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   OLG Frankfurt, 15.12.2014 - 4 WF 262/14   

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https://dejure.org/2014,47982
OLG Frankfurt, 15.12.2014 - 4 WF 262/14 (https://dejure.org/2014,47982)
OLG Frankfurt, Entscheidung vom 15.12.2014 - 4 WF 262/14 (https://dejure.org/2014,47982)
OLG Frankfurt, Entscheidung vom 15. Dezember 2014 - 4 WF 262/14 (https://dejure.org/2014,47982)
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Volltextveröffentlichungen (7)

  • openjur.de
  • Justiz Hessen

    § 2 Abs 1 Nr 9 ArbGG, § 2 Abs 1 Nr 46 ArbGG, § 2 Abs 1 Nr 64 ArbGG, § 823 BGB, § 1004 BGB, § 17 GVG, § 1 GewschG, § 511 ZPO
    Einordnung des Rechtswegs bei doppelrelevanten Tatsachen

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Einordnung des Rechtswegs bei doppelrelevanten Tatsachen

Kurzfassungen/Presse

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo) (Leitsatz)

    Einordnung des Rechtswegs bei doppelrelevanten Tatsachen

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Wird zitiert von ... (2)Neu Zitiert selbst (9)

  • BGH, 05.12.2012 - XII ZB 652/11

    Sonstige Familiensache: Streitigkeiten aus unter den Eheleuten geschlossenen

    Auszug aus OLG Frankfurt, 15.12.2014 - 4 WF 262/14
    Da es sich aber insoweit um doppelrelevante, d.h. sowohl für die Zuständigkeit des Gerichts und der von ihm anzuwendenden Verfahrensordnung als auch für die Begründetheit des verfolgten Antrages maßgebliche Tatsachen handelt, ergeht die Zuordnung des Rechtsweges und die Bestimmung der Verfahrensordnung nur auf Basis des Vortrags des Klägers/Antragstellers (vergl. BGH FamRZ 2013, 281-283).

    Einen solchen Antrag vermag der Senat im Schriftsatz vom 20.08.2013 - auch unter Berücksichtigung des Vortrags des Beklagten, da es sich hierbei um keine doppelrelevante Tatsache handelt (vergl. BGH FamRZ 2013, 281-283) - nicht zu erblicken, da dieser dort einen an § 253 II ZPO angelehnten bestimmten Klageantrag formulierte und gerade nicht die Auswahl der Abwehrmittel dem angerufenen Gericht überließ.

  • BGH, 26.02.2014 - XII ZB 373/11

    Gewaltschutzmaßnahmen: Anordnung eines Wohnungswechsels gegen den in einer

    Auszug aus OLG Frankfurt, 15.12.2014 - 4 WF 262/14
    § 1 GewSchG ist nur eine Verfahrensnorm und setzt einen materiell-rechtlichen Anspruch, z.B. nach den §§ 823, 1004 BGB (analog), voraus (BGH FamRZ 2014, 825-826).
  • BGH, 17.09.2014 - XII ZB 284/13

    Abweisung des Antrags auf Herausgabe eines gerichtlichen Titels: Wert des

    Auszug aus OLG Frankfurt, 15.12.2014 - 4 WF 262/14
    Nach dem Beschluss des BGH vom 17.09.2014, XII ZB 284/13, ist klargestellt, dass das mit einem Verfahren befasste Gericht in jedem Verfahrensstadium zu klären hat, welche Verfahrensordnung auf den vom Kläger/Antragsteller zur Entscheidung gestellten Streitgegenstand anzuwenden ist.
  • BAG, 14.02.2012 - 3 AZB 59/11

    Anpassung der Betriebsrente - sofortiges Anerkenntnis

    Auszug aus OLG Frankfurt, 15.12.2014 - 4 WF 262/14
    Zu d) Die Berufung des Beklagten ist unstatthaft: Denn es mangelt ihr an der Statthaftigkeit, da § 99 I ZPO, der auch im arbeitsgerichtlichen Verfahren gilt (BAGE 140, 362-367, Rz. 7ff.), die singuläre Anfechtung der Kostenentscheidung einer auch die Hauptsache enthaltenden Endentscheidung - vorbehaltlich des hier nicht einschlägigen § 99 II ZPO - ausschließt.
  • BGH, 09.11.1993 - VI ZR 62/93

