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   OLG Frankfurt, 15.12.2005 - 1 U 178/05   

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OLG Frankfurt, 15.12.2005 - 1 U 178/05 (https://dejure.org/2005,2142)
OLG Frankfurt, Entscheidung vom 15.12.2005 - 1 U 178/05 (https://dejure.org/2005,2142)
OLG Frankfurt, Entscheidung vom 15. Dezember 2005 - 1 U 178/05 (https://dejure.org/2005,2142)
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Volltextveröffentlichungen (7)

  • openjur.de
  • Justiz Hessen

    § 839 Abs 1 S 2 BGB, § 36 BörsG, § 45 BörsG
    Amtshaftungsanspruch: Pflichtwidrige Zulassung von Aktien; schuldhafte Versäumung einer anderweiten Ersatzmöglichkeit

  • Judicialis

    BGB § 839; ; BörsG § 36

  • rae-wess.de

    Keine Amtshaftungsansprüche wegen pflichtwidriger Zulassung von Aktien nach §36 BörsG a.F. (Telekom)

  • FIS Money Advice (Volltext/Auszüge)
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    BGB § 839; BörsG § 36
    Amtspflichtverletzung; Zulassungsstelle; Börsenaufsicht; Verweisungsprivileg; Prospekthaftung; Drittbezogenheit

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (2)

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei) (Leitsatz)

    Amtshaftungsansprüche gem. § 839 Abs. 1 S. 2 BGB wegen pflichtwidriger Zulassung von Aktien; Zumutbarkeit von Prospekthaftungsklagen; Anderweitige Ersatzmöglichkeit im Rahmen des § 839 Abs. 1 S. 2 BGB; Unmöglichkeit anderweit Ersatz zu verlangen als tatbestandlicher Teil des ...

  • zbb-online.com (Leitsatz)

    BörsG a. F. § 36; BGB § 839; GG Art. 34
    Keine Amtshaftung der Börse wegen Zulassung von Aktien bei unterlassener Prospekthaftungsklage des Anlegers gegen Emittenten ("Telekom")

Besprechungen u.ä.

  • WuB Entscheidungsanmerkungen zum Wirtschafts- und Bankrecht(Abodienst; oder: Einzelerwerb 12,79 €) (Entscheidungsbesprechung)

    Amtshaftungsansprüche wegen Amtspflichtverletzung der Zulassungsstelle einer Börse; Amtspflichten einer Zulassungsstelle im Rahmen des Zulassungsverfahrens gemäß § 36 BörsG a.F. haben keinen drittschützenden Charakter

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NJW-RR 2006, 416
  • ZIP 2006, 285
  • WM 2006, 394
 
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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (19)

  • BGH, 19.03.1992 - III ZR 117/90

    Amtshaftung wegen Erteilung rechtswidriger Baugenehmigung

    Auszug aus OLG Frankfurt, 15.12.2005 - 1 U 178/05
    Dementsprechend hat der Verletzte das Vorliegen dieser zur Klagebegründung gehörenden (negativen) Voraussetzung des Amtshaftungsanspruchs darzulegen und im Streitfall zu beweisen (st. Rspr., vgl. z. B. BGH VersR 1992, 698 ff.; NJW 2002, 1266; BGHZ 113, 164, 167), wobei er sich darauf beschränken kann, die alternativen Ersatzmöglichkeiten auszuräumen, die nach Sachlage nahe liegen oder vom Beklagten konkret aufgezeigt werden (vgl. BGH DB 1969, 788; WM 1969, 621, 623; VersR 1978, 252 f.).

