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   OLG Frankfurt, 15.07.2015 - 19 U 201/13   

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OLG Frankfurt, 15.07.2015 - 19 U 201/13 (https://dejure.org/2015,62102)
OLG Frankfurt, Entscheidung vom 15.07.2015 - 19 U 201/13 (https://dejure.org/2015,62102)
OLG Frankfurt, Entscheidung vom 15. Juli 2015 - 19 U 201/13 (https://dejure.org/2015,62102)
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Volltextveröffentlichungen (5)

  • Justiz Hessen

    § 307 BGB, § 305c BGB, § 268 HGB
    AGB-rechtliche Inhaltskontrolle von Genussscheinbedingungen

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    AGB-rechtliche Inhaltskontrolle von Genussscheinbedingungen

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    BGB § 307; BGB § 305c; HGB § 268

  • rechtsportal.de

    AktG § 158 Abs. 1 S. 1 Nr. 5
    Auslegung des Begriffs "Bilanzverlust" in Genussscheinbedingungen

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NZG 2016, 1027
 
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Wird zitiert von ... (6)Neu Zitiert selbst (14)

  • BGH, 29.04.2014 - II ZR 395/12

    Aktiengesellschaft: Beteiligung der Genussrechtsgläubiger an Bilanzverlusten aus

    Auszug aus OLG Frankfurt, 15.07.2015 - 19 U 201/13
    Die Beklagte begründet ihren Antrag auf Zurückweisung der Berufungen der Klägerinnen zu 1) bis 4), 6) bis 18), 20) bis 22) und 25) bis 28) damit, dass aufgrund des Urteils des Bundesgerichtshofs vom 29.04.2014 (II ZR 395/12) feststehe, dass Primäransprüche nicht gegeben seien.

    Der Darlegungs- und Beweisantritt der Klägerinnen zu 1) bis 4), 6) bis 18), 20) bis 22) und 25) bis 28) hätte sich nach den Ausführungen des BGH in dem Urteil vom 29.04.2014 (II ZR 395/12) darauf beziehen müssen, dass der Unternehmensgegenstand überschritten worden sei und eine solche Überschreitung von einem seriösen Kaufmann schlechterdings nicht durchgeführt worden wäre.

    Denn ein Bilanzverlust im Sinne der Genussscheinbedingungen umfasst auch Verluste, die auf einer Tätigkeit der Gesellschaft außerhalb ihres Unternehmensgegenstandes beruhen, die schlechterdings kein seriöser Kaufmann durchführen würde (so ausdrücklich BGH, Urteil v. 29.04.2014, II ZR 395/12, zitiert nach Juris).

    Der Inhaltskontrolle unterliegende Regelungen zu der Art und Weise, in der das Genusskapital herabgesetzt wird, enthält § 6 Abs. 1 Satz 1 der AHB-Genussscheinbedingungen nicht (so zu den RB-Genussscheinbedingungen: BGH, Urt. v. 29.04.2014, II ZR 395/12, zitiert nach juris).

    Die Interessen von Zedent und Zessionar würden in diesem Fall dahingehen, dass auch ein möglicherweise bereits entstandener Schadensersatzanspruch mit dem Genussrecht auf den neuen Genussrechtsinhaber übergehe (so BGH, Urteil vom 29.04.2014, II ZR 395/12, zitiert nach juris).

    Denn eine Pflichtverletzung im Sinne der Klöckner-Entscheidung ist gegeben bei Geschäften, die außerhalb des Unternehmensgegenstandes liegen und die ein seriöser Kaufmann, der die ihm mit dem Unternehmensgegenstand gezogenen Grenzen beachtet, schlechterdings nicht durchführen würde.Zwar ist den hiesigen Klägerinnen zuzugeben, dass in der Klöckner-Entscheidung aus dem Jahr 1992 (II ZR 172/91) die Pflichtverletzung darin gesehen wird, dass eine Geschäftstätigkeit dem in der Satzung festgelegten Unternehmensgegenstand nicht entspricht oder kaufmännisch schlechthin unseriös und verantwortungslos ist; aber in der neueren Entscheidung vom 29.04.2014 (II ZR 395/12, zitiert nach juris) hat der Bundesgerichtshof in dem Parallelverfahren zu den RB-Genussscheinen ausdrücklich ausgeführt, dass die dortigen darlegungs- und beweispflichtigen Klägerinnen nur Schadensersatz für Bilanzverluste erhalten könnten, die Verlusten aus den einzelnen Derivatgeschäften zuzuordnen seien, mit denen die Vorstände der Beklagten den Unternehmensgegenstand überschritten hätten und die schlechterdings kein seriöser Kaufmann durchgeführt hätte.