    Schadensersatz und Schmerzensgeld: Arzthaftung, Organisationsverschulden,

    Auszug aus OLG Frankfurt, 15.12.2014 - 4 WF 262/14
    Nach BGHZ 124, 52 ff. besteht eine Körperverletzung "... in jedem unbefugten, weil von der Einwilligung des Rechtsträgers nicht gedeckten Eingriff in die Integrität der körperlichen Befindlichkeit (vgl. Senatsurteil vom 18. März 1980 - VI ZR 247/78 - NJW 1980, 1452, 1453, insoweit in BGHZ 76, 259 nicht abgedruckt).
  • BGH, 17.12.2008 - XII ZB 125/06

    Zulässigkeit einer sofortigen Beschwerde gegen einen fehlerhaft geschlossenen

    Auszug aus OLG Frankfurt, 15.12.2014 - 4 WF 262/14
    Er verhilft aber einem gegen die korrekte Entscheidungsform nicht gegebenem Rechtsmittel nicht zur Statthaftigkeit desselben, auch wenn es in Bezug auf die gewählte Form Statthaftigkeit besitzt (vergl. zum Ganzen BGHReport 2009, 907-909).
  • BGH, 13.06.2012 - XII ZB 592/11

    Kindesunterhaltsverfahren: Wiedereinsetzung in die Beschwerdefrist wegen einer

    Auszug aus OLG Frankfurt, 15.12.2014 - 4 WF 262/14
    Denn es ist anerkannt, dass die Entscheidung auch dann ohne Verkündung Wirksamkeit erlangt, wenn sie irrtümlicherweise zum Zwecke der Verkündungsersetzung, vergl. § 310 III ZPO, den Parteien zugestellt wird (BGH FamRZ 2012, 1287-128, Rz. 17).
  • OLG Karlsruhe, 19.09.2007 - 20 WF 104/07

    Zwangsvollstreckung: Einstweilige Anordnung nach dem Gewaltschutzgesetz zur

    Auszug aus OLG Frankfurt, 15.12.2014 - 4 WF 262/14
    Es handelt sich hierbei um einen verfahrenseinleitenden Antrag, der keiner Konkretisierung bedarf (OLG Karlsruhe FamRZ 2008, 291).
  • BGH, 18.03.1980 - VI ZR 247/78

    Fehlgeschlagene Unfruchtbarmachung

    Auszug aus OLG Frankfurt, 15.12.2014 - 4 WF 262/14
    Nach BGHZ 124, 52 ff. besteht eine Körperverletzung "... in jedem unbefugten, weil von der Einwilligung des Rechtsträgers nicht gedeckten Eingriff in die Integrität der körperlichen Befindlichkeit (vgl. Senatsurteil vom 18. März 1980 - VI ZR 247/78 - NJW 1980, 1452, 1453, insoweit in BGHZ 76, 259 nicht abgedruckt).
  • OLG Frankfurt, 27.03.2015 - 4 UF 362/14

    Unterlassung beleidigender Äußerungen zwischen getrennt lebenden Eheleuten

    Ausgehend hiervon ist der Streitgegenstand (Räumungsverlangen des Verfügungsklägers) entsprechend der Natur des Rechtsverhältnisses und der zur Sachentscheidung berufenen Normen einem Rechtsweg zuzuordnen, um die in diesem Rechtsweg gültige Verfahrensordnung anzuwenden, was der Senat in jedem Stadium des Verfahrens von Amts wegen zu berücksichtigen hat (BGH FamRZ 2014, 1996-1997; Senatsbeschluss vom 15.12.2014, 4 WF 262/14, www.hefam.de).
  • OLG Frankfurt, 05.08.2015 - 4 UF 168/15

    Anerkennung eines in Österreich zustande gekommenen Titels wegen

    Das damit anzuwendende Verfahrensrecht hat der Senat in jedem Stadium des Verfahrens von Amts wegen zu berücksichtigen (vergl. Senatsbeschluss vom 15.12.2014, 4 WF 262/14, www...de und Senatsurteil vom 27.03.2015, 4 UF 362/14 in Anschluss an BGH FamRZ 2014, 1996-1997, auch Fritzsche NJW 2015, 586ff., neuerlich auch BGH NJW 2015, 1827-1828).
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