    Maßgebend ist nur, ob eine Möglichkeit besteht bzw. bestand, auf andere Weise als durch Inanspruchnahme des betreffenden Beamten oder des an seiner Stelle haftenden Gemeinwesens einen Ersatz für den durch die Amtspflichtverletzung erlittenen Schaden zu erlangen, gleichgültig, ob diese Möglichkeit auf einem vertraglichen oder gesetzlichen Schuldverhältnis beruht, sofern sie nur ihre Grundlage in demselben Tatsachenkreise hat, auf dem der Schadensersatzanspruch beruht (vgl. BGHZ 31, 148, 150); von einer anderweitigen Ersatzmöglichkeit kann nämlich nur die Rede sein, wenn der betreffende Ersatzanspruch aus denselben tatsächlichen Vorgängen erwächst (vgl. BGH NVwZ 1997, 714, 725; BGHZ 62, 394, 399), wobei weitgehende Überschneidungen genügen (vgl. BGH VersR 1978, 252 f.: Versäumnisse des Vertrauensarztes und des Hausarztes; BGH VersR 1992, 698 ff.: Baugenehmigung für vom Architekten schuldhaft nicht genehmigungsfähig eingereichte Planung).

    Als ein schuldhaftes Versäumnis in diesem Sinne ist es regelmäßig anzusehen, wenn der Geschädigte den alternativen Ersatzanspruch verjähren lässt (vgl. BGH VersR 1992, 698-700 [aE]).

  • BGH, 05.11.1992 - III ZR 91/91

    Subsidiarität des Amtshaftungsanspruchs bei Vermögensverfall des

    Auszug aus OLG Frankfurt, 15.12.2005 - 1 U 178/05
    Die Ausnutzung anderweitiger Ersatzmöglichkeiten muss dem Geschädigten zumutbar sein (BGH NJW 1997, 2109; BGHZ 120, 124, 126).

    Auch weitläufige, unsichere oder im Ergebnis zweifelhafte Wege des Vorgehens gegen Dritte braucht er nicht einzuschlagen (BGH NJW 1997, 2109; BGHZ 120, 124, 126; ähnlich BGH NJW 1996, 3009, 3011); einen aussichtsreichen Prozess gegen den Dritten, der in erster Linie für den Schaden einzustehen hat, hat der Geschädigte aber grundsätzlich durchzuführen, selbst dann, wenn sich dieser Prozess in die Länge zieht (BGH NJW 1995, 2713, 2714).

    Bei der Beurteilung der Zumutbarkeit ist auf die Sicht ex ante abzustellen; es ist mithin eine auf den Zeitpunkt der Erhebung der Amtshaftungsklage gezogene Prognose über die Erfolgsaussichten der anderweitigen Ersatzmöglichkeit zu stellen (vgl. BGH NJW 1997, 2109; BGHZ 120, 124, 131).

  • BGH, 15.12.1977 - III ZR 100/75

    Amtspflicht eines Vertrauensarztes - Hausarzt - Anspruchsvorausetzung

    Auszug aus OLG Frankfurt, 15.12.2005 - 1 U 178/05
    Dementsprechend hat der Verletzte das Vorliegen dieser zur Klagebegründung gehörenden (negativen) Voraussetzung des Amtshaftungsanspruchs darzulegen und im Streitfall zu beweisen (st. Rspr., vgl. z. B. BGH VersR 1992, 698 ff.; NJW 2002, 1266; BGHZ 113, 164, 167), wobei er sich darauf beschränken kann, die alternativen Ersatzmöglichkeiten auszuräumen, die nach Sachlage nahe liegen oder vom Beklagten konkret aufgezeigt werden (vgl. BGH DB 1969, 788; WM 1969, 621, 623; VersR 1978, 252 f.).