    Im Hinblick auf den eindeutigen Wortlaut des Urteils vom 29.04.2014 (II ZR 395/12) kann der Senat keine Abweichung von der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs erkennen.Es liegt auch keine Abweichung von der Rechtsprechung des Oberlandesgerichts München vor (Urt. v. 12.01.2012, 23 U 2737/11, zitiert nach juris und Urt. v. Juni 2015, 23 U 3443/14, Anlage K 109).

  • BGH, 05.10.1992 - II ZR 172/91

    Ausgestaltung von Genußscheinrechten - Beseitigung des Grundkapitals durch

    Auszug aus OLG Frankfurt, 15.07.2015 - 19 U 201/13
    (1) Genussscheinbedingungen sind im Regelfall allgemeine Geschäftsbedingungen und unterliegen damit der AGB-rechtlichen Inhaltskontrolle (so BGH, Urt. v. 5.10.1992, II ZR 172/91 (Klöckner-Entscheidung), zitiert nach juris).

    Die Vereinbarung über die Verlustteilnahme der Genussscheine gehört zu dem einer Inhaltskontrolle entzogenen Hauptleistungsinhalt (§ 307 Abs. 3 Satz 1 BGB), weil die Vertragsparteien damit festlegen, ob und in welchem Umfang das Genusskapital wie Eigenkapital als Haftungsmasse zur Verfügung gestellt wird (vgl. BGH, Urteil vom 5. Oktober 1992 - II ZR 172/91, BGHZ 119, 305, 314 f.).

    Dabei ist auf die Erwartungen und Erkenntnismöglichkeiten eines typischerweise bei Verträgen der geregelten Art zu erwartenden Durchschnittskunden im Zeitpunkt des Vertragsschlusses abzustellen (vgl. BGH, Urteil vom 14. Januar 2014 - XI ZR 355/12, ZIP 2014, 310 Rn. 23; Urteil vom 10. November 2011 - III ZR 77/11, WM 2012, 947 Rn. 30 mwN; Urteil vom 5. Oktober 1992 - II ZR 172/91, BGHZ 119, 305, 313), also auf den Verständnishorizont eines verständigen Genussrechtsinhabers.

    Aus dem Gesetz ergibt sich, was unter einem Bilanzverlust zu verstehen ist (§ 158 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 AktG) und nach welchen Regeln der Jahresabschluss aufzustellen ist (§§ 243 ff. HGB; vgl. dazu schon BGH, Urteil vom 5. Oktober 1992 - II ZR 172/91, BGHZ 119, 305, 313).

    In der Rechtsprechung und im Schrifttum ist seit längerem grundsätzlich anerkannt, dass sich eine schuldhafte Verletzung eines Genussrechtsvertrages mit der Folge einer Schadensersatzverpflichtung der gem. § 31 BGB für ihre Organe bzw. gem. § 278 BGB für ihre Erfüllungsgehilfen haftenden Gesellschaft gem. § 280 Abs. 1 BGB oder dem Aspekt der Pflicht der Emittenten ergeben kann, vertragswidrige Beeinträchtigung des Genusskapitals zu unterlassen bzw. zu unterbinden (sog. Klöckner-Entscheidung: BGH, Urteil vom 05.10.1992, II ZR 172/91, zitiert nach juris).

