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   OLG Frankfurt, 14.12.2017 - 3 U 141/15   

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https://dejure.org/2017,57444
OLG Frankfurt, 14.12.2017 - 3 U 141/15 (https://dejure.org/2017,57444)
OLG Frankfurt, Entscheidung vom 14.12.2017 - 3 U 141/15 (https://dejure.org/2017,57444)
OLG Frankfurt, Entscheidung vom 14. Dezember 2017 - 3 U 141/15 (https://dejure.org/2017,57444)
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Volltextveröffentlichungen (9)

  • rabüro.de

    Nichtleistung fälliger Zahlungen rechtfertigt Schufa-Eintrag

  • degruyter.com(kostenpflichtig, erste Seite frei)

    Löschung Eines Schufa-Eintrags

  • RA Kotz

    SCHUFA-Eintrag - Zulässigkeit Übermittlung personenbezogener Daten

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
  • rechtsportal.de

    BDSG § 28a Abs. 1 S. 1 Nr. 1
    Zulässigkeit der Übermittlung personenbezogener Daten an die SCHUFA bei nicht Erbringung der geschuldeten Leistung trotz Fälligkeit

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Verfahrensgang

  • LG Wiesbaden - 1 O 63/14
  • OLG Frankfurt, 14.12.2017 - 3 U 141/15
 
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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (3)

  • OLG Düsseldorf, 13.02.2015 - 16 U 41/14

    Zulässigkeit der Übermittlung von Daten an die Schufa

    Auszug aus OLG Frankfurt, 14.12.2017 - 3 U 141/15
    Im Gegensatz zu § 28 a Abs. 2 BDSG enthält dessen Absatz 1 keine Beschränkung der Einmeldung auf den Forderungsinhaber (vgl. auch OLG Düsseldorf, Urteil v. 13.02.2015, I-16 U 41/14, BeckRS 2015, 05457 TZ 26 f.).
  • OLG Frankfurt, 16.03.2011 - 19 U 291/10

    Zulässigkeit einer Datenübermittlung an die Schufa: Abwägung mit den

    Auszug aus OLG Frankfurt, 14.12.2017 - 3 U 141/15
    Das Landgericht hat auch zutreffend festgestellt, dass sich aus der ihren Geschäftsbetrieb ausmachenden Möglichkeit zur Auskunftserteilung das für die Übermittlung erforderliche berechtigte Interesse der Beklagten ergibt (vgl. auch OLG Frankfurt am Main, Urteil v. 16.03.2011, 19 U 291/10, Juris Tz. 43).
  • KG, 23.08.2011 - 4 W 43/11

    Datenübermittlung des Kreditinstituts an die SCHUFA ohne Einwilligung des

    Auszug aus OLG Frankfurt, 14.12.2017 - 3 U 141/15
    Der Wortlaut stellt entgegen der Auffassung des Klägers unmissverständlich auf die Fälligkeit der geschuldeten Leistung ab und entgegen der Auffassung des Klägers nicht auf den erst später geschlossenen Vollstreckungsvergleich, da er allenfalls zu einer nachträglichen Stundung der titulierten Forderung geführt hat, an deren Fälligkeit er aber nichts ändern kann (vgl. KG, Beschluss v. 23.08.2011, 4 W 43/11 - Juris Tz. 4).
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