    Maßgebend ist nur, ob eine Möglichkeit besteht bzw. bestand, auf andere Weise als durch Inanspruchnahme des betreffenden Beamten oder des an seiner Stelle haftenden Gemeinwesens einen Ersatz für den durch die Amtspflichtverletzung erlittenen Schaden zu erlangen, gleichgültig, ob diese Möglichkeit auf einem vertraglichen oder gesetzlichen Schuldverhältnis beruht, sofern sie nur ihre Grundlage in demselben Tatsachenkreise hat, auf dem der Schadensersatzanspruch beruht (vgl. BGHZ 31, 148, 150); von einer anderweitigen Ersatzmöglichkeit kann nämlich nur die Rede sein, wenn der betreffende Ersatzanspruch aus denselben tatsächlichen Vorgängen erwächst (vgl. BGH NVwZ 1997, 714, 725; BGHZ 62, 394, 399), wobei weitgehende Überschneidungen genügen (vgl. BGH VersR 1978, 252 f.: Versäumnisse des Vertrauensarztes und des Hausarztes; BGH VersR 1992, 698 ff.: Baugenehmigung für vom Architekten schuldhaft nicht genehmigungsfähig eingereichte Planung).

    Bestand eine Ersatzmöglichkeit vor der Klageerhebung, ist sie aber bei Klageerhebung nicht mehr vorhanden, so muss der Geschädigte - entsprechend dem Grundsatz des § 254 Abs. 2 BGB - nachweisen, dass er die frühere Ersatzmöglichkeit nicht schuldhaft versäumt hat (BGH NJW 2002, 1266; VersR 1978, 252 f.; OLG Karlsruhe OLGR 2003, 378, 379).

  • BGH, 10.01.2002 - III ZR 13/01

    Anderweitige Ersatzmöglichkeit bei Amtshaftung wegen rechtswidriger

    Auszug aus OLG Frankfurt, 15.12.2005 - 1 U 178/05
    Die Klage ist unbegründet, weil die den Mitgliedern der Zulassungsstelle nur fahrlässige Pflichtverletzungen vorwerfenden Kläger eine anderweite Ersatzmöglichkeit nicht genutzt haben (§ 839 Abs. 1 Satz 2 BGB), nämlich eine Prospekthaftungsklage gegen die X. Da diese anderweite Ersatzmöglichkeit infolge Verjährung (§ 47 BörsG a. F.) nun nicht mehr zur Verfügung steht, ist die Klage endgültig und nicht nur als "zur Zeit unbegründet" abzuweisen (vgl. BGH NJW 2002, 1266, 1267; BGHZ 37, 375, 378 ff.).

    Dementsprechend hat der Verletzte das Vorliegen dieser zur Klagebegründung gehörenden (negativen) Voraussetzung des Amtshaftungsanspruchs darzulegen und im Streitfall zu beweisen (st. Rspr., vgl. z. B. BGH VersR 1992, 698 ff.; NJW 2002, 1266; BGHZ 113, 164, 167), wobei er sich darauf beschränken kann, die alternativen Ersatzmöglichkeiten auszuräumen, die nach Sachlage nahe liegen oder vom Beklagten konkret aufgezeigt werden (vgl. BGH DB 1969, 788; WM 1969, 621, 623; VersR 1978, 252 f.).

    Bestand eine Ersatzmöglichkeit vor der Klageerhebung, ist sie aber bei Klageerhebung nicht mehr vorhanden, so muss der Geschädigte - entsprechend dem Grundsatz des § 254 Abs. 2 BGB - nachweisen, dass er die frühere Ersatzmöglichkeit nicht schuldhaft versäumt hat (BGH NJW 2002, 1266; VersR 1978, 252 f.; OLG Karlsruhe OLGR 2003, 378, 379).

  • BGH, 26.03.1997 - III ZR 295/96

    Anspruch gegen einen Privat-Kfz-Haftpflichtversicherer als anderweitige

    Auszug aus OLG Frankfurt, 15.12.2005 - 1 U 178/05
    Die Ausnutzung anderweitiger Ersatzmöglichkeiten muss dem Geschädigten zumutbar sein (BGH NJW 1997, 2109; BGHZ 120, 124, 126).

    Auch weitläufige, unsichere oder im Ergebnis zweifelhafte Wege des Vorgehens gegen Dritte braucht er nicht einzuschlagen (BGH NJW 1997, 2109; BGHZ 120, 124, 126; ähnlich BGH NJW 1996, 3009, 3011); einen aussichtsreichen Prozess gegen den Dritten, der in erster Linie für den Schaden einzustehen hat, hat der Geschädigte aber grundsätzlich durchzuführen, selbst dann, wenn sich dieser Prozess in die Länge zieht (BGH NJW 1995, 2713, 2714).