    Denn eine Pflichtverletzung im Sinne der Klöckner-Entscheidung ist gegeben bei Geschäften, die außerhalb des Unternehmensgegenstandes liegen und die ein seriöser Kaufmann, der die ihm mit dem Unternehmensgegenstand gezogenen Grenzen beachtet, schlechterdings nicht durchführen würde.Zwar ist den hiesigen Klägerinnen zuzugeben, dass in der Klöckner-Entscheidung aus dem Jahr 1992 (II ZR 172/91) die Pflichtverletzung darin gesehen wird, dass eine Geschäftstätigkeit dem in der Satzung festgelegten Unternehmensgegenstand nicht entspricht oder kaufmännisch schlechthin unseriös und verantwortungslos ist; aber in der neueren Entscheidung vom 29.04.2014 (II ZR 395/12, zitiert nach juris) hat der Bundesgerichtshof in dem Parallelverfahren zu den RB-Genussscheinen ausdrücklich ausgeführt, dass die dortigen darlegungs- und beweispflichtigen Klägerinnen nur Schadensersatz für Bilanzverluste erhalten könnten, die Verlusten aus den einzelnen Derivatgeschäften zuzuordnen seien, mit denen die Vorstände der Beklagten den Unternehmensgegenstand überschritten hätten und die schlechterdings kein seriöser Kaufmann durchgeführt hätte.

  • OLG Köln, 25.09.2012 - 15 U 101/10

    Haftung von Genussrechtskapital für qualifiziert pflichtwidrige Geschäfte der

    Auszug aus OLG Frankfurt, 15.07.2015 - 19 U 201/13
    Des Weiteren führt sie aus, dass auch das Landgericht Köln (Urt. v. 19.03.2010, 87 O 159/08) und das Oberlandesgericht Köln (Urt. v. 25.09.2012, I-15 U 101/10) in dem Parallelverfahren über die Genussscheine der A-bank AG keine Schadensersatzansprüche gesehen hätten.

    Denn die Genussrechtsbedingungen prägen den Inhalt des Rechts bzw. werden dessen Bestandteil und sind daher auch gegenüber Folgeerwerbern maßgeblich (OLG Köln, Urt. v. 25.09.2012, I-15 U 101/10, zitiert nach juris).

  • OLG München, 12.01.2012 - 23 U 2737/11

    Genussschein: Objektive Auslegung von Genussscheinbedingungen und Anwendung der

    Auszug aus OLG Frankfurt, 15.07.2015 - 19 U 201/13
    Im Hinblick auf den eindeutigen Wortlaut des Urteils vom 29.04.2014 (II ZR 395/12) kann der Senat keine Abweichung von der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs erkennen.Es liegt auch keine Abweichung von der Rechtsprechung des Oberlandesgerichts München vor (Urt. v. 12.01.2012, 23 U 2737/11, zitiert nach juris und Urt. v. Juni 2015, 23 U 3443/14, Anlage K 109).
  • LG Frankfurt/Main, 25.01.2006 - 9 O 143/04

    Keine Haftung des Vorstandes einer Bank für Verluste aus Zinsderivatgeschäften

    Auszug aus OLG Frankfurt, 15.07.2015 - 19 U 201/13
    Dementsprechend hätten sowohl das Landgericht Frankfurt am Main (Urt. v. 25.01.2006, 3/9 O 143/04) als auch das Oberlandesgericht Frankfurt am Main (Urt. v. 22.03.2011, 5 U 29/06) in dem Prozess der Beklagten gegen ihre Vorstände entschieden, dass in dem Abschluss der Derivatgeschäfte kein kaufmännisch schlechthin unseriöses und verantwortungsloses Verhalten liege.
  • OLG Frankfurt, 22.03.2011 - 5 U 29/06

    Schadensersatz gegen Vorstandsmitglieder einer Bank-AG wegen angeblicher

    Auszug aus OLG Frankfurt, 15.07.2015 - 19 U 201/13
    Dementsprechend hätten sowohl das Landgericht Frankfurt am Main (Urt. v. 25.01.2006, 3/9 O 143/04) als auch das Oberlandesgericht Frankfurt am Main (Urt. v. 22.03.2011, 5 U 29/06) in dem Prozess der Beklagten gegen ihre Vorstände entschieden, dass in dem Abschluss der Derivatgeschäfte kein kaufmännisch schlechthin unseriöses und verantwortungsloses Verhalten liege.
  • OLG München, 11.06.2015 - 23 U 3443/14

