 9; OLG Karlsruhe, StV 2002, 147).

    Maßgabelich für die Beurteilung ist dabei insbesondere auch Art und Umfang des jeweils angerichteten Schadens (Senatsbeschluss vom 12.01.2000, 1 Ws 161/99; OLG Karlsruhe, StV 2002, 147).

    Die Tatschwere nach dem Gesamtschaden zu bewerten, ist unzulässig (vgl. Senatsbeschluss vom 12.01.2000, 1 Ws 161/99; OLG Karlsruhe, StV 2002, 147).

  • BVerfG, 30.05.1973 - 2 BvL 4/73

    Haftgrund Wiederholungsgefahr

    Auszug aus OLG Frankfurt, 14.09.2016 - 1 Ws 126/16
    Da die Katalogtaten des § 112a Abs. 1 Satz 1 Ziffer 2 StPO schon generell schwerwiegender Natur sind, kann das Merkmal "die Rechtsordnung schwerwiegend beeinträchtigend" vom Gesetzgeber nur als weitere Einschränkung des Haftgrundes gemeint sein (Senatsbeschlüsse vom 12.01.2000 - Az.: 1 Ws 161/99; 09.04.2008 - Az.: 1 Ws 44/08; 22.10.2010 - Az.: 1 Ws 98/10; 22.02.2011 - 1 Ws 16/11; LR-Hilger, StPO, 26. Aufl. 2007, § 112a Rn. 33 f.; KK-Graf, StPO, 7.Aufl. 2013, § 112a Rn.14 f.; Meyer-Goßner/Schmitt, StPO, 59. Aufl. 2016, § 112a Rn. 9), zumal aus Verfassungsgründen eine restriktive Auslegung dieses Haftgrundes geboten ist (vgl. BVerfGE 35, 185 f. [BVerfG 30.05.1973 - 2 BvL 4/73] ).
  • OLG Naumburg, 26.07.2011 - 1 Ws 615/11

    Untersuchungshaft: Voraussetzungen des Haftgrundes der Wiederholungsgefahr bei

    Auszug aus OLG Frankfurt, 14.09.2016 - 1 Ws 126/16
    Der Senat geht daher auch in diesen Fällen unter Beachtung der Umstände, dass der Beschuldigte allenfalls einen Teil des Stehlgutes angekauft hat und einer durch den Tat- und Haftrichter vorzunehmenden Wertschätzung nur dieser Stücke in den Fällen 1 bis 3 von Schäden deutlich unter der Grenze der Erheblichkeit im Sinne des Haftgrundes aus (vgl. dazu Senatsbeschluss vom 12.01.2000, 1 Ws 161/99, OLG Naumburg, Beschluss vom 26.07.2011, 1 Ws 615/11, juris; OLG Hamm, Beschluss vom 01.04.2010, 3 Ws 161/10, juris).
  • OLG Hamm, 01.04.2010 - 3 Ws 161/10

    Schwerwiegenden Beeinträchtigung der Rechtsordnung bei Annahme von

    Auszug aus OLG Frankfurt, 14.09.2016 - 1 Ws 126/16
    Der Senat geht daher auch in diesen Fällen unter Beachtung der Umstände, dass der Beschuldigte allenfalls einen Teil des Stehlgutes angekauft hat und einer durch den Tat- und Haftrichter vorzunehmenden Wertschätzung nur dieser Stücke in den Fällen 1 bis 3 von Schäden deutlich unter der Grenze der Erheblichkeit im Sinne des Haftgrundes aus (vgl. dazu Senatsbeschluss vom 12.01.2000, 1 Ws 161/99, OLG Naumburg, Beschluss vom 26.07.2011, 1 Ws 615/11, juris; OLG Hamm, Beschluss vom 01.04.2010, 3 Ws 161/10, juris).
  • BGH, 10.04.2013 - 2 StR 19/13

    Absoluter Revisionsgrund der Abwesenheit des notwendigen Verteidigers

    Auszug aus OLG Frankfurt, 14.09.2016 - 1 Ws 126/16
    Der von der Strafandrohung ausgehende Fluchtanreiz wird durch die bestehenden wohnsitzmäßigen und familiären Bindungen des teilgeständigen Beschuldigten hinreichend gebannt, insbesondere auch nachdem sich der Beschuldigte in dem Verfahren 1 - das Urteil des Landgerichts Kassel vom 27.08.2012 ist im Schuld- und Strafausspruch mit den dazugehörigen Feststellungen durch Beschluss des Bundesgerichtshofes vom 10.04.2013 - 2 StR 19/13 aufgehoben und die Sache bislang nicht erneut terminiert - und in einem weiteren gegen ihn geführten Strafverfahren 2 - die Anklage datiert vom 07.05.2015; das Verfahren wurde zum vorgenannten Verfahren hinzuverbunden - stets gestellt hat.
  • OLG Frankfurt, 09.04.2008 - 1 Ws 44/08