    Bei der Beurteilung der Zumutbarkeit ist auf die Sicht ex ante abzustellen; es ist mithin eine auf den Zeitpunkt der Erhebung der Amtshaftungsklage gezogene Prognose über die Erfolgsaussichten der anderweitigen Ersatzmöglichkeit zu stellen (vgl. BGH NJW 1997, 2109; BGHZ 120, 124, 131).

  • BGH, 22.06.1995 - IX ZR 122/94

    Pflichten des Notars bei Beurkundung eines Grundstückskaufvertrages

    Auszug aus OLG Frankfurt, 15.12.2005 - 1 U 178/05
    Auch weitläufige, unsichere oder im Ergebnis zweifelhafte Wege des Vorgehens gegen Dritte braucht er nicht einzuschlagen (BGH NJW 1997, 2109; BGHZ 120, 124, 126; ähnlich BGH NJW 1996, 3009, 3011); einen aussichtsreichen Prozess gegen den Dritten, der in erster Linie für den Schaden einzustehen hat, hat der Geschädigte aber grundsätzlich durchzuführen, selbst dann, wenn sich dieser Prozess in die Länge zieht (BGH NJW 1995, 2713, 2714).

    An der Durchsetzbarkeit des alternativen Ersatzanspruchs kann es auch mangels ausreichender Solvenz des Schuldners fehlen (vgl. BGHZ 61, 101, 109; BGH NJW 1979, 1600, 1601; NJW 1995, 2713, 2714; 1996, 3009, 3011).

    Wäre daher nach dem Sachvortrag der Kläger - dessen Richtigkeit im vorliegenden Verfahren nicht abschließend zu prüfen ist - die Klage gegen die X aussichtsreich gewesen, so hätten sie diese auch erheben müssen, dies ungeachtet einer absehbar nicht ganz kurzen Verfahrensdauer (vgl. BGH NJW 1995, 2713, 2714).

  • BGH, 15.05.1997 - III ZR 204/96

    Haftung der Aufsichtsbehörde wegen Unterlassens des Einschreitens gegen einen

    Auszug aus OLG Frankfurt, 15.12.2005 - 1 U 178/05
    Außer Betracht bleibt eine Ersatzmöglichkeit, die nicht die Entlastung des Beamten bzw. des für ihn eintretenden Staates bezweckt, was insbesondere dann anzunehmen ist, wenn der Geschädigte sich jene Ersatzmöglichkeit erkauft oder erdient hat (vgl. BGHZ 70, 7, 10; BGHR BGB § 839 Abs. 1 Satz 2 Verweisungsprivileg 5).

    Das ist letztlich ein Vorwurf unzureichender Staatsaufsicht; eine derartige Pflichtverletzung ist schon ihrer Natur nach auf Subsidiarität im Sinne des § 839 Abs. 1 Satz 2 BGB angelegt (vgl. BGHR BGB § 839 Abs. 1 Satz 2 Verweisungsprivileg 5).

  • BGH, 02.07.1996 - IX ZR 299/95

    Kausalität eines Beratungsfehlers; Vermutung beratungsgerechten Verhaltens

    Auszug aus OLG Frankfurt, 15.12.2005 - 1 U 178/05
    Auch weitläufige, unsichere oder im Ergebnis zweifelhafte Wege des Vorgehens gegen Dritte braucht er nicht einzuschlagen (BGH NJW 1997, 2109; BGHZ 120, 124, 126; ähnlich BGH NJW 1996, 3009, 3011); einen aussichtsreichen Prozess gegen den Dritten, der in erster Linie für den Schaden einzustehen hat, hat der Geschädigte aber grundsätzlich durchzuführen, selbst dann, wenn sich dieser Prozess in die Länge zieht (BGH NJW 1995, 2713, 2714).