    Auslegung von Genussscheinbedingungen

    Auszug aus OLG Frankfurt, 15.07.2015 - 19 U 201/13
    Im Hinblick auf den eindeutigen Wortlaut des Urteils vom 29.04.2014 (II ZR 395/12) kann der Senat keine Abweichung von der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs erkennen.Es liegt auch keine Abweichung von der Rechtsprechung des Oberlandesgerichts München vor (Urt. v. 12.01.2012, 23 U 2737/11, zitiert nach juris und Urt. v. Juni 2015, 23 U 3443/14, Anlage K 109).
  • BGH, 14.01.2014 - XI ZR 355/12

    Zur Wirksamkeit einer klauselmäßigen Behaltensvereinbarung für

    Auszug aus OLG Frankfurt, 15.07.2015 - 19 U 201/13
    Dabei ist auf die Erwartungen und Erkenntnismöglichkeiten eines typischerweise bei Verträgen der geregelten Art zu erwartenden Durchschnittskunden im Zeitpunkt des Vertragsschlusses abzustellen (vgl. BGH, Urteil vom 14. Januar 2014 - XI ZR 355/12, ZIP 2014, 310 Rn. 23; Urteil vom 10. November 2011 - III ZR 77/11, WM 2012, 947 Rn. 30 mwN; Urteil vom 5. Oktober 1992 - II ZR 172/91, BGHZ 119, 305, 313), also auf den Verständnishorizont eines verständigen Genussrechtsinhabers.
  • BGH, 04.07.1990 - VIII ZR 288/89

    Formularmäßiges Verbot der Untervermietung von Leasingobjekten

    Auszug aus OLG Frankfurt, 15.07.2015 - 19 U 201/13
    Voraussetzung ist, dass nach Ausschöpfung der in Betracht kommenden Auslegungsmethoden ein nicht behebbarer Zweifel bleibt und mindestens zwei Auslegungen rechtlich vertretbar sind (BGHZ 112, 65, 68).
  • LG München I, 16.06.2011 - 5 HKO 20632/10

    Genussscheinbedingungen eines Kreditinstituts: Inhaltskontrolle; überraschende

    Auszug aus OLG Frankfurt, 15.07.2015 - 19 U 201/13
    Da die Auslegung zu einem klaren Ergebnis führt, das sich an vom Gesetzgeber vorgegebenen Begriffen orientiert, greift die Unklarheitenregel nicht ein (so im Ergebnis auch: Landgericht München I, Urteil vom 16.06.2011, 5 HKO 20632/10; Senat, Urt. v. 16.11.2011, 19 U 12/11, nachfolgend: BGH, Beschl. v. 19.02.2014, II ZR 276/11: Zurückweisung der Nichtzulassungsbeschwerde, zitiert nach juris).
  • BGH, 10.11.2011 - III ZR 77/11

    Arbeitnehmerüberlassungsvertrag: Wirksamkeit einer Vermittlungshonorarklausel

  • BVerfG, 08.04.1997 - 1 PBvU 1/95

    Spruchgruppen

  • LG Köln, 19.03.2010 - 87 O 159/08

    Nachweis der Inhaberschaft an bestimmbaren Genussrechten; Zulässigkeit einer

  • BVerfG, 24.03.1964 - 2 BvR 42/63

    Geschäftsverteilungsplan

  • LG Düsseldorf, 21.12.2018 - 10 O 159/17

    Beteiligung der Genussscheininhaber an den Verlusten durch Berechnung i.R.e.

    Denn die Genussrechtsbedingungen prägen den Inhalt des Rechts bzw. werden dessen Bestandteil und sind daher auch gegenüber Folgeerwerbern maßgeblich (OLG Frankfurt, Urteil vom 15.07.2015, 19 U 201/13, Rn. 76, juris, m. w. N.).

