Rechtsprechung
   OLG Frankfurt, 15.03.1985 - 5 WF 32/85   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/1985,9042
OLG Frankfurt, 15.03.1985 - 5 WF 32/85 (https://dejure.org/1985,9042)
OLG Frankfurt, Entscheidung vom 15.03.1985 - 5 WF 32/85 (https://dejure.org/1985,9042)
OLG Frankfurt, Entscheidung vom 15. März 1985 - 5 WF 32/85 (https://dejure.org/1985,9042)
Tipp: Um den Kurzlink (hier: https://dejure.org/1985,9042) schnell in die Zwischenablage zu kopieren, können Sie die Tastenkombination Alt + R verwenden - auch ohne diesen Bereich zu öffnen.

Volltextveröffentlichungen (3)

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Voraussetzungen für die Gewährung von Prozesskostenhilfe; Auswirkungen eines Anspruchs auf Zahlung eines Prozesskostenvorschusses gegenüber einem Verwandten auf die Prozesskostenhilfeberechtigung; Zumutbarkeit der Belastung mit einem Prozesskostenvorschuss bei einem ...

  • mansui.eu PDF

    BGB §§ 1360a, 1610; ZPO §§ 114 ff
    Prozeßkostenvorschuß; Prozeßkostenhilfe bei unterhaltsrechtlichem Anspruch auf Prozeßkostenvorschuß.

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Hinweis zu den Links:
Zu grauen Einträgen liegen derzeit keine weiteren Informationen vor. Sie können diese Links aber nutzen, um die Einträge beispielsweise in Ihre Merkliste aufzunehmen.

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • FamRZ 1985, 826
 
Sortierung



Kontextvorschau





Hinweis: Klicken Sie auf das Sprechblasensymbol, um eine Kontextvorschau im Fließtext zu sehen. Um alle zu sehen, genügt ein Doppelklick.

Wird zitiert von ... (7)Neu Zitiert selbst (4)

  • OLG Frankfurt, 26.06.1981 - 22 W 18/81

    Prozesskostenvorschuß; Prozesskostenhilfe; Rückzahlungsraten

    Auszug aus OLG Frankfurt, 15.03.1985 - 5 WF 32/85
    Eine Prozeßkostenhilfeberechtigung entfällt grundsätzlich dann, wenn ein Anspruch auf Zahlung eines Prozeßkostenvorschusses gegenüber einem Verwandten besteht, denn die Geltendmachung eines solchen Anspruchs hat Vorrang vor der Prozeßkostenhilfebewilligung (OLG Frankfurt NJW 1981, 2129; OLG Frankfurt [2. FamS] FamRZ 1984, 809; Baumbach/ Lauterbach/Albers/Hartmann, ZPO 43. Aufl. § 114 Anm. 2 Ac); insoweit liegt einsatzfähiges Vermögen iSv § 115 Abs. 2 ZPO vor (OLG Bremen FamRZ 1984, 919; Thomas/Putzo, ZPO 12. Aufl.

    Dieser gesteigerten Unterhaltspflicht entspricht es, ihr einen Prozeßkostenvorschuß jedenfalls in Höhe der Raten zuzumuten, die sie bei eigener Gewährung von Prozeßkostenhilfe zu erbringen hätte (OLG Frankfurt NJW 1981, 2129, 2130).

  • OLG Bremen, 22.03.1983 - 5 WF 80/83
    Auszug aus OLG Frankfurt, 15.03.1985 - 5 WF 32/85
    Erbringt der Prozeßkostenhilfeberechtigte zugunsten von Unterhaltsberechtigten sowohl Bar- als auch Betreuungsunterhalt, so ist hieraus keine Verdoppelung der Anzahl der Unterhaltsberechtigten bei der Anwendung der Tabelle zu § 115 ZPO herzuleiten (gegen OLG Bremen FamRZ 1984, 411).

    Da nach den sozialhilferechtlichen Grundsätzen die Tabelle zu § 114 ZPO lediglich auf das vorhandene Einkommen unter Berücksichtigung der Anzahl der Unterhaltsberechtigten abstellt, kann danach eine fiktive Verdoppelung der Unterhaltsberechtigten bei gleichzeitiger Gewährung von Barunterhalt und Naturalunterhalt entgegen der Auffassung des Oberlandesgerichts Bremen in seiner Entscheidung vom 23. Januar 1984 (FamRZ 1984, 411) nicht in Betracht kommen, denn das Fehlen von Barunterhalt ist bereits durch den Ansatz eines niedrigeren Einkommens, und die sich daraus ergebenden verminderten zumutbaren Raten berücksichtigt.