    An der Durchsetzbarkeit des alternativen Ersatzanspruchs kann es auch mangels ausreichender Solvenz des Schuldners fehlen (vgl. BGHZ 61, 101, 109; BGH NJW 1979, 1600, 1601; NJW 1995, 2713, 2714; 1996, 3009, 3011).

  • BGH, 10.11.1977 - III ZR 79/75

    Leistungen eines Trägers der französischen gesetzlichen Unfallversicherung als

    Auszug aus OLG Frankfurt, 15.12.2005 - 1 U 178/05
    Außer Betracht bleibt eine Ersatzmöglichkeit, die nicht die Entlastung des Beamten bzw. des für ihn eintretenden Staates bezweckt, was insbesondere dann anzunehmen ist, wenn der Geschädigte sich jene Ersatzmöglichkeit erkauft oder erdient hat (vgl. BGHZ 70, 7, 10; BGHR BGB § 839 Abs. 1 Satz 2 Verweisungsprivileg 5).
  • BGH, 08.03.1979 - III ZR 130/77

    Anforderungen an die Straßenverkehrssicherungspflicht einer Gemeinde bezüglich

    Auszug aus OLG Frankfurt, 15.12.2005 - 1 U 178/05
    An der Durchsetzbarkeit des alternativen Ersatzanspruchs kann es auch mangels ausreichender Solvenz des Schuldners fehlen (vgl. BGHZ 61, 101, 109; BGH NJW 1979, 1600, 1601; NJW 1995, 2713, 2714; 1996, 3009, 3011).
  • BGH, 24.01.1972 - III ZR 166/69

    Amtspflichten der Träger der Versicherungsaufsicht

  • BGH, 04.07.1974 - III ZR 63/72

    Leistungen nach BVG keine anderweitige Ersatzmöglichkeit nach § 839 Abs. 1 Satz 2

  • BGH, 09.11.1959 - III ZR 136/58

    Gesetzlicher Forderungsübergang und Amtshaftung

  • BGH, 16.01.1997 - III ZR 117/95

    Schadensersatzprozeß wegen des Kernkraftwerks Mülheim-Kärlich geht in eine

  • BGH, 13.12.1990 - III ZR 14/90

    Haftung einer öffentlichen Körperschaft für die Verursachung eines

  • BGH, 12.07.1962 - III ZR 87/61

    Abweisung einer Amtshaftungsklage wegen anderweitiger Ersatzmöglichkeit

  • BGH, 15.02.1979 - III ZR 108/76

    Amtspflichten der Bankenaufsicht

  • BGH, 12.06.1986 - III ZR 192/85

    Drittbezogenheit von Amtspflichten nach dem FSaatgG

  • BGH, 18.06.1973 - III ZR 207/71

    Begründetheit eines Schmerzensgeldanspruchs unter Eheleuten;

  • OLG Frankfurt, 14.05.2013 - 1 U 176/10

    Parteifähigkeit der Börse als Anstalt des öffentlichen Rechts im Zivilprozess;

    Daher könnte nach den vom Bundesgerichtshof formulierten Grundsätzen von Verfassungswegen eine enge Auslegung der vorgenannten Regelungen geboten sein, die den Ausschluss der Amtshaftung auf mittelbar Betroffene wie etwa Börsenanleger begrenzt (so im Ergebnis Oberlandesgericht Frankfurt am Main, Urteil vom 18. Januar 2001, ZIP 2001, S. 730 ff., juris Rn. 25 f. zu § 1 Abs. 4 BörsG 1998 und Urteil vom 15. Dezember 2005, NJW-RR 2006, S. 416, 417, das Amtshaftungsansprüche von Anlegern wegen Maßnahmen der Börsenaufsichtsbehörde und der Börsenzulassungsstelle mit der Begründung verneint hat, die dieser obliegenden Amtspflichten dienten nicht dem Schutz individueller Anlegerinteressen).
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