    In Allgemeinen Geschäftsbedingungen verwendete Rechtsbegriffe sind in der Regel entsprechend ihrer juristischen Fachbedeutung zu verstehen, insbesondere wenn sie erkennbar auf eine gesetzliche Regelung Bezug nehmen (BGH, Urteil vom 29.04.2014, II ZR 395/12, Rn. 24 m. w. N.; OLG Frankfurt, Urteil vom 15.07.2015, 19 U 201/13, Rn. 82, juris).

    Dass es sich bei § 4 der jeweiligen Bedingungen um eine gemäß § 307 Abs. 3 S. 1 BGB der Inhaltskontrolle nach den §§ 307 ff. BGB entzogene Vereinbarung über den Hauptleistungsinhalt - nämlich den Umfang, in welchem das Genusskapital wie Eigenkapital als Haftungsmasse zur Verfügung gestellt wird (vgl. dazu BGH, Urteil vom 29.04.2014, II ZR 395/12, Rn. 29) - handelt, steht der Anwendung des § 305c Abs. 2 BGB nicht entgegen (OLG Frankfurt, Urteil vom 15.07.2015, 19 U 201/13, Rn. 81, juris).

    Allerdings kann der Begriff des "Bilanzverlusts" bei der Berechnung der Verlustteilnahme der Genussscheininhaber nicht streng in dem Sinne verstanden werden, den er nach den handelsrechtlichen und aktienrechtlichen Rechnungslegungsvorschriften bei der Bilanzierung von Kreditinstituten hat (so aber OLG Frankfurt, Urteil vom 15.07.2015, 19 U 201/13, Rn. 82, juris).

    Bilanzvermerke">268 Abs. 1 S. 2 HGB und § 158 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 und Nr. 5 AktG ergibt sich, dass ein vorhandener Verlustvortrag in den Bilanzverlust einzubeziehen ist (OLG Frankfurt, Urteil vom 16.11.2011, 19 U 12/11, Rn. 31, juris; OLG Frankfurt, Urteil vom 15.07.2015, 19 U 201/13, Rn. 86, juris - die hiergegen gerichteten Nichtzulassungsbeschwerden wurden vom BGH zurückgewiesen; a. A. - allerdings aufgrund der Unklarheit einer anders formulierten Klausel - OLG München, Urteil vom 12.01.2012, 23 U #####/####, Rn. 56, juris).

    Bei der Auslegung zu berücksichtigende Umstände können sich aber aus dem Emissionsprospekt ergeben (vgl. OLG Frankfurt, Urteil vom 15.07.2015, 19 U 201/13, Rn. 83 f., juris).

    Wie oben dargelegt, ist der Rechtsbegriff des "Jahresüberschusses" in der Regel - so auch hier - entsprechend seiner juristischen Fachbedeutung zu verstehen, X3 damit erkennbar auf eine gesetzliche Regelung Bezug genommen wird (BGH, Urteil vom 29.04.2014, II ZR 395/12, Rn. 24 m. w. N.; OLG Frankfurt, Urteil vom 15.07.2015, 19 U 201/13, Rn. 82, juris).

  • OLG Düsseldorf, 24.09.2020 - 6 U 23/19

    Auslegung von Genussscheinbedingungen; Erwartungshorizont eines

    Zutreffend und von der Berufung auch nicht beanstandet, ist das Landgericht davon ausgegangen, dass es sich bei den Genussscheinbedingungen um Allgemeine Geschäftsbedingungen im Sinne der §§ 305 ff BGB handelt (BGH, Urteil vom 05.10.1992, II ZR 172/91, juris Rn. 13, BGHZ 119, 305, 312 Rn. 13; Urteil vom 28.05.2013, II ZR 67/12, juris Rn. 32; Urteil vom 29.04.2014, II ZR 395/12, juris Rn. 24) und die Verträge über die Gewährung von Genussrechten von der Bereichsausnahme des § 310 Abs. 4 BGB nicht erfasst werden, weil sie - die Genussrechte - keine gesellschaftlich geprägten Mitgliedschaftsrechte sind, sondern sich in einem bestimmten geldwerten Anspruch erschöpfen und darin ihr Charakter als schuldrechtliches Gläubigerrecht zum Ausdruck kommt (OLG Frankfurt, Urteil vom 15.07.2015, 19 U 201/13, juris Rn. 75; OLG München, Urteil vom 11.06.2015, 23 U 3443/14, juris Rn. 28).