  • OLG Köln, 03.11.1981 - 25 WF 166/81

    Bewilligung von Prozesskostenhilfe bei Bestehen eines Anspruchs auf

    Auszug aus OLG Frankfurt, 15.03.1985 - 5 WF 32/85
    Einer generellen Freistellungspflicht von Prozeßkostenvorschußleistungen lediglich im Hinblick darauf, daß bei einer - fingierten - eigenen Beteiligung an dem Rechtsstreit Prozeßkostenhilfe gewährt werden könnte (so wohl OLG Köln FamRZ 1982, 416), vermag sich der Senat nicht anzuschließen.
  • OLG Frankfurt, 10.09.1982 - 3 WF 112/82
    Auszug aus OLG Frankfurt, 15.03.1985 - 5 WF 32/85
    Leben Unterhaltsberechtigte in häuslicher Gemeinschaft mit dem Antragsteller eines Prozeßkostenhilfeverfahrens, so muß dieser entsprechend der Zahl der Unterhaltsberechtigten in die Tabelle eingeordnet werden, und sich etwaige Unterhaltsleistungen seinem Einkommen zurechnen lassen (OLG Frankfurt FamRZ 1983, 632).
  • VGH Hessen, 27.02.1990 - 12 TH 2402/89

    Prozeßkostenhilfe - Vorschußpflicht des Ehegatten - Billigkeit

    Zum Vermögen gehört auch ein ohne größere Schwierigkeiten realisierbarer Anspruch auf Prozeßkostenvorschuß gegen den Ehegatten (vgl. Kopp, VwGO, 8. Aufl. 1989, § 166, Rdnr. 6, Thomas/Putzo, ZPO, 15. Aufl. 1987, § 115, Anm. 5 a, Baumbach/Lauterbach/Hartmann, ZPO, 48. Aufl. 1990, § 114, Anm. 5 D "Kostenvorschuß", Zöller/Schneider, a.a.O., § 115, Rdnrn. 46 und 51, sowie OLG Frankfurt a.M., 15.03.1985 -- 5 WF 32/85 --, FamRZ 1985, 826, u. OLG München, 27.11.1986 -- 20 UE 5314/86 --, FamRZ 1987, 303).

    Da die Prozeßkostenvorschußpflicht nur im Rahmen der Billigkeit besteht, muß der unterhaltsverpflichtete Ehegatte darüber hinaus leistungsfähig sein; hieran fehlt es dann, wenn dieser -- betriebe er den Rechtsstreit -- seinerseits Anspruch auf Prozeßkostenhilfe ohne Raten hätte (vgl. Palandt, a.a.O., § 1360a, Rdnr. 3 b cc, u. OLG Frankfurt a.M., 15.03.1985 -- 5 WF 32/85 --, FamRZ 1985, 826).

    Da die Kosten des Beschwerdeverfahrens -- wie eingangs dargelegt -- unter 220,-- DM liegen werden, übersteigen sie vier Monatsraten voraussichtlich nicht mit der Folge, daß dem Antragsteller gemäß § 115 Abs. 6 ZPO Prozeßkostenhilfe nicht bewilligt werden kann (vgl. OLG Frankfurt a.M., 15.03.1985 -- 5 WF 32/85 --, FamRZ 1985, 826).

