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   OLG Frankfurt, 15.05.2012 - 4 WF 115/12   

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https://dejure.org/2012,24903
OLG Frankfurt, 15.05.2012 - 4 WF 115/12 (https://dejure.org/2012,24903)
OLG Frankfurt, Entscheidung vom 15.05.2012 - 4 WF 115/12 (https://dejure.org/2012,24903)
OLG Frankfurt, Entscheidung vom 15. Mai 2012 - 4 WF 115/12 (https://dejure.org/2012,24903)
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Volltextveröffentlichungen (6)

  • hefam (Datenbank hessische Familiengerichte)

    GewSchG 1, FamFG 76 Abs. 1, ZPO 114
    Gewaltschutz Tatbestandsvoraussetzungen, Darlegungslast, Erfolgsaussicht

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Erlass einer Gewaltschutzanordnung wegen einer nicht mit einer Verletzung des Körpers, der Gesundheit oder der Freiheit verbundenen Nötigung

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • beck-blog (Kurzinformation)

    Stutenbissigkeit

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Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (3)Neu Zitiert selbst (3)

  • OLG Rostock, 16.10.2006 - 11 UF 39/06

    Keine Freiheitsverletzung nach § 1 GewSchG bei nur die allgemeine

    Auszug aus OLG Frankfurt, 15.05.2012 - 4 WF 115/12
    Die Verletzung der Gesundheit setzt darüber hinaus medizinisch feststellbare, nicht nur kurzfristige oder unerhebliche Beeinträchtigungen der körperlichen Funktionsfähigkeit oder des seelischen Wohlempfindens voraus (vgl. OLG Rostock, FamRZ 2007, 921; Krüger in Münchener Kommentar, a.a.O.).

    Nicht durch § 1 Abs. 1 GewSchG geschützt ist hingegen die allgemeine Handlungsfreiheit, weshalb beispielsweise bei Nötigungen, die nicht mit der Verletzung eines der in § 1 Abs. 1 oder 2 GewSchG genannten Rechtsgüter verbunden sind, keine Ansprüche nach dem Gewaltschutzgesetz, sondern lediglich - vor dem Zivilgericht geltend zu machende - allgemeine Unterlassungsansprüche nach §§ 1004, 823 Abs. 2 BGB in Verbindung mit § 240 StGB gegeben sind (vgl. OLG Rostock, FamRZ 2007, 921; OLG Hamm, FamRZ 2012, 645 = BeckRS 2011, 25808; Heinke, § 1, Rdnr. 9; Krüger in Münchener Kommentar, § 1 GewSchG, Rdnr. 11; Brudermüller in Palandt; § 1 GewSchG, Rdnr. 4 unter Verweis auf BT-Drs.

  • OLG Brandenburg, 20.04.2005 - 9 UF 27/05

    Freiheitsverletzung im Sinne des Gewaltschutzgesetzes - Räumungsfrist -

    Auszug aus OLG Frankfurt, 15.05.2012 - 4 WF 115/12
    16 Freiheitsverletzung ist jede nicht ganz geringfügige Beeinträchtigung der körperlichen Fortbewegungsfreiheit (vgl. OLG Brandenburg, FamRZ 2006, 947 = MDR 2006, 157; Heinke, § 1 GewSchG, Rdnr. 9; Brudermüller in Palandt; BGB, 71. Aufl. 2012, § 1 GewSchG, Rdnr. 5).
  • OLG Hamm, 23.05.2011 - 8 UF 77/11

    Erlass einer Gewaltschutzanordnung wegen Verletzung des Persönlichkeitsrechts

    Auszug aus OLG Frankfurt, 15.05.2012 - 4 WF 115/12
    Nicht durch § 1 Abs. 1 GewSchG geschützt ist hingegen die allgemeine Handlungsfreiheit, weshalb beispielsweise bei Nötigungen, die nicht mit der Verletzung eines der in § 1 Abs. 1 oder 2 GewSchG genannten Rechtsgüter verbunden sind, keine Ansprüche nach dem Gewaltschutzgesetz, sondern lediglich - vor dem Zivilgericht geltend zu machende - allgemeine Unterlassungsansprüche nach §§ 1004, 823 Abs. 2 BGB in Verbindung mit § 240 StGB gegeben sind (vgl. OLG Rostock, FamRZ 2007, 921; OLG Hamm, FamRZ 2012, 645 = BeckRS 2011, 25808; Heinke, § 1, Rdnr. 9; Krüger in Münchener Kommentar, § 1 GewSchG, Rdnr. 11; Brudermüller in Palandt; § 1 GewSchG, Rdnr. 4 unter Verweis auf BT-Drs.
  • OLG Celle, 25.10.2012 - 10 WF 310/12