    Eine Verpflichtung, die sich aus dem Gesetz ergebenden Begriffe in den Genussscheinbedingungen zu erläutern und den Vertragspartner insoweit zu belehren, obliegt dem Verwender solcher Bedingungen auch nicht (OLG Frankfurt, Urteil vom 15.07.2015, aaO; Fest, WM 2019, 1093, 1095 mwN).

    Danach ist ein vorhandener Verlustvortrag in den Bilanzverlust einzubeziehen (vgl. auch OLG Frankfurt, Urteil vom 16.11.2015, 19 U 201/13, juris Rn. 86, sowie auch schon zuvor Urteil vom 16.11.2011, 19 U 12/11, juris Rn. 31; die hiergegen gerichteten Nichtzulassungsbeschwerden wurden jeweils zurückgewiesen).

    Der Inhaltskontrolle unterliegende Regelungen zu der Art und Weise, in der das Genusskapital am Verlust beteiligt wird, enthält § 4 Abs. 1 GB 119 nicht (so zu den RB-Genussscheinbedingungen: BGH, Urt. v. 29.04.2014, II ZR 395/12, juris Rn. 29; OLG Frankfurt, Urteil vom 15. Juli 2015 - 19 U 201/13, juris Rn. 80).

    Soweit das Landgericht für seine Auffassung, dass bei der Auslegung zu berücksichtigende Umstände sich auch aus dem Emissionsprospekt ergeben können, auf die Entscheidung des OLG Frankfurt vom 15.07.2015 (19 U 201/13) verweist, ist zu berücksichtigen, dass jedenfalls in dem dem OLG Frankfurt zur Entscheidung vorliegenden Fall aus dem dort vorliegenden Prospekt schon deshalb keine vom Wortlaut abweichende Auslegung entnommen werden konnte, weil dieser keine weiteren Ausführungen zur Verlustbeteiligung enthielt.

    Zu Recht verweist das Landgericht darauf, dass die Anknüpfung einer vom Anleger zu erwartenden Verlustbeteiligung an den Begriff des Bilanzverlusts ebenfalls nicht ungewöhnlich ist, was sich auch darin zeigt, dass dieser Begriff in diversen Genussscheinbedingungen verwendet wurde, die bereits Gegenstand gerichtlicher Auseinandersetzungen waren (vgl. etwa OLG Frankfurt, Urteil vom 15.06.2015, 19 U 201/13, juris; OLG München, Urteil vom 12.01.2012, 23 U 2737/11, juris.).

  • OLG Düsseldorf, 24.09.2020 - 6 U 137/19
    Zutreffend und von der Berufung auch nicht beanstandet, ist das Landgericht davon ausgegangen, dass es sich bei den Genussscheinbedingungen um Allgemeine Geschäftsbedingungen im Sinne der §§ 305 ff BGB handelt (BGH, Urteil vom 05.10.1992, II ZR 172/91, juris Rn. 13, BGHZ 119, 305, 312 Rn. 13; Urteil vom 28.05.2013, II ZR 67/12, juris Rn. 32; Urteil vom 29.04.2014, II ZR 395/12, juris Rn. 24) und die Verträge über die Gewährung von Genussrechten von der Bereichsausnahme des § 310 Abs. 4 BGB nicht erfasst werden, weil sie - die Genussrechte - keine gesellschaftlich geprägten Mitgliedschaftsrechte sind, sondern sich in einem bestimmten geldwerten Anspruch erschöpfen und darin ihr Charakter als schuldrechtliches Gläubigerrecht zum Ausdruck kommt (OLG Frankfurt, Urteil vom 15.07.2015, 19 U 201/13, juris Rn. 75; OLG München, Urteil vom 11.06.2015, 23 U 3443/14, juris Rn. 28).

