Rechtsprechung
   OLG Frankfurt, 15.08.2003 - 2 U 139/02   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2003,8585
OLG Frankfurt, 15.08.2003 - 2 U 139/02 (https://dejure.org/2003,8585)
OLG Frankfurt, Entscheidung vom 15.08.2003 - 2 U 139/02 (https://dejure.org/2003,8585)
OLG Frankfurt, Entscheidung vom 15. August 2003 - 2 U 139/02 (https://dejure.org/2003,8585)
Tipp: Um den Kurzlink (hier: https://dejure.org/2003,8585) schnell in die Zwischenablage zu kopieren, können Sie die Tastenkombination Alt + R verwenden - auch ohne diesen Bereich zu öffnen.

Volltextveröffentlichungen (5)

  • Justiz Hessen

    § 529 Abs 1 Nr 1 ZPO, § 539 Abs 1 ZPO, § 539 Abs 2 S 2 Halbs 2 ZPO, § 540 Abs 1 S 1 Nr 1 ZPO
    Berufungsentscheidung: Teilversäumnis- und Teilurteil gegen den säumigen Kläger/Berufungsbeklagten

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Unechtes Versäumnisurteil in der Berufungsinstanz; Unterschied unechtes und echtes Versäumnisurteil; Geständnisfiktion der Säumnis

  • Judicialis

    ZPO § 539 II 2

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    ZPO § 539 Abs. 2 S. 2
    Teilversäumnis- und Teilurteil in der Berufungsinstanz

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Hinweis zu den Links:
Zu grauen Einträgen liegen derzeit keine weiteren Informationen vor. Sie können diese Links aber nutzen, um die Einträge beispielsweise in Ihre Merkliste aufzunehmen.

Verfahrensgang

 
Sortierung



Kontextvorschau





Hinweis: Klicken Sie auf das Sprechblasensymbol, um eine Kontextvorschau im Fließtext zu sehen. Um alle zu sehen, genügt ein Doppelklick.

Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (2)

  • BGH, 13.03.1997 - I ZR 215/94

    Unterbrechung des Verfahrens durch Eröffnung des Konkursverfahrens über das

    Auszug aus OLG Frankfurt, 15.08.2003 - 2 U 139/02
    Insoweit beruht das Urteil allerdings nicht auf der Säumnis, es wäre vielmehr nach den der Entscheidung des Berufungsgerichts zugrunde zu legenden tatsächlichen Feststellungen des Landgerichts (§ 539 Abs. 1 ZPO n.F.) inhaltlich ebenso ergangen, wenn der Kläger nicht säumig gewesen wäre, sondern eine zweiseitige mündliche Verhandlung stattgefunden hätte (BGH NJW 98, 156).
  • OLG Koblenz, 07.02.2002 - 5 U 1170/01

    Zulässigkeit der Feststellung der Auflösung einer BGB -Gesellschaft;

    Auszug aus OLG Frankfurt, 15.08.2003 - 2 U 139/02
    Ebenso gut hätte er auch auf Erstellung einer Auseinandersetzungsbilanz klagen können (vgl. OLG Koblenz NJW-RR 2002, 827), was der Sache nach dem entsprochen hätte, was er mit den Auskunftsansprüchen erstrebt.
  • LAG Hamm, 09.10.2019 - 6 Sa 1131/19

    Anforderungen an die Auseinandersetzung mit den Gründen des erstinstanzlichen

    Das Urteil, durch das auf die mündliche Verhandlung die Berufung als unzulässig verworfen wird, kann daher auch bei Säumnis des Berufungsklägers nur als kontradiktorisches Urteil ergehen, gegen das ein Einspruch nicht zulässig ist ( ständige Rechtsprechung, vgl. BGH 5. April 2001 - IX ZR 309/00; vgl. OLG Frankfurt 15. August 2003 - 2 U 139/02; vgl. LAG Köln 17. August 2007, 4 Sa 359/07; vgl. zum Revisionsverfahren: BAG 22.10.2009 - 8 AZR 520/08; vgl. Musielak/Voit-Ball, 16. Auflage 2019, ZPO, § 539, Rdn. 2; vgl. auch den gerichtlichen Hinweis im Termin zur mündlichen Verhandlung am 9. Oktober 2019, Blatt 290 GA ).
Haben Sie eine Ergänzung? Oder haben Sie einen Fehler gefunden? Schreiben Sie uns.
Sie können auswählen (Maus oder Pfeiltasten):
(Liste aufgrund Ihrer bisherigen Eingabe)
Komplette Übersicht