Rechtsprechung
OLG Frankfurt, 14.10.2005 - 2 U 174/04 |
Zitiervorschläge
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Volltextveröffentlichungen (6)
- openjur.de
- Justiz Hessen
§ 242 BGB, § 566 BGB, § 571 BGB
Mietvertrag: Vorzeitige ordentliche Kündigung eines langfristigen Mietvertrags mangels Einhaltung der Schriftform - Judicialis
- rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
BGB § 242; BGB § 566; BGB § 571
Zu den Auswirkungen eines Mangels der Schriftform eines Mietvertrages auf seine Kündbarkeit - ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)
Ordentliche Kündigung wegen Schriftformfehler
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Kurzfassungen/Presse
- Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei) (Leitsatz)
Auswirkungen eines Mangels der Schriftform eines Mietvertrages auf die Kündbarkeit des Vertrages
Verfahrensgang
- LG Limburg - 2 O 126/03 BGH - XII ZR 69/06
- LG Limburg, 23.07.2004 - 2 O 126/03
- OLG Frankfurt, 14.10.2005 - 2 U 174/04
- BGH, 07.05.2008 - XII ZR 69/06
Wird zitiert von ... (0) Neu Zitiert selbst (4)
- OLG Celle, 19.01.2000 - 2 U 111/99
Entfernung von Werbetafeln auf einem Grundstück; Erteilung von Auskünften über …
Auszug aus OLG Frankfurt, 14.10.2005 - 2 U 174/04
Soweit in der Rechtsprechung eines ausdehnende Anwendung des § 571 BGB auch auf einen Mietvertrag bejaht wird, der nicht mit dem Grundstücksveräußerer, sondern mit einem Dritten geschlossen worden ist, mag es zwar unter gewissen Voraussetzungen gerechtfertigt sein, den Vertrag so zu behandeln, als hätte der Eigentümer selbst vermietet (BVerfG ZMR 96, 120; BGH NZM 2004, 300; OLG Celle ZMR 2000, 284). - BGH, 22.10.2003 - XII ZR 119/02
Eintritt des neuen Eigentümers in einen Mietvertrag
Auszug aus OLG Frankfurt, 14.10.2005 - 2 U 174/04
Soweit in der Rechtsprechung eines ausdehnende Anwendung des § 571 BGB auch auf einen Mietvertrag bejaht wird, der nicht mit dem Grundstücksveräußerer, sondern mit einem Dritten geschlossen worden ist, mag es zwar unter gewissen Voraussetzungen gerechtfertigt sein, den Vertrag so zu behandeln, als hätte der Eigentümer selbst vermietet (BVerfG ZMR 96, 120; BGH NZM 2004, 300; OLG Celle ZMR 2000, 284). - BGH, 05.11.2003 - XII ZR 134/02
Kündigung eines nicht der Schriftform genügenden langfristigen Mietvertrages
Auszug aus OLG Frankfurt, 14.10.2005 - 2 U 174/04
Zwar ist nach allgemeiner Meinung in Rechtsprechung und Literatur eine Ausnahme von diesem Grundsatz unter dem Gesichtspunkt der Treuwidrigkeit dann möglich, wenn ein Vertragspartner die Formnichtigkeit des Vertrags geltend macht, nachdem er zuvor über einen längeren Zeitraum hinweg besondere Vorteile aus dem nichtigen Vertrag gezogen hat (BGH NJW 2004, 1103). - BVerfG, 27.11.1995 - 1 BvR 1063/95
Verletzung des Willkürverbots in einem Räumungsrechtsstreit
Auszug aus OLG Frankfurt, 14.10.2005 - 2 U 174/04
Soweit in der Rechtsprechung eines ausdehnende Anwendung des § 571 BGB auch auf einen Mietvertrag bejaht wird, der nicht mit dem Grundstücksveräußerer, sondern mit einem Dritten geschlossen worden ist, mag es zwar unter gewissen Voraussetzungen gerechtfertigt sein, den Vertrag so zu behandeln, als hätte der Eigentümer selbst vermietet (BVerfG ZMR 96, 120; BGH NZM 2004, 300; OLG Celle ZMR 2000, 284).