    Eine Verpflichtung, die sich aus dem Gesetz ergebenden Begriffe in den Genussrechtsbedingungen zu erläutern und den Vertragspartner insoweit zu belehren, obliegt dem Verwender solcher Bedingungen auch nicht (OLG Frankfurt, Urteil vom 15.07.2015, aaO; Fest, WM 2019, 1093, 1095 mwN).

    Danach ist ein vorhandener Verlustvortrag in den Bilanzverlust einzubeziehen (vgl. auch OLG Frankfurt, Urteil vom 16.11.2015, 19 U 201/13, juris Rn. 86, sowie auch schon zuvor Urteil vom 16.11.2011, 19 U 12/11, juris Rn. 31; die hiergegen gerichteten Nichtzulassungsbeschwerden wurden jeweils zurückgewiesen).

    Der Inhaltskontrolle unterliegende Regelungen zu der Art und Weise, in der das Genusskapital am Verlust beteiligt wird, enthält § 4 Abs. 1 GB 119 nicht (so zu den RB-Genussscheinbedingungen: BGH, Urt. v. 29.04.2014, II ZR 395/12, juris Rn. 29; OLG Frankfurt, Urteil vom 15. Juli 2015 - 19 U 201/13, juris Rn. 80).

    Zu Recht verweist das Landgericht darauf, dass die Anknüpfung einer vom Anleger zu erwartenden Verlustbeteiligung an den Begriff des Bilanzverlusts ebenfalls nicht ungewöhnlich ist, was sich auch darin zeigt, dass dieser Begriff in diversen Genussscheinbedingungen verwendet wurde, die bereits Gegenstand gerichtlicher Auseinandersetzungen waren (vgl. etwa OLG Frankfurt, Urteil vom 15.06.2015, 19 U 201/13, juris; OLG München, Urteil vom 12.01.2012, 23 U 2737/11, juris.).

  • LG Berlin, 30.06.2020 - 11 O 66/16

    Begriff "Bilanzverlust" in Genussrechtsbedingungen

    Die gegenläufige Auffassung des OLG Frankfurt am Main in seinem Urteil vom 15.07.2015 - 19 U 201/13, der sich das Landgericht Düsseldorf mit Urteil vom 21.12.2018 - 10 O 159/17 - angeschlossen hat, greift hingegen aus Sicht der Kammer zu kurz.

    Insofern bestünde schon keine Unklarheit im Sinne des § 305c Abs. 2 BGB (OLG Frankfurt, Urteil vom 15.07.2015 - 19 U 201/13 -, juris).

  • BGH, 28.09.2016 - II ZR 244/15
    OLG Frankfurt am Main -19 U 201/13 vom 15.07.2015;.
  • OLG Düsseldorf, 24.09.2020 - 6 U 25/19

    Auslegung von Genussscheinbedingungen Genussscheinbedingungen als Allgemeine

    Zutreffend und von der Berufung auch nicht beanstandet, ist das Landgericht davon ausgegangen, dass es sich bei den Genussscheinbedingungen um Allgemeine Geschäftsbedingungen im Sinne der §§ 305 ff BGB handelt (BGH, Urteil vom 05.10.1992, II ZR 172/91, juris Rn. 13, BGHZ 119, 305, 312 Rn. 13; Urteil vom 28.05.2013, II ZR 67/12, juris Rn. 32; Urteil vom 29.04.2014, II ZR 395/12, juris Rn.24) und die Verträge über die Gewährung von Genussrechten von der Bereichsausnahme des § 310 Abs. 4 BGB nicht erfasst werden, weil sie - die Genussrechte - keine gesellschaftlich geprägten Mitgliedschaftsrechte sind, sondern sich in einem bestimmten geldwerten Anspruch erschöpfen und darin ihr Charakter als schuldrechtliches Gläubigerrecht zum Ausdruck kommt (OLG Frankfurt, Urteil vom 15.07.2015, 19 U 201/13, juris Rn. 75; OLG München, Urteil vom 11.06.2015, 23 U 3443/14, juris Rn. 28).
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