  • BGH, 13.01.1993 - 5 StR 669/92

    Keine Prozeßkostenhilfe für 9-jährigen Nebenkläger bei durchsetzbarem

    Als Maßstab für die Zumutbarkeit der Belastung des Unterhaltspflichtigen mit einem Prozeßkostenvorschuß ist dabei die Tabelle zu § 114 ZPO heranzuziehen (vgl. Schoreit/Dehn aaO.; OLG Frankfurt/Main FamRZ 1985, 826; OLG München FamRZ 1987, 303), also die Belastung, die nach § 115 ZPO bei eigener Prozeßführung eintreten würde.
  • OLG Oldenburg, 19.11.1998 - 11 WF 168/98

    Unterhaltsangelegenheiten als persönliche Angelegenheiten; Anspruch auf

    In Rechtsprechung (OLG Zweibrücken FamRZ 97, 757; OLG Frankfurt FamRZ 85, 826) und Literatur (Palandt/Diederichsen, a.a.O., § 1360a Rn. 15) wird allerdings teilweise die Auffassung vertreten, dass der vorschusspflichtige Ehepartner unter Wahrung des eigenen angemessenen Unterhalts Prozesskostenvorschuss in Raten zu leisten habe, wodurch der Prozesskostenhilfeberechtigte in die Lage versetzt werde, aus dem als Vermögen anzusehenden Vorschussanspruch Raten an die Staatskasse zu leisten.
  • BVerwG, 27.02.1987 - 1 C 46.86

    Rechtsmittel

    Die Vorschußpflicht kann aus Gründen der Billigkeit allerdings nur bis zur Höhe des Betrages gehen, den der unterhaltspflichtige Ehegatte, wäre er selbst Kläger, nach den Vorschriften der §§ 114 ff. ZPO für den Prozeß aufbringen müßte (vgl. z.B. OLG Frankfurt/Main NJW 1981, 2129 und FamRZ 1985, 826; OVG Münster RPfleger 1986, 406; LSG Berlin MDR 1984, 612 [LSG Berlin 16.02.1984 - L 6 KrS 94/83]).
  • OLG Nürnberg, 22.09.1995 - 7 WF 2878/95

    Bewilligung von Prozesskostenhilfe; Anspruch gegen den Ehegatten auf Zahlung

    Ein Anspruch auf Prozeßkostenvorschuß ist im Prozeßkostenhilfeverfahren auch dann (als Vermögen i. S. des § 115 II ZPO ) zu berücksichtigen, wenn der Kostenvorschuß nur ratenweise gezahlt werden kann (vgl. OLG München, FamRZ 1987, 303 ; OLG Nürnberg, NJW 1953, 309; Beschl. v. 28.9.1994, 7 WF 3112/94; Beschl. v. 17.10.1994, 7 WF 3140/94; OLG Frankfurt, FamRZ 1985, 826; OLG Koblenz, FamRZ 1991, 346 ; Zöller/Philippi, ZPO , 19. Aufl. 1995, § 620 Rn. 84, § 621 f Rn. 10; Baumbach/Hartmann, ZPO , 50. Auflage, § 114 , Anm. 5 D "Kostenvorschuß "; Thomas/Putzo, ZPO , 19. Aufl. 1995, § 115 , Rn. 19; MünchKomm/Wacke, BGB , 3. Aufl. 1993, § 1360 a , Rn. 24; Palandt/Diederichsen, BGB , 54. Aufl. 1995, § 1360 a , Rn. 15; BGB -RGRK/Wenz, § 1360 a , Rn. 39; Soergel/Lange, BGB , § 1360 a , Rn. 23).
  • OLG Bamberg, 03.06.1987 - 2 WF 104/87

    Anspruch des Unterhaltspflichtigen gegen seinen Vormund auf

    Diese Raten sind dann aber bei der Bewilligung von Prozeßkostenhilfe als einzusetzender Vermögenswert in Ansatz zu bringen (vgl. OLG Bamberg JurBüro 1984, 126; OLG Frankfurt FamRZ 1985, 826; OLG München FamRZ 1987, 303).
  • OLG Stuttgart, 08.09.1987 - 16 WF 346/87
    Der Ansicht des Amtsgerichts - Familiengericht - und den in dem angefochtenen Beschluß zitierten Entscheidungen OLG Bremen FamRZ 1984, 919; OLG München AnwBl 1984, 314; OLG Frankfurt FamRZ 1985, 826, und OVG Münster FamRZ 1984, 603 - vermag sich der Senat jedenfalls unter den gegebenen Umständen nicht anzuschließen.
Haben Sie eine Ergänzung? Oder haben Sie einen Fehler gefunden? Schreiben Sie uns.
Sie können auswählen (Maus oder Pfeiltasten):
(Liste aufgrund Ihrer bisherigen Eingabe)
Komplette Übersicht