    Untersuchungshaftbefehl: Berücksichtigung von Vorverurteilungen bei Prüfung des

    Auszug aus OLG Frankfurt, 14.09.2016 - 1 Ws 126/16
    Da die Katalogtaten des § 112a Abs. 1 Satz 1 Ziffer 2 StPO schon generell schwerwiegender Natur sind, kann das Merkmal "die Rechtsordnung schwerwiegend beeinträchtigend" vom Gesetzgeber nur als weitere Einschränkung des Haftgrundes gemeint sein (Senatsbeschlüsse vom 12.01.2000 - Az.: 1 Ws 161/99; 09.04.2008 - Az.: 1 Ws 44/08; 22.10.2010 - Az.: 1 Ws 98/10; 22.02.2011 - 1 Ws 16/11; LR-Hilger, StPO, 26. Aufl. 2007, § 112a Rn. 33 f.; KK-Graf, StPO, 7.Aufl. 2013, § 112a Rn.14 f.; Meyer-Goßner/Schmitt, StPO, 59. Aufl. 2016, § 112a Rn. 9), zumal aus Verfassungsgründen eine restriktive Auslegung dieses Haftgrundes geboten ist (vgl. BVerfGE 35, 185 f. [BVerfG 30.05.1973 - 2 BvL 4/73] ).
  • OLG Frankfurt, 24.11.2009 - 1 Ws 126/09

    Untersuchungshaftbefehl: Haftgrund der Fluchtgefahr und der Wiederholungsgefahr

    Auszug aus OLG Frankfurt, 14.09.2016 - 1 Ws 126/16
    Dabei muss jede einzelne Tat ihrem konkreten Erscheinungsbild nach den erforderlichen Schweregrad aufweisen (vgl. Senatsbeschluss vom 24.11.2009 - Az.: 1 Ws 126/09 m.w.N.).
  • OLG Saarbrücken, 14.09.2021 - 4 Ws 149/21

    Einer Aufhebung und Zurückverweisung einer Aussetzungsentscheidung der

    Dabei mag dahinstehen, ob die von der Strafvollstreckungskammer angeordnete Aussetzung der Vollstreckung der Reststrafen auf der Grundlage ihres bei Beschlussfassung gegebenen Erkenntnisstandes gerechtfertigt gewesen ist, oder ob dem nicht bereits die ständige Rechtsprechung des 1. Strafsenats des Saarländischen Oberlandesgerichts (vgl. z.B. Beschlüsse vom 6. Februar 2008 - 1 Ws 27/08 -, 7. Februar 2013 - 1 Ws 12/13 -, 2. Mai 2013 - 1 Ws 68/13 -, 10. April 2014 - 1 Ws 36/14 -, 6. Juli 2015 - 1 Ws 104/15 -, 17. März 2016 - 1 Ws 36/16 -, 17. August 2016 - 1 Ws 123/16 - und 24. August 2016 - 1 Ws 126/16 -), der sich der Senat angeschlossen hat (Beschluss vom 7. September 2021 - 4 Ws 147/21 -) entgegensteht, wonach die bedingte Entlassung eines Verurteilten, der einer therapeutischen Behandlung von in Zusammenhang mit seiner früheren und zu erwartenden künftigen Delinquenz stehenden Persönlichkeitsproblemen - insbesondere einer Suchtproblematik - bedarf, grundsätzlich erst bei eingetretenem Therapieerfolg und nicht schon aufgrund bloßer - sei es auch ernst gemeinter - Therapiebereitschaft in Betracht kommt.

    Anders verhält es sich lediglich dann, wenn die während der Dauer des Strafvollzugs gewachsene Bereitschaft des Verurteilten, sich unmittelbar im Anschluss an den Vollzug einer Therapie zu unterziehen, auf eine nachhaltige Verhaltensänderung bei dem Verurteilten schließen lässt und ein nahtloser Übergang in eine - in der Regel stationäre - Therapieeinrichtung gewährleistet ist (vgl. Beschlüsse des 1. Strafsenats des Saarländischen Oberlandesgerichts vom 7. April 2010 - 1 Ws 54/10 -, 21. Juli 2010 - 1 Ws 131/10 -, 2. Mai 2013 - 1 Ws 68/13 -, 10. April 2014 - 1 Ws 36/14 -, 29. Juli 2015 - 1 Ws 156/15 -, 11. Dezember 2015 - 1 Ws 234/15 -, 17. März 2016 - 1 Ws 36/16 -, 17. August 2016 - 1 Ws 123/16 - und 24. August 2016 - 1 Ws 126/16 - Senatsbeschluss wie vor; vgl. hierzu auch: OLG Köln, Beschl. v. 16.04.2010 - 2 Ws 233/10, 2 Ws 234/10, juris Rn. 11 ff.; OLG Koblenz, Beschl. v. 02.04.2013 - 2 Ws 150/13, juris Rn. 4 ff.).

  • OLG Hamburg, 20.07.2017 - 2 Ws 110/17

    Untersuchungshaftbefehl: Haftgrund der Wiederholungsgefahr bei gewerbsmäßigem

    Den Anlasstaten muss überdurchschnittlicher Unrechtsgehalt und Schweregrad zukommen (vgl. OLG Frankfurt StV 2016, 816; Meyer-Goßner/Schmitt § 112a Rn 9), wobei zur Bestimmung des Gewichts der Tat Begleitumstände wie Beweggründe, Art der Tatausführung, Auswirkungen der Tat, Vorleben und Nachtatverhalten herangezogen werden können (OLG Hamm NStZ-RR 2015, 115).
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