    Konkrete Bezeichnung der Wohnung bei Vorliegen eines strafbewehrten

    Daher ist auch gegen den vorliegend eine Bewilligung von VKH für ein solches Verfahren nicht ausschließlich aufgrund Verneinung der persönlichen und wirtschaftlichen Voraussetzungen versagenden Beschluß (§ 127 Abs. 2 ZPO i.V.m. § 76 Abs. 1 FamFG) die sofortige Beschwerde eröffnet (vgl. OLG Frankfurt a. M. - Beschluß vom 15.05.2012 - 4 WF 115/12 - juris = BeckRS 2012, 18680), zumal durch den Antragsgegner bereits ausdrücklich (dazu näher nachfolgend II. 2. a.) Antrag auf mündliche Verhandlung gestellt ist (vgl. dagegen zur Unzulässigkeit der entsprechenden VKH-Beschwerde für den Fall, daß eine Entscheidung nach mündlicher Verhandlung tatsächlich nicht mehr erstrebt wird, Senatsbeschluß vom 6. Dezember 2010 - 10 WF 375/10 - FuR 2011, 340 f. = BeckRS 2010, 29609 = juris = FamRZ 2011, 918 f. [Ls]).

    Dieses wird jedoch außerhalb der speziellen, in § 1 Abs. 1 Nr. 2 lit. a und b GewSchG beschriebenen Tathandlungen nicht durch § 1 GewSchG geschützt (jurisPK-BGB6, GewSchG § 1 Rz. 20; Palandt 71 -Brudermüller, GewSchG § 1 Rz. 5 a.E.; vgl. zum ebenso nicht umfaßten Schutz der allgemeinen Handlungsfreiheit OLG Frankfurt a. M. - Beschluß vom 15.05.2012 - 4 WF 115/12 - juris = BeckRS 2012, 18680).

  • OLG Frankfurt, 14.02.2019 - 8 WF 196/18

    Statthaftigkeit der sofortigen Beschwerde gegen Verweigerung von

    Nach anderer Auffassung, der sich der Senat anschließt, ist bei den in § 57 Satz 2 FamFG genannten Familiensachen die sofortige Beschwerde gegen eine wegen fehlender Erfolgsaussicht abgelehnte Verfahrenskostenhilfebewilligung auch ohne vorherige Durchführung einer mündlichen Erörterung oder einer bereits erfolgten Antragstellung nach § 54 Abs. 2 FamFG statthaft (vgl. OLG Frankfurt, Beschluss v. 14.11.2013 - 5 WF 251/13, FamRZ 2014, 676; OLG Frankfurt, Beschluss v. 15.05.2012 - 4 WF 115/12, FamRZ 2012, 545; OLG Bremen, Beschluss v. 20.03.2013 - 4 WF 19/13, FamRZ 2013, 1916; Wittgenstein, in Bahrenfuss, FamFG, 3. Aufl. 2017, § 127 ZPO Entscheidungen, Rn. 6; BeckOK FamFG/Weber, 29. Ed. .1.1.2019, FamFG § 76 Rn. 109; BeckOK FamFG/Obermann, 29. Ed. 1.1.2019, FamFG § 58 Rn. 67; Grandke, NZFam 2014, 420, Kieninger, jurisPR-FamR 8/2014, Anm. 4; Kemper/Schreiber, Familienverfahrensrecht, FamFG § 57 Rn. 1; Zöller/Feskorn, 32. Aufl. 2018, § 57 Rn. 5).

    Sachentscheidungen, die die im Katalog des § 57 Satz 2 FamFG genannte Verfahrensgegenstände betreffen, sind hingegen generell anfechtbar (vgl. OLG Frankfurt 4 WF 115/12).

  • OLG Frankfurt, 14.11.2013 - 5 WF 251/13

    Verfahrenskostenhilfe: Zulässigkeit sofortiger Beschwerde bei Katalogsache nach §

    9 Nach anderer, seitens des Senats geteilter Auffassung, ist bei den in § 57 Satz 2 FamFG genannten Familiensachen auch ohne vorherige mündliche Erörterung die sofortige Beschwerde gegen eine wegen fehlender Erfolgsaussicht abgelehnte Verfahrenskostenhilfebewilligung statthaft (vgl. OLG Bremen, FamFR 2013, 281, OLG Frankfurt, FamFR 2012, 545).
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